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Zahlung Erbanteil eines Minderjaehrigen

 
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Ju1966
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.02.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 09:23    Titel: Zahlung Erbanteil eines Minderjaehrigen Antworten mit Zitat

Hallo liebe Mitglieder,

ich bin der einzige Erbe mit einer Vollmacht auf das Konto meiner verstorbenen Mutter. Nachdem wir die Unbedenklichkeitserklarung erhalten haben meochte ich jetzt dieses Konto nach den entsprechenden Erbanteilen aufteilen.

Meine minderjaehrige Nichte ist Miterbein. Ihre Mutter (meine Schwester) hat fuer meine Nichte kein eigenes Konto eroeffnet, auf das ich den Erbanteil ueberweisen koennte.

Da meine Schwester in Scheidung lebt, gehe ich davon aus, das sie Ihren (Ex-) Mann nicht in die Erbangelegenheit einbeziehen meochte und aus diesem Grund das Konto nicht eroeffnet hat (Unterschrift aller Erziehungsberechtigten). Leider kommuniziert sie zu diesem Thema nicht mit mir.

Mache ich mich zivilrechtlich angreifbar wenn ich den Erbanteil meiner Nichte auf ein Konto meiner Schwester ueberweise? Wenn ja, welche Vorgehensweise schlagt ihr mir vor?

Im voraus besten Dank!!!
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der Aufteilung des Guthabens auf einem Konto der Erblasserin auf die Miterben kann eine minderjährige Miterbin nicht selbst mitwirken. Sie muss dabei von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden. Gesetzliche Vertreter sind die Eltern der Minderjährigen, wenn ihnen das elterliche Sorgerecht gemeinsam zusteht.

Der Anspruch der minderjährigen Miterbin auf ihren Anteil an dem Guthaben könnte nur dann durch Überweisung auf ein Konto ihrer Mutter erfüllt werden, wenn die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Miterbin damit einverstanden wären.
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Notaranwärter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2008
Beiträge: 195
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 22:37    Titel: Antworten mit Zitat

Ist die Mutter Ihrer Nichte (ihre Schwester) auch Miterbin? Wenn dem so ist, kann es gut sein, dass es noch eine gerichtliche Genehmigung braucht zur Erbauseinandersetzung.
_________________
"Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen"
Tacitus
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