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Verfasst am: 02.03.09, 20:37 Titel: einer alles, die anderen nichts?!
Hallo, vielleicht kann mir hier jemand weiter helfen!?
Die Eltern meines Mannes hatten ein Haus in Bayern.Was für ca. 400000 DM verkauft wurde. Sie bauten zu Lebzeiten mit dem jüngsten von drei Söhnen ganz groß neu.Ohne irgendwelche Eintragungen gaben sie ihm und seiner Frau alles Geld. Zusätzlich noch Versicherungen und andere Gelder. ca. 450000DM.Von der Arbeitskraft ganz zu schweigen. Um nicht irgendwann Probleme mit der unehelichen Tochter aus einer früheren Beziehung zu bekommen, wurde Haus und Grund auf den Namen der Frau geschrieben.Die Eltern wohnten ca. ein halbes Jahr mit im Haus. Sie zogen wegen Streit wieder in eine Mietswohnung. Das Geld verblieb im Haus. Dann starben beide Eltern ziemlich schnell beieinander. Kurz vor Ablauf der 10 Jahres Frist ( Schenkung ) Ein Testament gab es nicht.Kann der jüngste Sohn jetzt alles behalten?
Einen Anwalt können wir uns leider nicht leisten. Gibt es Anwälte, die auf Gewinnbasis arbeiten? Dürfen die das überhaupt?
Wie ist die Rechtslage? Danke im Voraus!
Für Leute die sich keinen Anwalt leisten können gibt es Prozess- oder Beratungskostenhilfe.
Du hast vielleicht auch nicht die Vorstellung was ein Anwalt kostet, das sind erstmal wahrscheinlich für ein erstes Gespräch irgendwas um die 150-200.- €
Für die Aussicht Anteile von 450000 DM zu bekommen vielleicht doch nicht ganz aussichtslos das Geld von irgendwo noch zu besorgen und wenn man doch nochmal den Dispo überzieht.
Ansonsten kann es durchaus sein, dass er nicht einfach alles behalten darf ja, das kann aber von hier sicher keiner beurteilen.
In Fällen, in denen weder ein Testament noch ein Erbvertrag existiert, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.
Auch einem gesetzlichen Erben kann zusätzlich zum Erbteil ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen lebzeitiger Schenkungen des Verstorbenen zustehen.
Bei lebzeitigen Zuwendungen an Kinder muss jedoch stets im einzelnen geprüft werden, ob es sich dabei überhaupt um Schenkungen (die Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können) handelt oder um sog. Ausstattungen (die Ausgleichungspflichten und den Abkömmlingen auslösen können). Die jeweilige rechtliche Einordnung führt zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen.
Es empfliehlt sich, einen Spezialisten aufzusuchen!
Wie Matthias richtig schreibt, ist ein erstes Beratungsgespräch nicht sehr teuer. Ein Rechtsanwalt darf hierfür von einem Verbraucher (Privatperson) max. 190 Euro zuzüglich MwSt verlangen (gemäß § 34 RVG).
Anwälte dürfen in Deutschland seit einigen Monaten auf Erfolgshonorarbasis arbeiten, allerdings nur in Ausnahmefällen, d.h. unter bestimmten (engen) Voraussetzungen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss durch den Anwalt geklärt werden und sodann eine entsprechende Erfolgshonorar-Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt getroffen werden.
Das anwaltliche Erfolgshonorar bezieht sich jedoch nur auf die Rechtsanwaltsvergütung! Es ist Anwälten nicht erlaubt, eine erfolgsabhängige Vereinbarung über die Tragung der durch einen Prozess anfallenden Gerichts- und Sachverständigenkosten zu schließen. Diese Kosten müssen also immer von dem Mandanten zunächst als Vorschuss geleistet werden. Verliert der Mandant den Prozess, dann trägt er letztendlich - auch wenn er seinem eigenen Anwalt mangels Erfolg kein Honorar bezahlen muss - die Gerichtskosten, die Sachverständigenkosten und die gegnerischen Anwaltskosten.
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