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Doch das hätte sie; wenn der Nachmieter dazu beauftragt war. Ob er das war, kann, wenn es nur eine mündliche Absprache gab, wohl nur der Auftraggeber, also der Vermieter mit bestätigen. Das wird ER aber kaum bestreiten, weil er sich ja auf das so zu Stande gekommene Schriftstück berufen will.
Man muss sagen, dass das völlig absurd ist; aber selbst, wenn wir mal tatsächlich annehmen würden, der Mieter sei wirklich in einem so desolaten Zustand gewesen, bleibt es trotzdem dabei, dass es die Schäden GIBT. Das ändert auch nichts daran, dass er seine Behauptung, die Schäden seien schon vor seinem Einzug vorhanden gewesen, zu beweisen hat. Wenn er dafür vertrauenswürdige Zeugen benennen kann, dann ist das gut. Dagegen spricht, dass er diese Schäden niemals, auch nicht bei seinem Einzug, beweisbar bemängelt hat.
Und wenn wir dann wieder auf den Boden der Tatsachen zurück kehren: Er hat das Protokoll unterschrieben.
Sich vor Gericht auf Unzurechnungsfähigkeit zu berufen, sollte der Mieter besser lassen, weil der Richter sonst zu dem Ergebnis kommen könnte, dass das wirklich, und zwar immer noch, zutrifft.
Bei einem Übergabeprotokoll wird man in der Regel davon ausgehen können, dass der, von dem die Wohnung übernommen wird, mit seiner Unterschrift auch die Verantwortung für die genannten Schäden übernimmt. Es hätte aber auch sein können, dass explizit was Anderes niedergeschrieben wurde. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Zuletzt bearbeitet von Karsten am 24.02.09, 14:16, insgesamt 1-mal bearbeitet
@Karsten: Nun, sagen wir, in diesem Standard-Übergabeprotokoll-Formular steht die Klausel "Beanstandungen: ..." und "Der Vermieter verpflichtet sich, die folgenden Arbeiten bis zum .... auszuführen: ..."
Nun versteh ich gar nix mehr ... wer soll denn nun die Schäden beseitigen und dafür bezahlen?
Und wegen der Vollmacht: wenn der VM bestätigt, dass er den NM tatsächlich bevollmächtigt hat, dann gilt die Unterschrift des NM auch. Da muss vorher nix Schriftliches vorliegen - mündlich reicht, soweit ich weiss.
Mit anderen Worten, der Mieter hat keine Chance gegen einen korrupten Vermieter und den mindestens genauso scheinheiligen Nachmieter? Das kann ich nicht glauben.
Ist denn die Gesetzgebung in einem solchen Fall wirklich so mager, dass sie keine Aussage darüber trifft, wer mit wem eigentlich ein festes Vertragsverhätlnis eingeht und wer damit rein GAR nichts zu tun hat?
Mal angenommen, es existiert bei dem Übergabeprotokoll bei der Anmietung durch den Mieter keine Unterschrift auf dem Protokoll als Anerkennung durch den Mieter, könnte er dann die Mietsache postum anfechten und auf die bereits zuvor vorhanden Mängel plädieren? Auch mit Hilfe von Zeugen?
@Karsten: Nun, sagen wir, in diesem Standard-Übergabeprotokoll-Formular steht die Klausel "Beanstandungen: ..." und "Der Vermieter verpflichtet sich, die folgenden Arbeiten bis zum .... auszuführen: ..."
Nun versteh ich gar nix mehr ... wer soll denn nun die Schäden beseitigen und dafür bezahlen?
Und wegen der Vollmacht: wenn der VM bestätigt, dass er den NM tatsächlich bevollmächtigt hat, dann gilt die Unterschrift des NM auch. Da muss vorher nix Schriftliches vorliegen - mündlich reicht, soweit ich weiss.
Diese Formulierung steht so in diesem Vordruck. Unter dem "Der Vermieter verpflichtet sich usw. ..." steht von dem Nachmieter handschriftlich eingetragen "Arbeiten werden in Rechnung gestellt" und "Auszuführen sind alle Arbeiten wie oben genannt" Ist das etwa ein Formulierungsfehler?
