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kuendigung durch Vermieter - Mieter zieht nicht aus
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Meiner-einer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Habe bei einer JM von ca. 4000 gute 1200 Euro Kosten und 1,5 Jahre Ärger gehabt. Zum Glück in letzter Sekunde noch ohne Zwangsräumung, sonst dürfte es deutlich teurer werden. Der lange Zeitraum basierte auf der Verzögerungstaktik des Mieteranwalts und der Gutmenschlichkeit des Richters (z.B. trotz vorbehaltloser Zustimmung des Gerichts, zur Wirksamkeit meiner Kündigung, hat der Richter dem M nochmal ein halbes Jahr gewährt, obwohl der Ort ca. 8% Leerstandquote hatte).
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chrisx01
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Anmeldungsdatum: 26.05.2008
Beiträge: 30
Wohnort: Mitte Deutschland

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

die wurde von einen anwalt erstellt. ich denke mal die sagt alles aus.
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hambre
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Anmeldungsdatum: 02.02.2009
Beiträge: 691

BeitragVerfasst am: 22.02.09, 19:55    Titel: Antworten mit Zitat

Dann sollte sich der Anwalt schon mal darauf einstellen, dass demnächst Schadenersatzansprüche von Deiner Seite auf ihn zukommen.

Ich bleibe dabei, dass die Begründung nicht ausreichend ist, weil keine Gründe dafür aufgeführt wurde, warum Du überhaupt umziehen musst. Dadurch wird die Kündigng unwirksam.
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chrisx01
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.05.2008
Beiträge: 30
Wohnort: Mitte Deutschland

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

ich denke wie "Strider" die Kündigung sagt alles aus.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

hambre hat folgendes geschrieben::
Dann sollte sich der Anwalt schon mal darauf einstellen, dass demnächst Schadenersatzansprüche von Deiner Seite auf ihn zukommen.

Ich bleibe dabei, dass die Begründung nicht ausreichend ist, weil keine Gründe dafür aufgeführt wurde, warum Du überhaupt umziehen musst. Dadurch wird die Kündigng unwirksam.

Das wird sie mit Sicherheit nicht. Solange da drin steht, dass man selber in die Wohnung einziehen will, also der Eigenbedarf überhaupt nur benannt wird, ist sie auch im Sinne des § 543 'begründet' und damit wirksam.
Wie detailliert die Begründung ist, spielt nur für einen eventuellen Einspruch nach 574 und die dann stattfindende Gewichtung der Interessen eine Rolle und auch dort wird die Kündigung durch eine zu knappe Begründung niemals unwirksam, sondern schlimmstenfalls wird dem Mieter vom Gericht eine Verlängerung bekommen, bis die von ihm vorgebrachten Härtegründe nicht mehr bestehen. Die Wirksamkeit der Kündigung bleibt dadurch aber unangetastet.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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ralph12345
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter kann frei über sein Eigentum verfügen, wenn er dort wohnen will, reicht das als Kündigungsgrund. Er ist dem Mieter keinerlei Rechenschaft schuldig, warum er in diesem Haus und nicht in der bisherigen Wohnung leben möchte.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

ralph12345 hat folgendes geschrieben::
Der Vermieter kann frei über sein Eigentum verfügen, wenn er dort wohnen will, reicht das als Kündigungsgrund. Er ist dem Mieter keinerlei Rechenschaft schuldig, warum er in diesem Haus und nicht in der bisherigen Wohnung leben möchte.

Ganz so einfach ist es nicht.

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

Das heißt, dass der Vermieter den Mieter in dem Kündigungsschreiben darüber informieren muss, aufgrund welchen berechtigten Interesses er das Mietverhältnis kündigt. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam.
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chrisx01
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Anmeldungsdatum: 26.05.2008
Beiträge: 30
Wohnort: Mitte Deutschland

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich benötige Ihren Wohnraum von ca. 105 qm für mich und meine Familie. Eine Alternativwohnung zur Kündigung steht mir leider nicht zur Verfügung.


das reicht, das hat mein anwalt auch gesagt.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
ralph12345 hat folgendes geschrieben::
Der Vermieter kann frei über sein Eigentum verfügen, wenn er dort wohnen will, reicht das als Kündigungsgrund. Er ist dem Mieter keinerlei Rechenschaft schuldig, warum er in diesem Haus und nicht in der bisherigen Wohnung leben möchte.

Ganz so einfach ist es nicht.

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

Das heißt, dass der Vermieter den Mieter in dem Kündigungsschreiben darüber informieren muss, aufgrund welchen berechtigten Interesses er das Mietverhältnis kündigt. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam.

Das berechtigte Interesse besteht darin, dort selbst wohnen zu wollen, also einen Eigenbedarf zu haben. Wie der wieder zu Stande kommt, ist nicht zu begründen. Mehr braucht es zumindest für die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Mehr ist auch vom Gesetzgeber nicht gefordert.
Die Feinheiten interessieren nur im Rahmen des § 574.

