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Was spricht gegen diese Klausel

 
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pandor
Troll-Verdacht


Anmeldungsdatum: 11.07.2005
Beiträge: 599

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 23:03    Titel: Was spricht gegen diese Klausel Antworten mit Zitat

Gehen wir davon aus, in einem Mietvertrag stehen unter dem Punkt Schönheitsreparaturen nur folgende zwei Sätze:

Bei Auszug muss die Whg. sach - und fachgerecht geweißelt zurückgegeben werden. Die Küche muss sauber, die Böden müssen besenrein sein.

Kann diese Klausel unwirksam sein?
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 23:10    Titel: Antworten mit Zitat

Möglich wärs. Kommt vermutlich drauf an ob es sich um eine Individualvereinbarung handelt oder nicht.
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pandor
Troll-Verdacht


Anmeldungsdatum: 11.07.2005
Beiträge: 599

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 23:20    Titel: Antworten mit Zitat

..individuell insofern, als sie handgeschrieben im MV steht. Die Regelung mit den sog. starren Fristen wurde im MV des Bundesverbandes freier Immobilien - und Wohnunternehmen durchgestrichen....
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jelly
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 06:47    Titel: Antworten mit Zitat

pandor hat folgendes geschrieben::
..individuell insofern, als sie handgeschrieben im MV steht. Die Regelung mit den sog. starren Fristen wurde im MV des Bundesverbandes freier Immobilien - und Wohnunternehmen durchgestrichen....


Wenn sie handgeschrieben in mehreren Mietverträgen dieses Vermieters steht und nicht mit dem Mieter individuell ausgehandelt wurde, ist sie möglicherweise doch keine Individualvereinbarung.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 12:38    Titel: Re: Was spricht gegen diese Klausel Antworten mit Zitat

pandor hat folgendes geschrieben::
Bei Auszug muss die Whg. sach - und fachgerecht geweißelt zurückgegeben werden.

Hier wird kein Bezug auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung genommen. Von Invidiualabrede kann auch nicht ausgegangen werden nur weil was handschriftliches dort zu lesen ist, dazu gehört einiges mehr. Wenn der Mieter im Vertrag wirksam die lfd. Schönheitsreparaturen übernommen hätte, dann müssen die jeweiligen Räume spätestens beim Auszug renoviert sein. Wenn die letzte Renovierung sehr lange zurückliegt , müssen U.A. beim Auszug vollständig renoviert werden.
OLG Köln WM 88, 22
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