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Verfasst am: 02.03.09, 12:49 Titel: Sanierung vor Einzug, was kann vom Vermieter verlangt werden
Wir haben ein Haus gemietet und mit dem Vermieter vereinbart 2 Monate vor offiziellen Mietbeginn mit der Renovierung beginnen zu können, da das Haus daas letzte Mal vor zehn JAhren renoviert wurde und jetzt ein Jahr unbewohnt war. So weit die Sachlage, jetzt die Fraen zur Rechtlage:
1. Die 2 versprochenen Monate reduzierten sich durch die Tatsache, dass der Sohn des Vermieters noch in das Haus einquatiert wurde von 2 Monaten auf inzwischen vier Wochen und noch immer sind nicht alle Gegenstände aus dem HAus entfernt. Kann der Mietbeginn nun um einen Monat verschoben werden?
2. Als das Haus besichtigt wurde, war es volll möbliert und die meisten Mängel, wie unbrauchbare Böden waren nicht erkennbar. Daraufhin haben wir gesagt, wir renovieren das Haus. Jetzt zeigen sich große Mängel und wir mussteen das Haus in eine Art inneren Rohbbau verwandeln. Wie ist hier die Rechtlage, können wir vom Vermieter eine Art finazielle Unterstützung verlangen?
Viele Fragen, vielleicht kannn jemand dazu antworten.. Danke schön
Warum soll der Miettermin um einen Monat verschoben werden, lassen Sie doch einen mietfreien Monat dranhängen. Also werden es drei Monate ohne Miete.
Wenn umfangreiche Sanierungsarbeiten und dazu gehört die Reparatur des Bodens durchgeführt werden müssen ist dies Sache des Vermieters.
Ich würde dem Vermieter sagen, das ich die Tapezier und Streich arbeiten übernehme und alle anderen Arbeiten er durchführen soll / muss. _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Jetzt zeigen sich große Mängel und wir mussteen das Haus in eine Art inneren Rohbbau verwandeln.
Der Vermieter kann sich glücklich schätzen. Seine Mieter sanieren das Haus auf ihre Kosten.
Die Mieter haben keinen Anspruch darauf, vom Vermieter Kosten erstattet zu bekommen, da diesbezüglich nichts vereinbart wurde. Je nachdem, wie weit durch die Bauarbeiten in die Bausubstanz eingegriffen wurde, könnten sogar Forderungen auf die Mieter zukommen (Schadenersatz?). Ist dem Vermieter bekannt, wie umfangreich die Baumaßnahmen sind?
Einfach dem Gedanken entgegen zu treten, der Mieter müsse hier das Haus sanieren:
Zitat:
§ 535 BGB
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Ich sehe hier, zumindest teilweise, eine klare Verpflichtung des Vermieters, das Haus/Wohnung in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.
Werter Motz, der 535er scheint Ihr Lieblingspararaph zu sein, doch Sie sollten sich mal ein bischen näher damit beschäftigen.
Ihr Zitat ist zwar korrekt, richtig ist aber auch, dass ein Vermieter gewisse Obliegenheiten, die sich aus § 535 BGB ergeben, auf Mieter übertragen kann. Besonders dann, wenn die Vertragsparteien individuelle Vereinbarungen treffen, die rechtskonform sind.
Das ist hier gegeben. Die Vertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass die Mieter unter Erlass zweier Monatsmieten gewisse Arbeiten am Objekt vornehmen, für die der Vermieter eigentlich im Sinne des 535 verantwortlich wäre.
pcwilli bringt es dahingehend auf den Punkt. Die Vereinbarung ist auf die Summe zweier Monatsmieten zu verstehen, und nicht, wann die zwei Monate anlaufen.
Weitergehende Forderungen seitens der Mieter erscheinen mir ausgeschlossen und so schliesse ich mich den Ausführungen als auch der Frage ratio legis an:
Zitat:
Die Mieter haben keinen Anspruch darauf, vom Vermieter Kosten erstattet zu bekommen, da diesbezüglich nichts vereinbart wurde. Je nachdem, wie weit durch die Bauarbeiten in die Bausubstanz eingegriffen wurde, könnten sogar Forderungen auf die Mieter zukommen (Schadenersatz?). Ist dem Vermieter bekannt, wie umfangreich die Baumaßnahmen sind?
Dennoch bleibe ich bei meiner Meinung, dass in diesem Fall der Mieter nicht die Fußböden zu zahlen hat und vermutlich auch noch mehr bauliche Mängel, da das Mietobjekt nicht in gebrauchsfähigem Zustand übergeben wurde. Die Erklärung liest man im Eingangsbeitrag.
pcwilli hat es auf den Punkt gebracht:
Zitat:
Wenn umfangreiche Sanierungsarbeiten und dazu gehört die Reparatur des Bodens durchgeführt werden müssen ist dies Sache des Vermieters.
