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Verfasst am: 23.02.09, 10:55 Titel: Minijob bei unregelmässiger Beschäftigung?
Hallo,
jemand möchte eine Haushaltshilfe saisonal begrenzt über einen Minijob beschäftigen. Mal gibt es mehr zu tun, mal 1-2 Monate lang überhaupt nichts. Gibt es eine Möglichkeit, jemand über einen Minijob zu beschäftigen, und trotzdem nur nach Arbeitsanfall zu bezahlen? Oder muß ein Minijob immer mit regelmässigem und monatlich gleichem Gehalt verbunden sein?
Wie würden sich dann z.B. Urlaubstage berechnen?
Verfasst am: 23.02.09, 11:57 Titel: Re: Minijob bei unregelmässiger Beschäftigung?
Axelino hat folgendes geschrieben::
Hallo,
jemand möchte eine Haushaltshilfe saisonal begrenzt über einen Minijob beschäftigen. Mal gibt es mehr zu tun, mal 1-2 Monate lang überhaupt nichts. Gibt es eine Möglichkeit, jemand über einen Minijob zu beschäftigen, und trotzdem nur nach Arbeitsanfall zu bezahlen?
Ja. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können beispielsweise vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Siehe auch §12 TzBfG.
Axelino hat folgendes geschrieben::
Oder muß ein Minijob immer mit regelmässigem und monatlich gleichem Gehalt verbunden sein?
Nein.
Siehe oben.
Axelino hat folgendes geschrieben::
Wie würden sich dann z.B. Urlaubstage berechnen?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Verfasst am: 23.02.09, 13:33 Titel: was tun bei Krankheit?
Danke, das hilft schonmal weiter. Aber wie ist das, wenn die befristet beschäftigte Hilfe krank wird oder dann Urlaub möchte, wenn man sie dringend braucht? Nehmen wir an Person A beschäftigt einen Minijobber für Schneeräum-Dienste. Dies macht man ja nur wenn es schneit. Was soll Person A aber tun, wenn der Schneeräumer ausgerechnet krank wird oder Urlaub möchte, wenn es schneit. Person A kann sich ja keinen Reserve-Minijobber zulegen. Kann man für so einen Fall vertraglich festlegen, daß der Minijobber bei Krankheit für einen Ersatz sorgt (indem er z.B. sagt, daß dann sein Bruder einspringen würde)? Oder wäre so eine Vertragsklausel ungültig?
Aus den genannten Gründen halte ich solche Arbeiten eigentlich kaum über einen 400 € Jobber sinnvoll machbar. Am besten wendet man sich an eine Agentur die das macht und die einem dann je nach realem Arbeitseinsatz einfach den in Rechnung stellt,
Die ganze arbeitsrechtliche Problematik handeln dann die ab. Bei denen verteilt sich auch das Krankheitsrisiko auf viele AN, das ist dann leichter handelbar, bzw. nur noch ein statistisches Problem.
Anders wenn du selbst Arbeitnehmer beschäftigt und der ist krank ist das nicht dessen Problem einen Ersatz zu besorgen. Das mit dem Urlaub bekäme man evtl. noch über eine Urlaubssperre in den Wintermonaten in den Griff.
Verfasst am: 24.02.09, 11:50 Titel: Re: was tun bei Krankheit?
Axelino hat folgendes geschrieben::
Kann man für so einen Fall vertraglich festlegen, daß der Minijobber bei Krankheit für einen Ersatz sorgt (indem er z.B. sagt, daß dann sein Bruder einspringen würde)? Oder wäre so eine Vertragsklausel ungültig?
Ich würde so eine Klausel für ungültig halten, weil sie das Arbeitgeberrisiko auf den 400--Jobber verlagert. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Falls ein "Minijob bei unregelmässiger Beschäftigung" vorliegt, dann kann im Arbeitsvertrag eine Rufbereitschaft vereinbart werden. Der AN muss während der Zeit der Rufbereitschaft erreichbar sein und dem AG auf Abruf zur Verfügung stehen. Die Zeit der Rufbereitschaft muss natürlich vergütet werden (z.B. mit 1/8 des normalen Arbeitsstundenlohnens).
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