Ein i. A. ist doch kein i. V. Ersteres bedeutet, dass der in diesem Falle Nachmieter im Auftrag des Vermieters handelte - aber durfte er das denn ohne Vollmacht? Denn der Nachmieter ist doch nicht der Vertragspartner zum Mieter!
Nach Ihren eigenen Aussagen, und wohl auch des Vermieters, wenn man ihn denn jemals befragt, HATTE der Nachmieter doch diese Vollmacht.
Ob er da nun in Vertretung oder im Auftrag gehandelt hat, ist wohl eher Wortklauberei. Letztlich ist er doch beauftragt worden, den Vermieter zu vertreten. Und DER ist Vertragspartner. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Richtig, der Vermieter ist der Vertragspartner - nicht der Nachmieter. Der Nachmieter steht doch in keinem Vertragsverhältnis zum Mieter.
Mal angenommen, es existiert ein Übergabeprotokoll bei Einzug in die Wohnung durch den Mieter. Allerdings gibt es hier keine Unterschrift auf dem Protokoll durch den Mieter als Anerkennung des Zustandes. Könnte er dann die Mietsache postum anfechten und auf die bereits zuvor vorhanden Mängel plädieren? Auch mit Hilfe von Zeugen?
Bitte nicht falsch verstehen: Kann der Vermieter den Mieter denn dermaßen über den Tisch ziehen und ihm Mängelbeseitigung aufbrummen, die er nicht zu verantworten hat - und das nur, weil keine Vermerke zum Zustand des Mietobjekts auf dem Einzugsprotokoll vorhanden sind? Das klingt so, als wäre der Mieter der Willkühr des Vermieters schutzlos ausgeliefert.
Richtig, der Vermieter ist der Vertragspartner - nicht der Nachmieter. Der Nachmieter steht doch in keinem Vertragsverhältnis zum Mieter.
Zum x. Mal: wenn der Vermieter den Nachmieter beauftragt, für ihn dieses Protokoll zu machen, ist das genauso, als wäre der Vermieter persönlich erschienen. Das ist der Sinn einer Vollmacht/Beauftragung!
Kizura hat folgendes geschrieben::
Mal angenommen, es existiert ein Übergabeprotokoll bei Einzug in die Wohnung durch den Mieter. Allerdings gibt es hier keine Unterschrift auf dem Protokoll durch den Mieter als Anerkennung des Zustandes. Könnte er dann die Mietsache postum anfechten und auf die bereits zuvor vorhanden Mängel plädieren? Auch mit Hilfe von Zeugen?
Er kann fechten, mit wem er will - notfalls sogar mit der Mietsache (Wohnung). Was deren Zustand natürlich nicht unbedingt verbessern würde Aber Aussicht auf Erfolg hätte er m.E. nur, wenn es ein vom Vermieter (oder dessen Beauftragtem/Bevollmächtigten) unterschriebenes Protokoll gäbe, in dem die Mängel festgehalten sind. (Eine Unterschrift des Mieters ist nicht nötig.) Oder einen unabhängigen Gutachter. Jede Wette: für jeden Freund des Mieters, der einen Schaden gesehen hat, lässt sich auch ein Freund des Vermieters finden, der den Schaden nicht gesehen hat.
Kizura hat folgendes geschrieben::
Kann der Vermieter den Mieter denn dermaßen über den Tisch ziehen und ihm Mängelbeseitigung aufbrummen, die er nicht zu verantworten hat - und das nur, weil keine Vermerke zum Zustand des Mietobjekts auf dem Einzugsprotokoll vorhanden sind? Das klingt so, als wäre der Mieter der Willkühr des Vermieters schutzlos ausgeliefert.
Nein, ist er nicht - er hätte ja die Schäden bei Einzug protokollieren lassen können. Damit schützen sich beide. Aber so blöd es ist: im Mietbereich wird man erst aus Schaden klug - und der entsteht eben meist erst beim Auszug.
Ist wie im zwischenmenschlichen Bereich: die erste Ehe wird fast immer in der Erwartung geschlossen, man würde ewig zusammenbleiben und wenn nicht, sich in Freundschaft trennen. Die zweite dann fast immer mit Ehevertrag.
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