Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - auszug
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

auszug

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Adebahr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2008
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 20:26    Titel: auszug Antworten mit Zitat

hallo, habe ein paar fragen
und zwar haben frau a und herr b eine wohnung zum 1.4.07 gemietet. ab wann muss die nebenkostenabrechnung für das jahr vorliegen. und wird diese nebenkostenabrechnung ungültig wenn sie erst mitte mai 08vorliegt? muss diese dann noch gezahlt werden oder ist die frist nur wegen der verjährung wichtig?

im vertrag stand die wohnung würde renoviert übergeben. die wohnung war farbig gestrichen. (nicht weiß) muss die wohnung dann neu gestrichen werden?

viele dank für die antworten
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

Die Nebekostenabrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres beim Mieter sein wenn der VM noch etwas nachfordern will, ausser er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Es kommt also nicht auf den Einzug oder Auszug des Mieters an, sondern rein auf das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr kann dem Kalenderjahr entsprechen muss aber nicht.

Was beim Auszug zu tun ist an Schönheitsreparaturen hängt davon ab was wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde. Wenn die Klauseln wirksam sind, wird der Mieter das tun müssen was verlangt ist.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Adebahr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2008
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

hmm kann man das noch verständlicher ausdrücken?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 02.03.09, 21:06    Titel: Antworten mit Zitat

Adebahr hat folgendes geschrieben::
hmm kann man das noch verständlicher ausdrücken?
Was davon?
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 04:40    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Adebahr hat folgendes geschrieben::
hmm kann man das noch verständlicher ausdrücken?
Was davon?

Alles. Mr. Green

Mit Wirtschaftsjahr wird der Abrechnungszeitraum für Betriebskosten bezeichnet. Dieser Zeitraum muss 12 Monate umfassen. Der Abrechnungszeitraum für 2007 könnte so aussehen

01.01.2007 - 31.12.2007
01.04.2007 - 31.03.2008
01.07.2007 - 30.06.2008

Nach Ende des Abrechnungszeitraums hat der Vermieter 12 Monate Zeit, die Betriebskostenabrechnung mitzuteilen. Dies kann unter Umständen auch etwas später sein, wenn es Gründe gibt, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.

Die Betriebskostenabrechnung muss also unter normalen Umständen spätestens vorgelegt werden bei einem Abrechnungszeitraum

01.01.2007 - 31.12.2007 am 31.12.2008
01.04.2007 - 31.03.2008 am 31.03.2009
01.07.2007 - 30.06.2008 am 30.06.2009

Der Mietvertrag wird eventuell Auskunft darüber geben, wie der Abrechnungszeitraum ist, spätestens aber wird er in der Betriebskostenabrechnung genannt. Dann erst kann geprüft werden, ob die Betriebskostenabrechnung fristgerecht mitgeteilt wurde.

Eine Wohnung gilt auch als renoviert, wenn sie farbig gestrichen ist. Wenn der Mieter dies bei Einzug so akzeptiert, dann gilt der Zustand als vertragsgemäss.

 
_________________
Shit happens
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 08:15    Titel: Antworten mit Zitat

Alles korrekt, nur das nicht: "Dieser Zeitraum [der Abrechnungszeitraum] muss 12 Monate umfassen".
Der Vermieter könnte auch z.B. vierteljählich die Nebenkosten abrechnen, auch wenn das anders im Gesetz steht (darüber musste ich mich hier schon mal von Susanne belehren lassen). Der Zeitraum darf nur nicht länger als 12 Monate sein.
Da das aber wohl noch nie geschehen ist, ist das allerdings auch wieder wurscht.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Adebahr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2008
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

ah ja okay dankeschön für die ausführliche antwort
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Der Vermieter könnte auch z.B. vierteljählich die Nebenkosten abrechnen, auch wenn das anders im Gesetz steht (darüber musste ich mich hier schon mal von Susanne belehren lassen).

Das sehe ich aber anders.

Blank schreibt in Blank/Börstinghaus, Miete 3. Auflage, § 556 BGB Rdn. 109, dass der Abrechnungszeitraum weder über- noch unterschritten werden darf, mit Ausnahme (UNterschreitung), wenn der Mieter kürzer als der Abrechnungszeitraum in der Mietsache wohnt. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des OLG Düsseldorf, nachzulesen in GE 2003, 878.

Langenberg vertritt in Schmidt-Futterer, MietR 9. Auflage, § 565 BGB Rdn. 299 die Auffassung, dass die Vertragsparteien kürzere Abrechnungsintervalle vereinbaren können, etwa dann, wenn die Mietzeit des Mieters kürzer als der Abrechnungszeitraum ist oder bei sachlichen Veränderungen im Abrechnungszeitraum; als Beispiel nennt er die Umstellung der Müllentsorgung hinsichtlich Trennung.

Ferner können die Vertragsparteien auch vereinbaren, dass bei Eingang einer Rechnung abgerechnet wird. Hier wird dann allerdings davon auszugehen sein, dass keine Betriebskostenvorauszahlungen geleistet werden.

In beiden Kommentaren kann ich nicht erkennen, dass ein Vermieter ohne weiteres Betriebskosten unterjährig abrechnen kann. Dazu bedarf es, wie schon erwähnt, sachlicher Gründe sowie einer entsprechende Vereinbarung.

 
_________________
Shit happens
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.03.09, 17:22    Titel: Antworten mit Zitat

Im Palandt ist das ausdrücklich so gesagt. Außerdem habe ich ja auch schon mal das Gleiche gedacht, dann aber überall diese Aussage wiedergefunden und mich dann eines Besseren belehren lassen müssen.

Aber ich guck auch noch mal rum.

------------------------
Schon passiert: Es ist wohl so, dass die Mehrheit der Juristen, die man so im I-Net zitiert findet, den kürzeren Zeitraum für möglich hält, einige Nichtjuristen (dazu zähle ich den Berliner Mieterverein auch) aber auf der genau einjährigen Abrechnung beharren.

Das simple Argument für die Möglichkeit lautet: Nichts hindert die Vertragspartner, den Abrechnungszeitraum durch Vereinbarung zu ändern. Dazu braucht es auch keine besonderen Gründe. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass Vereinbarungen zu Ungunsten des Mieters unwirksam sein sollen. Eine kürzere Abrechnungsfrist sei aber eben nicht zu Ungunsten des Mieters. So ähnlich hattest du das ja auch zitiert.

Die Wahrheit liegt also wieder mal in der Mitte: Sie dürfen das vereinbaren, aber der Vermieter kann das nicht allein festlegen.

Und das ist für mich mehr als einleuchtend.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.