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Verfasst am: 26.02.09, 12:22 Titel: Selbstschuldnerische Bürgschaft im Mietvertrag
Eheleute A und B sind im Begriff, einen Mietvertrag abzuschließen. A und B beziehen Arbeitslosengeld 2, Hartz 4. Die AG würde den Großteil der Miete übernehmen. Der Sohn wird in der Wohnung mitwohnen. Sohn , Person C, ist Student und verfügt über kein geregeltes Einkommen.
Damit der Mietvertrag zustande kommt, muss Person C eine selbstschuldnerische Bürgschaft in folgender Form unterschreiben:
...übernehme ich unwiderruflich für die Dauer des Mietverhältnisses die selbstschuldnerische Bürgschaft für das Mietverhältnis mit meinen Eltern für die Miete und Nebenkostenvorauszahlung, eventuelle Nachfordrungen aus Nebenkostenabrechnungen ( auch nach Auszug ) oder eventuellen anderweitigen Forderungen aus dem Mietverhältnis unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage.
C ist sich nicht sicher der Formulierung "unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage". Im Gespräch mit der Gmbh sagte man C, dass siche eventuelle Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen nur auf die Betriebskosten beziehen. Man werde im Falle von Nachzahlungen sich an die Eltern und das Arbeitsamt wenden, erst wenn es hier zu keinem Efolg komme, wende man sich an den Bürgen, den Sohn.
1.C ist sich nicht sicher, ob das damit gesagt ist. Bedeutet die selbstschuldnerische Bürgschaft nicht, dass der Gläubiger sich direkt an den Bürgen wenden kann , um Forderungen einzuklagen ?
2.Bedeutet Verzicht auf die Vorausklage für C, dass C nicht klagen darf ? Was heißt Vorausklage genau ?
3.Was heißt Einrede ?
4.Könnte die s. Bürgschaft nicht zugunsten von C umgeändert werden durch ein Zusatzblatt, in dem steht, dass im Forderungsfall zuerst sich an die Eltern zu wenden, ohne von C direkt zu fordern ?
5.Wäre die Formulierung in der S. Bürgschaft : ,, Dem Bürgen steht das Recht auf die Einrede der Vorausklage zu" vorteilhaft für C. ?
Vielleicht hilft das, um sich erstmal eine Übersicht zu verschaffen: Der Link will wegen dem 'ü' nicht funktionieren: Also Wikipedia: Bürgschaft.
Dort heißt es:
Zitat:
Grundsätzlich hat der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen (indem er die Zwangsvollstreckung versucht), bevor er auf den Bürgen zugreift (sog. Einrede der Vorausklage, § 771). Hat sich der Bürge allerdings selbstschuldnerisch – was in der Praxis die Regel ist – verbürgt, so steht ihm diese Einrede nicht zu.
Anders ausgedrückt: Der Bürge, also der Sohn, kann die Zahlung der verbürgten Summe normalerweise so lange verweigern (die Erklärung dieser Weigerung ist die 'Einrede'), wie gegenüber den Schuldnern (die Eltern) noch keine Zwangsvollstreckung versucht wurde (das ist die 'Vorausklage', weil die Zwangsvollstreckung eine Klage voraussetzt).
Wenn der Bürge auf dieses Recht verzichtet, dann kann er sofort in Anspruch genommen werden, sobald die Eltern nicht zahlen. Das verkürzt das Verfahren. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Zuletzt bearbeitet von Karsten am 26.02.09, 14:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 26.02.09, 13:59 Titel: Re: Selbstschuldnerische Bürgschaft im Mietvertrag
callipho hat folgendes geschrieben::
1.C ist sich nicht sicher, ob das damit gesagt ist. Bedeutet die selbstschuldnerische Bürgschaft nicht, dass der Gläubiger sich direkt an den Bürgen wenden kann , um Forderungen einzuklagen ?
2.Bedeutet Verzicht auf die Vorausklage für C, dass C nicht klagen darf ? Was heißt Vorausklage genau ?
"Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft ... darf sofort auf den Bürgen zugegangen werden. Das ist möglich, weil der Bürge gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat." --> http://kreditlexikon.creditolo.de/selbstschuldnerische_buergschaft.html
Einrede der Vorausklage ist eine "Einrede bzw. Einspruch im Rahmen der Bürgschaft durch den Bürgen gegenüber dem Gläubiger, zunächst alle übrigen Schuldner bzw. zunächst den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen, bevor er zur Zahlung bzw. Haftung herangezogen wird." -- > www.unternehmerinfo.de/Lexikon/E/Einrede_der_Vorausklage.htm
callipho hat folgendes geschrieben::
3.Was heißt Einrede ?
In diesem Zusammenhang bezieht sich die Einrede auf die "dilatorische Einrede". "Sie ist eine rechtshemmende Einwendung des Schuldners gegen einen Anspruch des Gläubigers." --> http://de.wikipedia.org/wiki/Dilatorische_Einrede
"Die Einrede ist ein Gegenrecht, das die Durchsetzung eines Rechtes eines anderen verhindert. Mit der Einrede kann zwar das Recht des anderen nicht vernichtet, aber die Durchsetzung des Rechtes zumindest beeinträchtigt werden." --> www.rechtslexikon-online.de/Einrede.html
callipho hat folgendes geschrieben::
4.Könnte die s. Bürgschaft nicht zugunsten von C umgeändert werden durch ein Zusatzblatt, in dem steht, dass im Forderungsfall zuerst sich an die Eltern zu wenden, ohne von C direkt zu fordern ?
