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Erbe nicht fristgerecht ausgeschlagen

 
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Ilbasco
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.07.2006
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 17:07    Titel: Erbe nicht fristgerecht ausgeschlagen Antworten mit Zitat

Ich brauche dringend Hilfe! Ich habe von meiner verstorbenen Mutter ca. 10.000 Euro Schulden geerbt, da ich es versäumt hatte das Erbe innerhalb der Frist von sechs Wochen auszuschlagen. Nun bekam ich kürzlich ein Schreiben von Rechtsanwälten die eine Forderung in Höhe von 2.500 Euro gegen meine verstorbene Mutter haben und von mir nun das Geld fordern. Sollte ich nicht innerhalb von 14 Tagen bezahlen, würde gegen mich Strafanzeige erstattet werden.

Nun meine Frage. Kann ich für die Schulden meiner Mutter bestraft werden oder dafür das ich vergessen habe das Erben auszuschlagen? Ich selbst habe bereits schon einige Schulden und bin arbeitslos, doch genügt dies für einen Straftatbestand?

Ich wäre sehr froh wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

Danke!
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Notaranwärter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2008
Beiträge: 195
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 22:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ja wenn Ihre Mutter Ihnen nur Schulden hinterlassen hat, dann sollten Sie Nachlassinsolvenz anmelden. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Da dieser in diesem Fall Null ist- müssen sie auch nicht zahlen. Für einen Straftatbestand sehe ich da spontan keinen Raum, worauf Sie achten müssen, ist dass sie falls gefordert ein richtiges Nachlassverzeichnis erstellen. Sollte dieses nicht stimmen, kann eine persönliche Haftung die Folge sein.
_________________
"Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen"
Tacitus
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 01:15    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der Drohung mit einer Strafanzeige wegen des geschilderten Sachverhalts handelt es sich in der Tat um heiße Luft. Nach der Darstellung ist kein Straftatbestand verwirklicht.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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