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Der Geschäftsführer unserer GmbH hat über die Firmenkreditkarte Einkäufe getätigt wie Schuhe, Kleidung, Toilettenartikel. Darüber gab es selbstverständlich keine Absprache und die Gesellschafter haben dies daher erst auf der Kreditkartenabrechnung gesehen.
Erfüllt dies bereits den Tatbestand der Veruntreuung von Firmengeldern und kann man ihn daher fristlos kündigen?
Der GmbH-Geschäftsführer kann als organschaftlicher Vertreter jederzeit, aber nur durch die Gesellschafterversammlung, abberufen werden, § 38 GmbHG. In der Regel ist der GmbH-Geschäftsführer kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, so dass nicht das klassische Arbeitsrecht Anwendung findet.
Sowohl die Gesellschaft als auch der Geschäftsführer können den Anstellungsvertrag außerordentlich fristlos kündigen. Voraussetzung dafür ist ein wichtiger Grund und der Umstand, dass dem Kündigenden der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zuständig auf Seiten der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist nur im Einzelfall zu entscheiden. Die Gesellschafterversammlung wird dies zu prüfen haben. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Vielen Dank für die Antwort.
Allerdings scheint mir diese Antwort recht generell gefasst und wenig bezugnehmend auf diesen speziellen Fall - erfüllt dieser "Tatbestand" nun den Vorgang einer Unterschlagung oder einer Veruntreuung? Und eine weitere Frage: Ist die Abberufung eines Geschäftführers generell (zum Thema Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter) gesetzlich geregelt, oder kann diese gesondert im Gesellschaftervertrag geregelt werden? Langt hier immer ein Mehrheitsbeschluss oder wird eine 2/3 Mehrheit zur Abberufung, respektive fristloser Kündigung des Geschäftführers benötigt?
Allerdings scheint mir diese Antwort recht generell gefasst und wenig bezugnehmend auf diesen speziellen Fall
Das war durchaus Absicht. Ob man nämlich den "Geschäftsführer unserer GmbH" - wer ist in diesem Falle eigentlich "unserer" - fristlos kündigen kann, oder nicht, kann hier nicht beantwortet werden. In diesem Zusammenhang:
recht.de-Knigge, die Juriquette hat folgendes geschrieben::
"Das Forum Deutsches Recht ist nicht dazu da, Ihnen den Gang zum Anwalt zu sparen. Sie können hier Hintergrundinformationen und Erläuterungen von Fachleuten bekommen sowie von Erfahrungen anderer Mitglieder profitieren - individuelle Rechtsberatung ist nicht möglich. Das wäre auch nicht sinnvoll, da niemand alle Einzelheiten Ihres Anliegens aus der Ferne richtig beurteilen kann."
Eine sehr konkret bezugnehmend auf diesen speziellen Fall gefasste Antwort käme ja - selbst wenn mir dies anhand der fragmentarischen Darstellung überhaupt möglich wäre - der hier vom Forenbetreiber nicht gewünschten individuellen Rechtsberatung nahe.
Vader hat folgendes geschrieben::
- erfüllt dieser "Tatbestand" nun den Vorgang einer Unterschlagung oder einer Veruntreuung?
Der Gesetzgeber hat diese beiden Begriffe gesetzlich in den nachfolgenden §§ definiert:
§ 246 StGB hat folgendes geschrieben::
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 266 StGB hat folgendes geschrieben::
Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Ob dieser geschilderte "Tatbestand" "hat über die Firmenkreditkarte Einkäufe getätigt wie Schuhe, Kleidung, Toilettenartikel" nun eine Unterschlagung oder eine Veruntreuung im Sinne des Gesetzes darstellt, darüber kann man hier doch nur spekulieren; wahrscheinlich wäre es sinnvoll, den GF hierzu um seine Sicht der Dinge zu bitten - und letztlich ist dieser strafrechtliche Aspekt für die Fragestellung, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und GmbH-Geschäftsführer so gestört ist, daß eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich ist, doch auch egal.
Ggf. mag der Geschäftsführer wegen aller in Frage kommender Delikte angezeigt werden, wenn die Gesellschafterversammlung oder sonstwer dies für sinnvoll erachtet. Ich rege an, diese Frage im Subforum "Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht" - zu finden hier: http://www.recht.de/phpbb/viewforum.php?f=42 zu stellen. Oder sie bei Vorliegen eines konkreten Falles durch den zuständigen Staatsanwalt beantworten zu lassen. Möglicherweise stellt der aber das Verfahren sofort wegen Geringfügigkeit ein.
Vader hat folgendes geschrieben::
Und eine weitere Frage: Ist die Abberufung eines Geschäftführers generell (zum Thema Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter) gesetzlich geregelt, oder kann diese gesondert im Gesellschaftervertrag geregelt werden? Langt hier immer ein Mehrheitsbeschluss oder wird eine 2/3 Mehrheit zur Abberufung, respektive fristloser Kündigung des Geschäftführers benötigt?
Wie ich bereits weiter oben schrieb, ist der GmbH-Geschäftsführer idR kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, so dass nicht das klassische Arbeitsrecht Anwendung findet. Ich rege an, ggf. diese Frage im Subforum "Gesellschafts- u. Handelsrecht" - zu finden hier: http://www.recht.de/phpbb/viewforum.php?f=21 zu stellen. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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