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Alleinerziehende Mutter im Schichtdienst

 
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Sonnenschein66
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Anmeldungsdatum: 25.02.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 12:50    Titel: Alleinerziehende Mutter im Schichtdienst Antworten mit Zitat

Hallo,
ich bin zu folgendem Thema von einer Kollegin um Hilfe gebeten worden:
Sie unterschieb vor ca. 1 Jahr einen Arbeitsvertrag, in dem als Arbeitszeit Schichtarbeit in 6-Tage-Woche festgelegt wurde. Zu diesem Zeitpunkt lebte sie mit ihrem (4-jährigen) Kind und Lebensgefährten zusammen. Nach einem halben Jahr trennte sie sich von dem Partner und ist seitdem alleinerziehend. Sei stellte sofort einen Antrag auf Normalschicht, was befristet vom AG bewilligt wurde. Allerdings wurde ihr nahegelegt, eine Betreuungslösung zu finden, da sie nach der Befristung wieder in den Schichtdienst treten sollte.
Die Frist ist nun zu Ende und sie hat keine geeignete (dauerhafte) Betreuung gefunden.
Der AG fordert sie nun auf, wieder mit Schichtarbeit zu beginnen, ansonsten droht die Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung, bzw. evtl. auch die Kündigung.
Soweit ich weiß, steht es im Arbeitszeitgesetz, dass Alleinerziehende mit Kindern unter 12 Jahren auf einen "Tagesarbeitsplatz" bestehen können.
Gilt das aber auch, wenn aber der Arbeitsvertrag unter der Maßgabe der Schichtarbeit geschlossen wurde?
Wie ist dazu die Rechtslage?
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die angesprochene Regelung findet sich im § 6 ArbZG



Zitat:
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) 1Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. 3Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) 1Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. 2Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. 3Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) 1Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. 2Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. 3Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.


Ich kenne mich allerdings nicht damit aus und kann daher Einzelfragen nicht beantworten.

Sicherlich kommt es darauf an, ob ein geeigneter Tagesarbeitsplatz zur Verfügung steht, ein absoluter Anspruch besteht nicht.

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe das wichtige einmal hervorgehoben:
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Zitat:
(4) 1Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
...
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
...


Es geht hier aber um eine Schichtarbeiterin. Ob diese auch Nachtarbeiter im Sinne des Gesetzes ist, wissen wir nicht.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es geht hier aber um eine Schichtarbeiterin. Ob diese auch Nachtarbeiter im Sinne des Gesetzes ist, wissen wir nicht
.

War auch mein erster Gedanke aber der Blick in § 2

Zitat:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) 1Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. 2Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.


brachte die Erkenntnis:

Schichtarbeiter sind auch Nachtarbeiter...

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::

Schichtarbeiter sind auch Nachtarbeiter...


Aber nur, wenn sie auch Nachtarbeit machen und wir wissen nichts ueber die Schichtplaene.
Man kann auch ohne eine einzige Nachtschicht zu fahren Schichtarbeit sein.
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