- Aber das scheint auch durchaus nicht wirklich einheitlich beantwortet zu sein. Es kann natürlich sein, dass ein Gericht dem Vermieter seinen Eigenbedarf gar nicht erst als vorhanden abnimmt, wenn der nicht näher erläutert ist.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.


Zuletzt bearbeitet von Karsten am 23.02.09, 12:23, insgesamt 1-mal bearbeitet
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 11:50    Titel: Antworten mit Zitat

Tri-City-Maniac hat folgendes geschrieben::
Was ist so schwer daran, dem Mieter noch etwas entgegenzukommen (auch wenn die Frist bisher nicht genutzt wurde), bis er etwas gefunden hat? Hauptsache immer draufhauen und ohne Rücksicht auf Verluste auf seinen Rechten bestehen.

Menschlichkeit heutzutage = zu 100% nicht mehr vorhanden! Etwas mehr Entgegenkommen könnte sich ja eventuell mal auszahlen, auch wenn das zugegebenermaßen auch etwas blauäugig ist ...


Oder die Menschenfreundlichkeit fällt einem komplett auf die Füsse. Wie mit meinem Ex-Mieter: gekündigt zu Ende November, ausgezogen nach viel Anschieben Mitte Dezember unter Zurücklassung einiger "hol-ich-noch-ab" Gegenstände ... und diese endlich Mitte Februar nochmals gesichtet, Vermieter beschuldigt, etwas davon geklaut zu haben, mit Anarcho-Freunden gedroht und letztlich mit einigen Sachen und dem Vermerk "den Rest können Sie dann wegwerfen" abgezogen. Vermieter darf dem Ex-Mieter jetzt also seinen Dreck hinterherräumen und davon träumen, die letzten 2 Monatsmieten wie hoch und heilig versprochen doch noch zu bekommen.

Dagegen war Ex-Mieter 2 mit Kündigung zu Ende Juli, Auszug Mitte September, Schlüsselübergabe Mitte Oktober und Abholung bzw. Freigabe seines "Restmülls" im Januar ja noch Gold wert ....

Beide Kandidaten natürlich finanziell so schlecht gestellt, dass man gar nicht drüber nachdenken muss, noch Miete für die überzogenen Zeiten zu verlangen - kriegt man eh nicht.

Nee, hör mir auf mit generellen Plädoyers für Menschenfreundlichkeit. Ich geh ja auch gern davon aus, dass man eher die helfende Hand als den rechlichen Knüppel reichen sollte - aber wenn einige Leute dann nicht nur den ganzen Arm nehmen, sondern auch noch reinbeissen, bin ich doch geneigt, meinen Standpunkt für die Zukunft zu überdenken ....

Mein Vermieter wird mir übrigens trotz allem für jeden Monat, den ich wegen der Trödelei der beiden Mieter später umziehen kann, die volle Mieter abknöpfen ...
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hambre
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Anmeldungsdatum: 02.02.2009
Beiträge: 691

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 22:27    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur bei vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen zulässig. Diese Gründe müssen in dem Kündigungsschreiben angegeben werden. Der Mieter muss anhand der Angaben im Kündigungsschreiben prüfen können, ob Eigenbedarf vorliegt.

Diese grundlegende Aussage findet man in jedem Urteil zu diesem Thema. Die Begründung, die der Anwalt hier geschrieben hat ist aus meiner Sicht weder vernünftig, noch nachvollziehbar. Es wird ja noch nicht einmal klar, warum überhaupt Eigenbedarf geltend gemacht werden soll. d.h. was den Vermieter bewegt, nun in diese Wohnung einziehen zu wollen.

Hat der Anwalt schon einmal mit so einer Begründung einen Prozess gewonnen? Das würde mich sehr wundern.

Dass der Anwalt zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugeibt, einen Fehler gemacht zu haben, überrascht mich ebenfalls nicht. Dann könntest Du ja selbst dann Dein Honorar zurückfordern, wenn der Mieter sich nicht auf einen Streit einlassen will und die Kündigung akzeptiert.

Ich kann Dich natürlch nicht davon abhalten, Deinem Anwalt weiter zu vertrauen.
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chrisx01
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Anmeldungsdatum: 26.05.2008
Beiträge: 30
Wohnort: Mitte Deutschland

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 08:09    Titel: Mieter legt wWiderspruch gegeg Eigenbedarfskündiung ein Antworten mit Zitat

Hallo

Ein Mieter hat 5 Tage vor Ablauf der Frist eine Widerspruch gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs eingelegt.
Als Begündung: Kein angemessenen Wohnraum gefunden.
und er nennzt die Kündigung unwirksam wegen:
Begründung wegen Eigenbedarf
Nennen von Vertragspatrtei

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=991535#991535

Was kann der Vermieter jetzt tun ?

