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spockey noch neu hier
Anmeldungsdatum: 21.03.2005 Beiträge: 4
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Verfasst am: 21.03.05, 11:52 Titel: kündigung rechtschutzversicherung |
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guten tag,
meine rechtschutzversicherung schrieb mir folgenden brief(auszug):
"damit sie bei allen rechtschutzfragen einen kompetenten ansprechpartner finden, haben wir unseren service verbessert."
es handelt sich dabei und eine 24 stunden telefonberatung.
gleichzeitig wurde eine beitragsübersicht mitgeschickt, mit einer erhöhung der beiträge.
wortlaut: bedingungsmässige beitragsanpassung.
bezieht sich die erhöhung auf den service und habe ich in diesem fall ein sonderkündigungsrecht?
vielen dank |
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ihuehn FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 558 Wohnort: Bielefeld
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Verfasst am: 21.03.05, 15:23 Titel: |
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Es ist für die Versicherungsgesellschaft zwingend erforderlich, auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Dies kann auch verklausuliert erfolgen, oder auch (damit mans nicht sofort sieht) auf der Rückseite des Briefes stehen. Es muss aber vermerkt sein.
Möglicherweise wird nur auf die "Beitragsanpassung gemäß Bedingungen §XY" hingewiesen. Einfach mal nachschauen. In dem Fall gibt es ein Sonderkündigungsrecht von 1 Monat ab Eingangsdatum des Schreibens zur nächsten Beitragsfälligkeit. |
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Thom FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.02.2005 Beiträge: 288
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Verfasst am: 21.03.05, 15:32 Titel: |
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Das eine ist eine Mitteilung zum Service des Versicherers und das andere eine Beitragserhöhung, aufgrund derer Sie den Vertrag kündigen können.
Laut ARB 2000 §10/6(MB) können Sie nach Beitragserhöhung ohne Änderung des Versicherungsschutzes innerhalb von einem Monat kündigen. _________________ WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU |
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Hamster FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 377
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Verfasst am: 22.03.05, 14:16 Titel: |
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| Würde ich nicht so pauschal sagen Thom, ohne vorher den Schriftwechsel gesehen zu haben. Denn unter Umständen könnte die 24 Std. Service-Hotline eine Verbesserung im Vertrag sein. |
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Thom FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.02.2005 Beiträge: 288
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Verfasst am: 22.03.05, 14:39 Titel: |
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Hallo Hamster,
als Umfang des Versicherungsschutz würde ich die Deckungssumme, den Geltungsbereich oder die Leistungsarten sehen, aber nicht ne Servicehotline.
Also kann man geteilter Meinung sein aber ich bleib bei meiner Aussage. |
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ihuehn FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 558 Wohnort: Bielefeld
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Verfasst am: 22.03.05, 15:00 Titel: |
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... aus dem Grund hatte ich auch geschrieben, dass die Gesellschaft auf ein Sonderkündigungsrecht hinweisen MUSS, sofern eins besteht. Ist doch das einfachste, mal eben auf das Briefchen zu schauen, bevor wir uns hier den Kopf zerbrechen, ob das nun ne Leistungsverbesserung ist oder nicht  |
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Mogli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 3586 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 22.03.05, 15:13 Titel: |
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Hallo ihuehn,
hilf mir bitte mal auf die Sprünge. Wo ist denn geregelt, dass der Versicherer bei Beitragsanpassung auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen MUSS?
Ich finde weder in § 31 VVG noch in den ARB (oder anderen AVBs) die Vorschrift, dass der Versicherer den VN auf ein außerordentliches Kündigungsrecht aufmerksam machen muss. Das steht in den jeweiligen AVB so drin (z.B. § 10 Abs. B, Ziff. 6 ARB 94), aber von einer Hinweispflicht des Versicherers ist da nicht die Rede.
Grüße, Mogli |
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ihuehn FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 558 Wohnort: Bielefeld
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Verfasst am: 22.03.05, 15:45 Titel: |
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oh-oh-oh bei mir liegt die Ausbildung doch länger zurück als gedacht... hm...
Trotzdem stehts auf jeder Beitragsrechnung drauf, ob mehr oder weniger verklausuliert. Tuit mir echt leid, ich weiß nicht, woher ich das hab. Ich hab gerade auch schon meine Unterlagen durchwühlt. Vielleicht weiß das ja jemand anderes.
Wollte keine Verwirrung stiften Manche Sachen hat man so im Hinterkopf, und das wars dann auch. Sorry. |
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spockey noch neu hier
Anmeldungsdatum: 21.03.2005 Beiträge: 4
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Verfasst am: 23.03.05, 07:22 Titel: |
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Vielen Dank für die vielen Gedanken!!!!
Auf dem Schriftstück wird nicht auf ein Sonderkündigungsrecht hingewiesen.
Und es ist auch nicht ersichtlich, ob der Versicherungsschutz dadurch eine "Verbesserung" erfährt.
Ziemlich schwammig.
Ich denke aufgrund der Antworten werde ich es mal wagen eine Kündigung zu schreiben. |
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Hamster FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 377
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Verfasst am: 06.04.05, 09:40 Titel: |
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Und , und , und , was hat die Versicherung geantwortet ?
Wir brennen schließlich alle darauf zu erfahren, wer jetzt richtig lag  |
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Waage FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.03.2005 Beiträge: 59
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Verfasst am: 06.04.05, 13:33 Titel: |
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Ich meine, dass viele Versicherer sich das Recht vorbehalten innerhalb von X Jahren den Beitrag um einen Prozentsatz X erhöhen zu dürfen, ohne dass ein Sonderkündigungsrecht geltend gemacht werden darf. _________________ Nich jeder der aus dem Rahmen fällt, war vorher im Bilde... |
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Mogli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 3586 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 06.04.05, 13:56 Titel: |
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Hallo Waage,
kommt darauf an, wann der Vertrag abgeschlossen wurde.
§ 31 VVG in der derzeit geltenden Fassung gilt für Verträge, die nach dem 21.07.1994 abgeschlossen wurden. Danach besteht außerordentlcihes Kündigungsrecht bei JEDER Beitragserhöhung, sofern sich nicht gleichzeitig der Umfang des Versicherungsschutzes ändert.
In der davor geltenden Fassung bestand außerordentliches Kündigungsrecht, wenn sich der Beitrag um mehr als 5 % des Vorjahresbeitrages oder um mehr als 25 % des Erstbeitrages erhöht hat. Diese Fassung galt seit dem 01.01.1991.
Für Verträge, die noch älter sind, fällt mir jetzt nur die Uraltregelung aus § 8 AHB ein, wonach Kündigungsrecht bei Verdoppelung des Beitrages besteht (bitte verbessert mich, wenn ich mich hier irre).
Grüße, Mogli |
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ihuehn FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 558 Wohnort: Bielefeld
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Verfasst am: 06.04.05, 16:25 Titel: |
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na da kennt sich aber jemand gut aus  |
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Hamster FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 377
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Verfasst am: 06.04.05, 21:05 Titel: |
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Man muß ja wissen, wie man die lästige Konkurenz am schnellsten los wird  |
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