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Und zwar geht es hierbei um meine Freundin.
Sie arbeitet im Einzelhandel bei Firma "X", welcher um 8 uhr Morgens öffnet.
Da sie aber ein Kind hat, welches erst um 8 Uhr in die Schule geht, wurde mit der Chefin die Vereinbarung getrofen, dass sie erst um 0830 anfangen muss.
Jetzt wurde Firma "x" von Firma "y" übernommen und die Öffnungszeiten haben sich auf 7 Uhr Morgens geändert und die Chefin verlangt jetzt, dass meine Freundin auch um 7 Uhr erscheint.
Das ist aber leider nicht möglich, denn sie hat auch niemanden in der nähe der 3-4 mal in der Woche ihre Tochter beaufsichtigen kann.
Meine Frage ist jetzt, was meiner Freundin für Konsequenzen drohen, wenn sie trotzdem immer erst um 0830 zur Arbeit erscheint.
Denn kündigen kann sie nicht, sonst bekommt auch vom Amt keinen Cent
Meine Frage ist jetzt, was meiner Freundin für Konsequenzen drohen, wenn sie trotzdem immer erst um 0830 zur Arbeit erscheint.
Zunächst wäre denkbar, dass die bisherige Vereinbarung mit dem alten Chef eine konkrete Arbeitsvertagsänderung beinhaltet, die nicht so ohne weiteres wieder aufzuheben ist. Sollte es im Streitfall gelingen, einen Arbeitsrichter hiervon zu überzeugen, müsste der neue Chef die Arbeitszeiten per Änderungskündigung ändern.
Falls die alte Vereinbarung keine Vertragsänderung darstellt oder diese durch eine Änderungskündigung aufgehoben wurde, kann ein verspäteter Arbeitsbeginn abgemahnt werden und im Wiederholungsfall zur Kündigung führen.
Falls die Kündigung verhaltensbedingt ausgesprochen wird, gibt es eine zwölfwöchige Sperre beim Arbeitslosengeld.
Bei der Festlegung von alternativen Arbeitszeiten muss eine Abwägung erfolgen zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers und jenen des Arbeitgebers.
Ob dabei das Interesse Ihrer Freundin oder die betrieblichen Bedürfnisse überwiegen, hängt von den Details im Einzelfall ab.
Rein praktisch gesehen sollte Ihre Freundin allerdings entweder gleich Rechtsrat bei Anwalt oder Gewerkschaft holen oder falls das keine gewünschte Option ist gegenüber dem Arbeitgeber die Kollision mit den Kindergartenzeiten nachweisbar mitteilen so noch nicht erfolgt und zusätzlich nach sonstigen organisatorischen Lösungen suchen, um die Kindergartenzeiten mit den früheren Arbeitszeiten zu vereinbaren.
Denkbar wäre z.B. dass jemand anderes das Kind vor KiGa-Beginn betreut und in den Kindergarten bringt oder was ihnen sonst noch einfällt. Jede Möglichkeit, die dabei scheitert oder nicht in Frage kommt, sollte man schon einmal dokumentieren.
Und bevor die Frage kommt: Warum das alles?
Ganz einfach: Selbst die Sperre beim ALG bei Eigenkündigung erfolgt nur, wenn die Arbeit weiterhin zumutbar war. Wenn sich ein Weg findet, die KiGaZeiten mit den neuen Arbeitszeiten zu vereinbaren, gibt es kein Problem. Wenn sich kein Weg findet, kann das massiv die Befugnis des Arbeitgebers zur Veränderung der Arbeitszeiten gegenüber der AN beeinflussen. Wenn aber auch das nicht möglich ist und der AG dann trotzdem nicht von selbst kündigt sondern die AN kündigen sollte, dann gilt immer noch:
Wenn gegenüber dem Amt belegbar ist, dass eine angemessene Kinderbetreuung mit der Arbeitstätigkeit in ihrer konkreten Form unvereinbar war, dann ..ggf. nach einigem bürokratischen Hin- und Her, aber oft genug eben wiederum auch nicht...ist eine Sperre ggf. vermeidbar. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Die Lage der Arbeitszeit (Beginn, Ende usw.) kann grundsätzlich durch den Arbeitgeber auf Grund seines Direktionsrechts einseitig bestimmt bzw. geändert werden.
Bei der Bestimmung hat der Arbeitgeber die Grundsätze des "billigen Ermessens" gemäß § 315 BGB zu beachten. Was immer das heißen mag... Die Grundsätze des billigen Ermessens sind jedenfalls nur dann gewahrt, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Dabei hat der Arbeitgeber auf schutzwürdige familiäre Belange Rücksicht zu nehmen, soweit betriebliche Gründe oder schutzwürdige Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 567/03).
Ich könnte mir vorstellen, daß der geschilderte Fall als "schutzwürdige familiäre Belange" dargestellt werden kann, siehe auch die Hinweise von qc.
Der Arbeitnehmer hat sonst nämlich nuri n den folgenden Fällen einen Anspruch auf eine bestimmte Lage der Arbeitszeit:
1. Die Lage der Arbeitszeit ist in dem Arbeitsvertrag bzw. einer anderen schriftlichen Vereinbarung (BAG 17.07.2007 - 9 AZR 819/06) schriftlich festgelegt.
2. Der Arbeitgeber hat mündlich eine Zusage für eine dauerhafte Lage der Arbeitszeit erteilt. Voraussetzung ist jedoch, dass nach dem Arbeitsvertrag abweichende mündliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen sind.
3. Es ist, worauf Inkognito ja schon hingewiesen hat, eine "Konkretisierung" der Arbeitszeit auf eine bestimmte Lage eingetreten. Voraussetzung ist die Ausübung der Arbeit nur zu einer bestimmten Lage für einen nicht unerheblichen Zeitraum sowie das Hinzutreten von bestimmten Umständen, nach denen der Arbeitnehmer davon ausgehen darf, dass die bisherige Lage der Arbeitszeit auch künftig verbindlich sein soll (BAG 10.07.2003 - 6 AZR 372/02). _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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