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Verfasst am: 26.01.09, 09:31 Titel: Urheberrecht und Namensrecht bei einer Domain
Hallo und guten Morgen,
Mal angenommen, A möchte eine Internetdomain erstellen. Zum Beispiel mit dem Namen 'Lustige-Geschichten.inet', meinetwegen 'Kurznachrichten.inet' oder 'Rechte.de'. (Keine Angst, gibts schon ) Inhalt: das was der Name schon sagt.
Nun gibt es aber bereits eine ältere Domain, deren Name und Inhalt sehr ähnlich ist. Um bei den obigen Beispielen zu bleiben, z. B. 'Lustige-Geschichte.inet' oder 'Kurznachricht.inet' (Einzahl statt Mehrzahl) oder 'Recht.de'.
A war auch schon auf diesen Seiten, sie inspirierten ihn zu der Idee seiner eigenen. Dabei denkt er zwar an ähnliche Inhalte, Design und Inhalt der Seite soll aber nach seinem Gusto gestaltet werden. Was natürlich Ähnlichkeiten nicht völlig ausschliesst.
Angenommen A setzt seine Idee um, können ihm durch die Namensähnlichkeit sowie bei der Ähnlichkeit des Inhaltes Probleme (z.B. Urheberrecht-, Markenrechtverletzung) entstehen? Er selber meint eigentlich nicht, nachdem es sich bei den Bezeichnungen um allgemeine Begriffe und keine Markennamen handelt, selbst wenn er die Namen in Englisch formuliert.
Sind eigentlich Namen wie 'Lustige-Geschichte.inet' oder 'Kurznachricht.inet' Recht.de als Markennamen überhaupt eintragbar? So dass man selbst Ähnlichkeiten verbieten könnte? _________________ Kind regards
Mike R.
Zuletzt bearbeitet von Mike R. am 26.01.09, 10:02, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 26.01.09, 11:41 Titel:
Ich würde hier Freihaltebedürfnis bejahen.
Das bedeutet, der Verwender eines glatt beschreibenden Namens kann sich in der Regel nicht darauf berufen, durch Benutzung ein Kennzeichenrecht (gleichrangig einem Markenrecht) erworben zu haben, aus dem ihm Unterlassungsansprüche wegen "Verwechslungsgefahr" o.ä. gegen Verwender gleicher oder ähnlicher Zeichen erwachsen.
So könnte sich ein Betreiber eines Autorenportals unter "kurzgeschichte.xy" wohl nicht erfolgreich dagegen wehren, wenn Dritte unter "kurzgeschichten.xy" oder "kurzgeschichte.yz" oder "meine-kurzgeschichte.xy" ebenfalls Prosa-Publikationen vornehmen.
Beispiel:
"Zwischen der Domain handy.de einerseits und den Domains handy.biz sowie den weiteren "handy-Domains" des Beklagten andererseits besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Gericht ging davon aus, dass die Bezeichnung "handy" im Geschäftskreis der Klägerin nicht unterscheidungskräftig sei oder die Verkehrskreise erwarten die Klägerin unter allen anderen "handy-Domains" aufzufinden."
(Leitsatz; Urteil des LG Hamburg vom 21.02.2003, Az.: 416 O 1/03) _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Also A hat ein Forum "Reden.xy" in diesem Forum kündigt er an, dass er eine Seite gründen wird zum Thema X unter dem Namen "XYZer.com".
Nun gibt es eine Seite zum Thema X schon und zwar unter dem Namen "XYZ.de".
Der Anwalt der Seite "XYZ.de" schickt im daraufhin eine Unterlassungserklärung zu und will dafür X Euro haben.
A besitzt aber nichtmal die Rechte an der Seite "XYZer.com" geschweige denn, dass er schon irgendetwas zur Gründung so einer Seite getan hätte.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 26.01.09, 18:25 Titel:
Ich hätte gerne die Glaskugel dieses Anwalts, die offenbar nicht nur die Zukunft mit 100%iger Sicherheit vorhersagen kann, sondern auch noch die Rechtslage in die Zukunft versetzen kann.
Zwar kann grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch auch dann begründet werden, wenn die betreffende Handlung noch gar nicht erfolgt ist, sondern deren Ausführung nur zu besorgen ist.
Ob eine einfache Ankündigung eines Forenbetreibers hierzu schon ausreicht, halte ich jedoch für zweifelhaft.
Unabhängig davon ist im Lichte des von mir zuvor Beschriebenen natürlich zu prüfen, ob ein solcher Anspruch überhaupt sachlich gegeben ist, selbst wenn die Frage der Zeitlichkeit außer Acht zu lassen wäre. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Ich frage es einfach mal in den vorhandenen Fred in der Hoffnung, nicht unterzugehen:-)
Meine Frage geht in einen ähnlichen Bereich, weist aber eine kleine Feinheit auf:
Mal angenommen Person A registriert telecommunications-shop.xyz und Anbieter B registriert telekommunikations-shop.xyz (also deutsche Schreibweise) und beide bieten ein identisches Sortiment im Bereich *Überraschung* Telekommunikation an.
Sehe ich es richtig, dass es sich auch dann um jeweils beschreibende Domains handelt und damit von vorneherein von keiner Seite das Anrecht auf alleinige Nutzung gegeben ist? Beide Konkurrenten müssten also quasi mit dem anderen leben?
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