Der Mieter ist eine Familie (Mann, Frau, Tochter 20 jahre).
Eigentümer ist alleine

Räumungsklage könnte ich event. verlieren wegen persönlichen Bedarf.
Was soll der Eigentümer jetzt tun und wie sollte er vorgehen ?


Chris


Zuletzt bearbeitet von chrisx01 am 25.02.09, 13:21, insgesamt 2-mal bearbeitet
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 08:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

mal bitte kurz in die Forenregeln schauen - individuell beraten darf man hier nicht. Ich ignoriere jetzt also mal das "mein" und "ich" und antworte ganz allgemein:

Die einfachste Variante wäre, den Mieter zu kontaktieren und zu fragen, ob er es vielleicht in 1-2 weiteren Monaten schaffen würde, angemessenen Ersatzwohnraum zu finden. Sollte er dies bejahen, schriftlich eine Aufhebungsvereinbarung machen, in der sich der Mieter verpflichtet, bis zum .... die Wohnung zu räumen. Man sollte als VM dann aber auch mit ein paar Zugeständnissen rechnen: Verzicht auf Schönheitsreparaturen, ganz schnelle Kautionsrückzahlung, Mietzahlung nur bis zum Auszug sind die billigsten, Mietbefreiung bis zum Auszug, Übernahme der Umzugskosten, Zahlung einer Abfindung die teureren. Alles Verhandlungssache. Zu empfehlen wäre, für eventuelle Zahlungen den pünktlichen Auszug als Bedingung zu stellen. Und erst mit diesem zu zahlen. Natürlich wird der Mieter bei so einem Angebot Morgenluft wittern und versuchen, das Maximum rauszuholen. Also geschickt verhandeln: z.B.: wenn ich jetzt klage, dauert das auch 2 Monate - ich kann Ihnen diese 2 Monate also auch gleich so anbieten ...

Die langfristigere Variante wäre, einen Anwalt mit einer Räumungsklage zu beauftragen. Wenn man keine RS-Versicherung hat und das Ding verliert, kann es auch die teurere Variante werden. Ob man verliert, wird einem dann der Richter sagen Winken 105 qm für eine Einzelperson sind kein Grund, eine Kündigung generell unwirksam werden zu lassen - der Eigentümer darf selbst entscheiden, wieviel Wohnung er braucht. Ob die Wendung "für mich und meine Familie" einem auf die Füsse fallen wird, wenn man in Wirklichkeit alleinstehend ist .... da würde ich mir eher Sorgen machen. Wenn der Eigentümer schon immer alleinstehend war, wäre der Satz ja schlicht gelogen - und wenn die Frau nebst 6 Kindern erst nach Abschicken der Kündigung ausgezogen ist, hätte man den Mieter informieren müssen, dass der ursprüngliche Grund des Eigenbedarfs weggefallen ist, man aber die Wohnung nun allein nutzen will. Dann entscheidet der Richter nach Abwägung aller Gründe, ob und wann der Mieter ausziehen muss. Aber wenn es echt nur das Problem der Ersatzwohnung ist, wird dem Mieter i.d.R. eine längere Frist angeboten, um eine Wohnung zu finden. Hilfreich für den VM ist es in solchen Fällen, eine Liste von Ersatzwohnungen zu haben (Nachweis, dass es sie gibt - Zeitungen studieren oder Makler belästigen)

Und dann gibt es noch die Variante für Zocker - Klage einreichen und hoffen, dass der Mieter dann einknickt und selbst mit einem Einigungsangebot kommt.

Viel Spass Sehr böse
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chrisx01
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Anmeldungsdatum: 26.05.2008
Beiträge: 30
Wohnort: Mitte Deutschland

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Kann ein Vermieter dem Widerspruch wieder sprechen ?
Gibt es da Fristen ?
Wie lange ist so eine Kündigung gueltig ?
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jelly
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

chrisx01 hat folgendes geschrieben::
Kann ein Vermieter dem Widerspruch wieder sprechen ?
Gibt es da Fristen ?
Wie lange ist so eine Kündigung gueltig ?


Er kann (wider-)sprechen, so oft, so viel und so lange er will - der Mieter bleibt solange munter in der Wohnung. Hilft alles nix - entweder, man einigt sich mit dem Mieter, oder man klagt auf Räumung der Wohnung.

Die Kündigung bleibt eigentlich gültig, bis ein Richter ihre Ungültigkeit bestätigt. Wenn das in der Kündigung nicht vorsorglich gemacht wurde, muss der Vermieter allerdings einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses bis 14 Tage nach dem ursprünglichen Kündigungstermin widersprechen - am besten schriftlich, und nachweisbar zustellen. Und das kann wie gesagt auch vorsorglich (also in der Kündigung, oder durch Schreiben während der Mietzeit, oder im Aufhebungsvertrag) geschehen - man muss nicht warten bis zum Kündigungstermin. Wird das versäumt, wird das Mietverhältnis ungeachtet der Kündigung unbefristet fortgesetzt (und man kann mit der richtigen begründung neu kündigen).
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