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1. Ein EU Rentner stellt einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse.
Bei dieser Berechnung wird das Einkommen des Lebenspartners (nicht verheiratet) eingerechnet.
Er muß also 1% (chronisch Krank) an Zuzahlung / Jahr aus dem gemeinsamen Bruttoeinkommen von seiner kleinen EU Rente bestreiten.
Meine Frage ist: Können die Zuzahlungen der Partnerin die sie in den letzten 3 Jahren geleistet hat zurück gefordert werden?
Wenn beide doch gemeinsam berechnet werden, wäre das doch nur logisch, oder?
2.
Gibt es für einen EU Rentner (alleinstehend) eine komplette Zuzahlungsbefreiung?
Der Rentner hat eine sehr kleine Rente und monatlich nur 250,00 € zur freien Verfügung.
Davon kann er kaum überleben und geht wegen den Zuzahlungen auch ncht oder sehr sehr selten zum Arzt.
!0 Euro Praxisgebühr kann er sich nicht leisten.
Gibt es hier eine Art Härtefallregelung, wenn ja wie und wo wird diese beantragt?
M. E. ist das Einkommen des Lebenspartners nicht bei der Berechnung der persönlichen Belastungsgrenze des EU Rentners zu berücksichtigen.
Verwaltungsvereinbarung zu § 62 SGB V hat folgendes geschrieben::
4.1 Zu berücksichtigende Angehörige
(1) Angehörige im Sinne des § 62 SGB V sind der/die im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten lebende/n
- Ehegatte/Lebenspartner,
- sonstigen Angehörigen (nur im Recht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung),
- Kinder bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, generell (unabhängig davon, ob sie familien-, pflicht-, freiwillig oder nicht gesetzlich versichert sind) und
- Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, sofern sie nach § 10 SGB V/§ 7 Abs. 1 KVLG 1989 familienversichert sind.
Lebenspartner i.S. des SGB V und dieser Erläuterungen sind eingetragene Lebenspartner nach dem "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16.2.2001.
Handelt es sich beim Lebenspartner nicht um einen eingetragenen Lebenspartner im Sinne des Gesetzes, so müsste für den EU Rentner eine eigene Belastungsgrenze unter Berücksichtigung seiner Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gebildet werden. Ausnahme: Sofern durch eine andere Behörde bereits eine Bedarfsgemeinschaft festgestellt wurde (insbesondere bei Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII) ist diese als Familienverbund zu übernehmen. In diesem Fall hätte die KK richtig gehandelt.
Wenn die Bedarfsgemeinschaft hier nicht durch eine andere Behörde festgestellt worden ist, sollte ein Widerspruch mit Hinweis auf die Verwaltungsvereinbarung zu einer korrekten Neuberechnung durch die KK führen.
zu 2:
Eine komplette Zuzahlungsbefreiung ist seit 2005 nicht mehr möglich. Jeder Versicherte muss Zuzahlungen bis zu seiner persönlichen Belastungsgrenze leisten. Diese beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, 1 % bei chronisch Kranken. Zuzahlungen über diesen Betrag hinaus werden von der KK erstattet, sollte die Belastungsgrenze bereits im Laufe eines Kalenderjahres erreicht werden, stellt die KK für den Rest des Jahres eine Befreiungskarte aus.
Grüße aus Bielefeld
rz _________________ Als Dädalos sein Labyrinth erbaute, ahnte er nicht, daß er das Modell für die Sozialgesetzgebung schuf. (Wolfram Weidner)
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