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Verfasst am: 24.02.09, 12:05 Titel: Wie kann man bei f. Nebenkostennachweis die MIete kürzen?
Hallo zusammen,
Siggi Sorglos wohnt zur MIete.
Er hat im Dez. 08 seine NK- Abrechnung 2007 erhalten.
Er bekommt knapp 60,- € wieder und würde sich auch darüber freuen, aber...
Siggi hat Sorge, dass man ihm zu viel abgerechnet hat, so kommt ihm zum Beispiel fast 85.000,- € allein an Aufzugskosten für ein wenig zu viel vor.
Alles in allem hat er 5 Punkte angemahnt und bei seiner Hausverwaltung "Raffgier, Raffke und Geiz" schriftlich um Übersendung der Rechnungskopien gebeten.
Er hat das Schreiben per Einschreiben gesendet und nichts bekommen
Nun hat er auch Mitte Februar telefonisch nachgefragt und ihm wurde die umgehende Übersendung zugesichert, das ist aber auch schon 2 Wochen her.
Nun möchte Siggi eine Frist setzen und mit einer einmaligen Mietkürzung argumentieren.
Ist sowas rechtens, wenn der Hausverwalter trotz mehrfacher Aufforderung keinen Rechnungseinblick gewährt?
DIe Hausverwaltung schreibt in der Abrechnung selbst, dass man Kopien (gegen Bezahlung) anfordern kann.
Aber wie mahnt man erfolgreich, wenn die Verwaltung dem einfach nicht nachkommt?
Siiggi kürzt jetzt z.B. den Aufzugsbetrag um 50% und wil dies mit einer Mietkürzung geltend machen, wenn der Hausverwalter nicht innerhalb eines Monats die Rechnungen vorlegt.
OK?
Siggi sollte nicht so sorglos Mahnungen durch die Gegend schicken. Siggi hat ein Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen; - dort, wo sie sich befinden: beim Vermieter (es sei denn, der befindet sich weit außerhalb der Stadt). Alles Weitere ist Kulanz der Hausverwaltung. Die kann man aber nicht einfordern und erst recht nicht abmahnen. Wenn ihm das zu lange dauert, dann sollte Siggi sich einen Termin geben lassen und hinfahren.
Wenn Siggi noch gar keinen Einblick in die Abrechnungen genommen hat, kann er auch gar keine Einwendungen gegen die Abrechnung erheben. Worauf sollte die sich denn stützen? Auf sein Bauchgefühl?
Siggi würde bei mir binnen Kürze (am vierten Werktag) mit einem gerichtlichen Mahnbescheid beglückt werden, denn eine Mietminderung steht ihm in keinem Fall zu. Die gibt es nämlich nur für Mängel der Mietsache, nicht aber für unerfüllte Wünsche. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Hmm, nicht, dass das falsch rüber kommt.
Siggi will ja nicht dauerhaft irgendwelche Mieten kürzen, warum auch?
Aber was sollte er tun, um den Hausverwalter endlich mal aufzuwecken und zu reagieren?
Das Angebot der Übersendung haben sie doch von sich aus gemacht, da die Hausverwaltung knapp 40km von Siggis Wohnung entfernt liegt und eben viele Gebäude betreut
Aber sie kommen dem nun schon seit 2 Monaten nicht nach.
Schriftlich und telefonisch hat Siggi es mehrfach versucht und nichts ist bislang passiert, was soll er also noch tun?
Er ist sich sicher, dass z.B. der Aufzug keine 85 TEUR Wartungskosten verursacht hat, da der Vater von Siggi in diesem Geschäft arbeitet.
Auch vergleichende Nebenkostenübersichten gehen grad mal von 60-70 % diesen Wertes (Haus mit 5 Etagen) aus.
oder ganz anders gefragt:
Wenn ein Vermieter keine Rechnungen über Positionen der Nebenkostenabrechnung vorlegen kann, darf er diese dann trotzdem abrechnen?
Nach Nebenkostenspiegel des Mieterschutzbundes?
Oder muss ("Keine Buchung ohne Beleg", so habe ich es gelernt) für eine abgerechnete Position in der Nebenkostenabrechnung nicht auch immer die entsprechende Rechnung vorzeigbar sein.
Siggi will niemanden unter Generalverdacht stellen, aber wenn die Hausverwaltung trotz mehrfacher Aufforderung der Übersendung keine Daten übersendet, wie soll Siggi dies dann kontrollieren?
Abgerechnet werden können nur die Positionen, die durch Rechnungen, Gebührenbescheide, e.t.c. belegt werden können.
Dem Mieter im frei finanzierten Wohnungbaus steht zunächst nur die Belegeinsicht zur Kontrolle der Betriebskostenabrechnung zu. Nur unter besonderen Umständen hat er ein Recht auf Zusendung von Belegkopien. Hier fordert Siggi aber keine Belegkopien, sie werden ihm gegen Kostenerstattung angeboten und Siggi nimmt das Angebot an.
Siggi nimmt auch an, dass er sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB an den Betriebskostenvorauszahlungen ausüber kann, bis die Hausverwaltung die Kontrolle der BK-Abrechnung in Form von Belegen ermöglicht.
Abgerechnet werden können nur die Positionen, die durch Rechnungen, Gebührenbescheide, e.t.c. belegt werden können.
Dem Mieter im frei finanzierten Wohnungbaus steht zunächst nur die Belegeinsicht zur Kontrolle der Betriebskostenabrechnung zu. Nur unter besonderen Umständen hat er ein Recht auf Zusendung von Belegkopien. Hier fordert Siggi aber keine Belegkopien, sie werden ihm gegen Kostenerstattung angeboten und Siggi nimmt das Angebot an.
Siggi nimmt auch an, dass er sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB an den Betriebskostenvorauszahlungen ausüber kann, bis die Hausverwaltung die Kontrolle der BK-Abrechnung in Form von Belegen ermöglicht.
Â
Dankeschön, dankeschön, dankeschön
So einen Impuls habe ich für die weitere Argumentationskette gebraucht!!
Frei zitiert: Wenn einem so viel Gutes wiederfährt, ist das schon einen grünen Punkt wert
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