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Berechnung Unterhalt für erwachsenen Sohn ?

 
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Claudichma
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Anmeldungsdatum: 05.03.2005
Beiträge: 308

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 14:07    Titel: Berechnung Unterhalt für erwachsenen Sohn ? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

eine Frage:

A hat einen Sohn aus erster Ehe, schulpflichtig, bei der 1. Ehefrau (inzwischen wieder verheiratet) lebend, der nun 18 wird. Die Ex-Ehefrau hat einen 400 EUR Job. A ist auch wieder verheiratet, hat mit seiner 2. Frau 2 kleine Kinder, die Frau geht deshalb auch nicht arbeiten. Somit gibt es zusammen mit dem Sohn aus 1. Ehe 4 Unterhaltsberechtigte.

Wie findet A nun heraus, wieviel Unterhalt seinen Sohn aus 1. Ehe zusteht? Kann A "eigenmächtig" die Unterhaltszahlung laut der nächstniedrigen Einkommensstufe der Tabelle runterstufen, da er 4 statt 3 Unterhaltsberechtigte hat, wie dies der Tabelle zugrundeliegt? Oder muss sowas von einem Gericht von Fall zu Fall entschieden werden? Der Sohn möchte soviel Unterhalt, wie ihm zusteht, nicht mehr, nicht weniger, aber wie findet man denn nun raus, was im speziellen Fall an Zahlung zusteht?

LG
Claudichma
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Einem volljährigen Kind haben im Prinzip beide Elternteile Barunterhalt zu leisten. Da die Mutter anscheinend nicht leistungsfähig ist, wird der Vater aber den dem Sohn zustehenden Barunterhalt allein aufbringen müssen.

Bei vier Unterhaltsberechtigten kann ein Abschlag von dem Unterhalt, der einem Unterhaltsberechtigten zusteht, durch Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle angemessen sein. Ob ein solcher Abschlag tatsächlich angemessen ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Der Abschlag muss auch nicht immer die volle Differenz zwischen der höheren und der niedrigeren Einkommensgruppe ausmachen. Zu berücksichtigen kann auch sein, ob das tatsächliche Einkommen im unteren oder oberen Bereich der Spanne liegt, die die Düsseldorfer Tabelle für die Einordnung in eine Einkommensgruppe vorgibt. Letztlich wird die Angemessenheit eines Abschlags der Unterhaltsleistende selbst zu beurteilen haben.
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Claudichma
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Anmeldungsdatum: 05.03.2005
Beiträge: 308

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

Wie sieht es mit der Leistungsfähigkeit der Ex-Ehefrau aus, wird hier tatsächlich nur ihr eigenes Einkommen von 400 EUR zugrundegelegt, oder wird auch anteilig das Einkommen ihres neuen Ehemannes angerechnet als ihr Einkommen, da er ja widerum für sie unterhaltspflichtig ist, sodass Ihr ja tatsächlich mehr Einkommen zur Verfügung steht als nur die 400 EUR?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 18:40    Titel: Antworten mit Zitat

Das Einkommen des neuen Ehemannes ist nicht maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Mutter. Der neue Ehemann ist nicht verpflichtet, seiner Ehefrau eine Unterhaltsleistung zu erbringen, damit diese ihrem Sohn Unterhalt zahlen kann. Eventuell könnte der Mutter eine angemessene Gegenleistung für die Haushaltsführung in der neuen Ehe als fiktives Einkommen zugerechnet werden.
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Claudichma
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Anmeldungsdatum: 05.03.2005
Beiträge: 308

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten... Wäre das Jugendamt für sowas ein kompetenter Ansprechpartner?
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