@det11, machst Du eigentlich für jeden Beitrag die Absage?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 02.03.09, 21:06 Titel:
Motz hat folgendes geschrieben::
Dennoch bleibe ich bei meiner Meinung
Auch das Recht, auf einer falschen Meinung zu beharren, wird durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Auch das Recht, auf einer falschen Meinung zu beharren, wird durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
Da hat Motz aber leider keine falsche Meinung sondern auf eine Art Recht.
Auch wenn Sie es nicht wahr haben wollen, aber auch bei Einzug gibt es Mängel die ich nach Unterzeichnung des Mietvertrags dem Vermieter als Reparaturen anlasten kann.
Darunter fällt besonders der Boden.
Da dieser nicht nach ein paar Tagen Benutzung morsch und durchgefault sein kann ist bei solch einem Boden der Vermieter zur Instandsetzung gefragt.
Denn: Ein morscher oder gebrochener Dielenboden hat nichts mit einem Teppichboden und dessen Verschleiß oder Verschmutzung zutun.
Ein bei Anmietung gebrochener oder verkratzter Parkett oder Laminatboden ist Sache des Vermieters und muss von diesem oder dem Vormieter abgeschliffen oder ersetzt werden.
Deshalb ist und wäre hier festzustellen um was für einen Boden es handelt.
Sollte es sich um einen Dielenboden handeln ist der Vermieter gefragt.
Sollte es sich um einen Teppichboden handeln welcher nur verdreckt, aber nicht kaputt ist, könnte man den Vermieter fragen ob dieser die Reinigung übernimmt oder man übernimmt es selbst.
Ist der Teppichboden kaputt oder verschlissen, muss dieser vom Vormieter oder Vermieter erneuert werden und kann nicht dem neuen Mieter angelastet werden.
Im ganzen sollte man sich ob Dielenboden oder Teppichboden oder sonstige Bodenart mal vernünftig mit dem Vermieter besprechen und das Beste daraus machen.
Nur soviel noch gesagt: Es ist immer besser einen Mietvertrag erst bei Übergabe der LEEREN WOHNUNG mit einem ÜBERGABEPROTOKOLL zu unterschreiben.
Sollte kein Übergabeprotokoll ausgefertigt werden sollte man selbst mit unabhängigen Zeugen ( Freunde - Bekannte ) die Wohnung besichtigen und alles mit Fotos festhalten. _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Verfasst am: 03.03.09, 06:41 Titel: Re: Sanierung vor Einzug, was kann vom Vermieter verlangt we
Um noch mal auf die Ausgangsfrage zurückzukommen:
florentin_21 hat folgendes geschrieben::
Wir haben ein Haus gemietet und mit dem Vermieter vereinbart 2 Monate vor offiziellen Mietbeginn mit der Renovierung beginnen zu können
Interessant wäre, was genau Mieter und Vermieter als "Renovierung" vereinbart haben. Ging es darum, neu zu tapezieren und die Heizung zu streichen? Oder heisst es generell "der Mieter tut alles, was er für erforderlich hält, um in der Wohnung wohnen zu können"?
Überspitzt ausgedrückt: wenn dem Mieter nun beim Tapetenwechsel neben der alten Tapete auch noch ein großes Stück Putz entgegenkommen würde - und darunter würde sich hausschwammbefallenes Fachwerk offenbaren ... würde der Mieter dann das komplette Haus abreissen und neu bauen???
M.E. geht es hier weniger um diesen einen Monat, sondern mehr um die Grenze zwischen Renovierung und Kernsanierung. Also bitte nochmal genau schreiben, was vereinbart wurde.
Übrigens: bevor ich ein Mietshaus in "eine Art inneren Rohbbau" verwandle, würde ich mir unbedingt vom VM schriftlich dessen Einverständnis dazu geben lassen. Nicht nur, weil der sonst evtl. nach 3 Wochen kommt und Schadensersatz für seinen historisch wertvollen Dielenboden fordert, sondern auch, weil der Mieter sonst im Fall einer Eigenbedarfskündigung blöd darstehen könnte. Für Investitionen, die er ohne Einverständnis des Vermieters vorgenommen hat, wird er nicht entschädigt.
Die Aussage von Jelly bringt es auf den Punkt. Nachdem umgangssprachlich mit Schönheitsreparaturen und Renovierungen meist das selbe gemeint ist, verwundert es schon, wenn ein Mieter anfängt, das Haus in Gänze zu sanieren.
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