"Die Bürgschaft ist ein Vertrag, mit dem sich der Bürge (A) verpflichtet, die Verpflichtungen des Schuldners (B) gegenüber dem Gläubiger (C) zu erfüllen, sofern der Schuldner (B) sie nicht selbst erfüllt. Der Vertrag wird zwischen A und C geschlossen und bedarf grundsätzlich der Schriftform.
Vor Inanspruchnahme des Bürgen muss der Gläubiger zunächst versuchen, durch Vollstreckung die Schuld bei dem Schuldner einzutreiben (sogenante Einrede der Vorausklage), es sei denn der Bürge hat hierauf verzichtet (selbstschuldnerische Bürgschaft)." -->www.juraforum.de/lexikon/B%C3%BCrgschaft
callipho hat folgendes geschrieben::
5.Wäre die Formulierung in der S. Bürgschaft : ,, Dem Bürgen steht das Recht auf die Einrede der Vorausklage zu" vorteilhaft für C. ?
Die Frage beantwortet sich, wenn man die o.g. Ausführungen nachvollzieht.
callipho hat folgendes geschrieben::
Welche Mitel hat der Bürge C, sich gegen Forderungen des Bürgschaftsgläuvigers zu wehren ? ( Sofern er diese als unberechtigt sieht )
Was, wenn C im Falle einer berechtigen Forderungen über keine finanziellen Mittel verfügt ?
Einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Zuletzt bearbeitet von Redfox am 26.02.09, 14:00, insgesamt 1-mal bearbeitet
Ist es richtig, dass in der selbstschuldnerichen Bürgschaft der Bürge Einreden bzw. Eniwendungen geltend machen vor dem Zahlen ? Was in der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht möglich ist, da muss man zunächst direkt zahlen.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 26.02.09, 14:03 Titel:
callipho hat folgendes geschrieben::
Ist es richtig, dass in der selbstschuldnerichen Bürgschaft der Bürge Einreden bzw. Eniwendungen geltend machen vor dem Zahlen ?
"Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft ... darf sofort auf den Bürgen zugegangen werden. Das ist möglich, weil der Bürge gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat." --> http://kreditlexikon.creditolo.de/selbstschuldnerische_buergschaft.html
Andere Einreden sind m.W. nicht betroffen. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Ist es richtig, dass in der selbstschuldnerichen Bürgschaft der Bürge Einreden bzw. Eniwendungen geltend machen vor dem Zahlen ?
"Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft ... darf sofort auf den Bürgen zugegangen werden. Das ist möglich, weil der Bürge gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat." --> http://kreditlexikon.creditolo.de/selbstschuldnerische_buergschaft.html
Andere Einreden sind m.W. nicht betroffen.
Ok ich denke das habe ich jetzt, dank Ihrer Ausführungen, verstanden.
Meine konkrete Frage. Der Bürge bekommt vom Gläubiger eine Forderung im Rahmen einer selbstschuldnerischem Bürgschaft. Der Bürge niimmt den Verzicht der EInrede zur Kenntnis. Der Bürge möchte auch nicht die Vorausklage, es sind ja seine Eltern. Der Bürge setzt sich mit der Forderung auseinander und stellt fest, dass die Forderung nicht rechtens ist. Hat der Bürge Recht, gegen die Forderung vorzugehen ? Also Einrede, Einspruch, zu erheben ? Nicht auf Einrede auf Verlangen der Vorausklage, sondern Einrde gegen diese Forderung, die er als eine Forderung gegen sich sieht und gegen die er jetzt vorgehen möchte.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 26.02.09, 14:23 Titel:
callipho hat folgendes geschrieben::
Der Bürge niimmt den Verzicht der EInrede zur Kenntnis.
Der Bürge kann nur den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Vorausklage erklären oder auf die Erhebung verzichten.
callipho hat folgendes geschrieben::
Der Bürge möchte auch nicht die Vorausklage, es sind ja seine Eltern.
Einreden, auf die man nicht bereits verzichtet hat, kann man, muss man aber nicht erheben. "Einreden sind im Prozess nur zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte sich auf sie beruft." --> http://lexikon.meyers.de/wissen/Einrede
callipho hat folgendes geschrieben::
Der Bürge setzt sich mit der Forderung auseinander und stellt fest, dass die Forderung nicht rechtens ist. Hat der Bürge Recht, gegen die Forderung vorzugehen ?
(Zusatzhinweis: Der Hauptschuldner mag alle möglichen Einreden haben, die Einrede der Vorausklage gehört nicht dazu) _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Angenommen, der Vermieter erfindet eine föllig sinnfreie sehr hohe Forderung, sagen wir 1 Mio € Kosten für den Wechsel einer Glühbirne, dann ist es doch wohl logisch, daß die Forderung angefochten werden kann, auch wenn sie als Gläubiger auftreten.
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