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Mitgemieteter Keller und Garten

 
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 14:32    Titel: Mitgemieteter Keller und Garten Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen, im Mietvertrag wird anteilige Nutzung von Garten und Keller vereinbart, jedoch nicht genau festgelegt, welche Anteile von welchem Mieter genutzt werden. Praktisch hat Mieter A zwei Kellerräume belegt (der inzwischen ausgezogene Mieter B brauchte seinen nicht) und sich einen Teil des Gartens eingezäunt.

Frage 1: Kann Mieter A darauf bestehen, weiterhin beide Kellerräume zu nutzen, da ihm der zweite Raum von Mieter B (bei dem allerdings auch nur anteilige Kellernutzung ohne genaue Raumbezeichnung im Vertrag stand) überlassen wurde? Oder muss der den zweiten Raum mit Auszug von Mieter B räumen?

Frage 2: Mieter A nutzt den von ihm eingezäunten Gartenbereich nicht selbst, sondern hat ihn Dritten (nicht Mieter des Hauses) zum Gebrauch überlassen. Kann der Vermieter dieser Überlassung erfolgreich widersprechen - auch wenn er es nach Kauf des Hauses erst einmal geduldet hat?

Frage 3: Kann der Garten auch separat gekündigt werden, da Mieter A sich ausgerechnet einen Teil ausgesucht hat, der räumlich weit von seiner Wohnung entfernt ist und den der Vermieter (der auch in das Haus einziehen wird) gern selbst nutzen will? Der Gartenteil direkt neben seiner Wohnung ist allerdings kaum als Garten (Anbaufläche) nutzbar, da der Boden zu steinig ist - aber Mieter A baut ja wie gesagt auch selbst nichts an. Muss der Vermieter überhaupt einen Alternativ-Garten anbieten - und wenn ja, wie gross muss der sein?

Danke für jede Antwort,
Claudia
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage, ob die Überlassung des gemieteten Kellers auch über das Mietverhältnis des Besitzers hinaus Bestand hat, dürfte sich von selbst erklären: Der Mieter hat den Keller zu räumen, weil es sich gegenüber dem, dem er gehört, kaum auf eine Abrede berufen kann, die er mit jemand ganz Anderem getroffen hat. "Meier hat mir Dein Auto geliehen, darum darfst du es mir nicht wieder wegnehmen".

Dass die Gartennutzung 'anteilig' erlaubt ist, darf man wohl eher nicht so verstehen, dass sich da einfach jeder seinen Claim absteckt, also seinen 'Anteil' einfach aussucht und exklusiv für sich landwirtschaftlich nutzt.
Ich glaube da eher an die Erlaubnis für eine 'gemeinschaftliche' Nutzung des Gartens; also jeder darf dort einen Sonnenstuhl hinstellen wo er will und sich dann da auch reinsetzen und mit den Nachbarn plaudern, die genau das Gleiche tun.

Die Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte bedarf immer der Zustimmung des Vermieters. Das gilt auch für den Garten und erst Recht, wenn der Mieter gar keinen Garten hat, der ihm zugeordnet wäre.
Der Garten kann nur separat gekündigt werden, wenn er auch separat vermietet wurde. Hier sieht es aber eher danach aus, dass gar kein Garten vermietet wurde.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

Danke.

Karsten hat folgendes geschrieben::

Ich glaube da eher an die Erlaubnis für eine 'gemeinschaftliche' Nutzung des Gartens; also jeder darf dort einen Sonnenstuhl hinstellen wo er will und sich dann da auch reinsetzen und mit den Nachbarn plaudern, die genau das Gleiche tun.
...


Was hindert den Mieter dann daran, besagte Dritte als Besucher zu deklarieren, die ihn - wenn er zufällig nicht da ist - auch mal im gemeinschaftlich genutzten Garten erwarten dürfen? Und bei der Gelegenheit gleich ein bischen Unkraut zupfen und ernten ....

Besucher verbieten oder auf die Wohnung beschränken darf der Vermieter ja nicht, oder? Und übernachten oder tagelang dort rumhängen tun die Leute ja nicht.
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Chub
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

jelly hat folgendes geschrieben::

Was hindert den Mieter dann daran, besagte Dritte als Besucher zu deklarieren, die ihn - wenn er zufällig nicht da ist - auch mal im gemeinschaftlich genutzten Garten erwarten dürfen? Und bei der Gelegenheit gleich ein bischen Unkraut zupfen und ernten ....


So ein Quatsch, der VM kann sein Hausrecht ausüben und fremde Personen des Grundstücks verweisen.
Worauf wollen sich die Unkrautzupfer dann berufen?

(Unter-) Mietvertrag haben sie keinen rechtswirksamen, also dürfen sie vor dem Grundstück gefälligst auf Mieter A warten...
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Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.
Ludwig Thoma

Nur eine tote Katze ist eine gute Katze.
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Chub hat folgendes geschrieben::

So ein Quatsch, der VM kann sein Hausrecht ausüben und fremde Personen des Grundstücks verweisen.
Worauf wollen sich die Unkrautzupfer dann berufen?


Darauf, dass der Mieter ihnen als Besitzer des Objektes den Aufenthalt erlaubt hat ???

Sonst könnte der Mieter sich ja auch nicht mit seiner Freundin abends mal in den Garten setzen und ein Glas Apfelsaft trinken, ohne fürchten zu müssen, dass der Vermieter die Freundin als fremde Person des Grundstücks verweist. Oder müssen sich Vermieter und Mieter dann erst einmal darum streiten, wer Hausrecht hat und es ausüben darf?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.02.09, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

Es mag im Einzelfall wirklich schwierig sein, faktisch zwischen einem Besuch und einer Nutzungsüberlassung an Dritte zu unterscheiden, wir kennen das ja aus der Diskussion, wann denn ein Besucher ein Mitbewohner wird, aber trotzdem wissen wir alle, wo der prinzipielle Unterschied liegt. Zumindest wird man die praktische Schwierigkeit bei der Wahrheitsfindung nicht mit einem grundsätzlichen Einwand gegen ihre Existenz verwechseln. Winken
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