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kuendigung durch Vermieter - Mieter zieht nicht aus
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chrisx01
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.05.2008
Beiträge: 30
Wohnort: Mitte Deutschland

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wie begründet der Vermieter das ? Den Widerspruch vom Mieter .

Zuletzt bearbeitet von chrisx01 am 25.02.09, 14:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

Was jetzt?
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

Sollte die geschriebene Kündigung tatsächlich formell unwirksam sein, so widerspricht man nicht dem Widerspruch des Mieters sondern schiebt eine wirksame Kündigung hinterher. Macht vielleicht mehr Eindruck, wenn man die gleich vom Rechtsanwalt verfassen lässt. Ansonsten verschiebt sich dadurch lediglich die Kündigungsfrist. (mit Zugang der neuen (hoffentlich) formell korrekten Kündigung beginnt die Frist neu)

Während der KF kann der VM dann durchaus den Mieter mit Wohnungsanzeigen aus den diversen Medien eindecken, um einen erneuten Widerspruch aus o.g. Grund zu vermeiden.
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 25.02.09, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Threads zusammengeführt. Bitte keine neuen Threads eröffnen, die inhaltlich nichts anderes als eine Fortsetzung des bisherigen Themas sind. Danke.
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 26.02.09, 06:21    Titel: Antworten mit Zitat

Susanne hat folgendes geschrieben::
Sollte die geschriebene Kündigung tatsächlich formell unwirksam sein, ...


Nur wird darüber abschliessend wohl erst das Gericht entscheiden können. Also glaubt der Vermieter entweder seinem Anwalt, der schwört, dass die Kündigung formell wirksam ist (und nimmt den dann im Ernstfall in Haftung, was den Mieter aber vorerst nicht aus der Wohnung bringt), oder er schickt dem Mieter gleich ein neues Kündigungsschreiben - ohne Verweis auf seine nicht existente Familie. Natürlich mit neuer Kündigungsfrist - also bis zu 9 Monate Zeitverlust, falls das Mietverhältnis inzwischen 8 Jahre besteht.

Geht eigentlich auch beides? Also die aktuelle Kündigung durchfechten, und vorsorglich parallel eine neue schicken? Nur für den Fall, dass man die aktuelle verliert ... Oder macht die neue Kündigung die alte automatisch unwirksam?

Ich persönlich würde in einer neuen Kündigung noch sowas dazu schreiben, wie "mit Schreiben vom ... haben Sie mir die Schwierigkeiten geschildert, eine neue Wohnung zu finden. Bitte informieren Sie mich rechtzeitig, falls diese Schwierigkeiten weiterhin bestehen sollten - ich bin gern bereit, Sie bei der Wohnungssuche zu unterstützen." Und dann schon mal vorbeugend Wohnunganzeigen sammeln. Keine Ahnung, ob sowas rechtlich was bringt - aber man könnte den Mieter dann vor Gericht ggf. fragen, warum er die angebotene Hilfe nicht in Anspruch genommen hat.

Und die Variante, sich einvernehmlich mit dem Mieter zu einigen, gibt es natürlich immer ... fragen kostet nix.
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chrisx01
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.05.2008
Beiträge: 30
Wohnort: Mitte Deutschland

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wie also in welcher Form musst der Widerspruch vom Mieter zum Vermieter erfolgen ?
reicht das einwerfen in den Briefkasten oder nur per EInschreiben ?
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt keine Formvorschrift und auch keine Zustellvorschriften. Der Einwurf reicht und ist mit einem Zeugen, der auch über den Inhalt Aussagen kann, sogar die beste Methode. - Nach dem "Klingeln und in die Hand drücken" und dem Gerichtsvollzieher.

Einschreiben ist eher kritisch zu sehen, weil dies nicht den Zugang eines bestimmten Inhalts beweist.
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chrisx01
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Anmeldungsdatum: 26.05.2008
Beiträge: 30
Wohnort: Mitte Deutschland

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 08:22    Titel: Antworten mit Zitat

Der Brief konnte ja aus dem Briefkasten entwendet wurden, bzw VM war nicht da.
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jelly
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 08:46    Titel: Antworten mit Zitat

chrisx01 hat folgendes geschrieben::
Der Brief konnte ja aus dem Briefkasten entwendet wurden, bzw VM war nicht da.


Deswegen ja der Zeuge. Der Absender muss nur beweisen können, dass er den Brief rechtzeitig in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist. Wenn der seinen Briefkasten nicht leert, oder ihn nicht genug gegen Diebstahl sichert, ist er selbst schuld. Naja - wenn zufällig am Zustelltag das Haus abbrennt, oder das Aufbrechen des Briefkastens polizeilich festgestellt wird, würde ich vielleicht ein paar Zugeständnisse machen ...
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chrisx01
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.05.2008
Beiträge: 30
Wohnort: Mitte Deutschland

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 08:58    Titel: Zustellung von Einsprüchen bei Kündigung Antworten mit Zitat

Hallo

Wie musst die Zustellung erfolgen, damit sie rechtliche gueltig ist ?
Reicht das einwerfen in den Briefkasten (Brief kann getstolen werden )
oder ist es nur gueltig per Einschreiben.

Chris
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

Wie Karsten schon geschrieben hat:

Karsten hat folgendes geschrieben::
Der Einwurf reicht und ist mit einem Zeugen, der auch über den Inhalt Aussagen kann, sogar die beste Methode. - Nach dem "Klingeln und in die Hand drücken" und dem Gerichtsvollzieher.


Also: entweder per Gerichtsvollzieher zustellen (zu teuer),
oder
klingeln, übergeben und auf einer Kopie den Erhalt durch den Empfänger bestätigen lassen,
oder
den Brief einem Dritten (nicht verwandt!) offen übergeben - der liest ihn durch, verschliesst ihn und wirft ihn ein. Und bestätigt (am besten auf einer Kopie des Schreibens) mit Unterschrift den Einwurf - Datum und Uhrzeit nicht vergessen! Angabe der Adresse des Zeugen ist neben der Unterschrift auch sinnvoll. Und der Zeuge muss natürlich nur auf der Kopie für den Absender unterschreiben und seine Adresse und Datum und Uhrzeit angeben!!!!

Der Empfänger weiss also nicht, ob der Absender diesen Weg gewählt hat oder den Brief einfach selbst reingeworfen hat. Das erfährt er erst, wenn er den Empfang leugnet - und steht dann ggf. recht blöd da.
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