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Verfasst am: 03.03.09, 17:27 Titel: geänderte Wohnfläche und Betriebskostenabrechnung
Guten Tag,
folgender Sachverhalt:
wir wohnen seit 1983 in unserer Wohnung und haben auch noch den DDR-Mietvertrag. In diesem steht keine Wohnungsgröße/-fläche. Die Wohnungen wurden als solche vermietet.
Nach der Wende wurden die Wohnungen von einer Wohnungsbaugesellschaft übernommen. In der Mitteilung über eine Mieterhöhung von 1992 wurde unsere Wohnfläche mit 68,82 qm angegeben.
1998 erfolgte ein Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer hat die gleiche Miete verlangt. Im Zuge der Wohnungsmodernisierung 1999/2000 liegen mir Schriftstücke vor, in denen ebenfalls von 68,82 qm Wohnfläche ausgegangen wird. Auf dieser Basis erfolgten auch weiterhin die Mietzahlungen und Betriebskostenabrechnungen.
Ab Februar 2008 haben wir wieder einen neuen Eigentümer/Vermieter, der bis heute die gleiche Miete erhält.
Im Oktober 2008 hat der jetzige Vermieter den "Wohnungstyp" neu vermessen lassen. Die Wohnfläche beträgt jetzt 70,42 qm!
Auf Basis dieser neuen Fläche hat der Vermieter nun die Betriebskostenabrechnung für 2007 erstellt.
Meine Frage ist nun: ist das rechtens, daß für diese Abrechnung die neue Wohnfläche zugrunde gelegt werden kann?
Wie ist die Rechtslage?
Noch eins: unsere Miete ist immer noch die gleiche!
Ja. die Betriebskosten sind anhand der tatsächlichen Fläche zu berechnen, wenn die Abweichung erheblich ist (mehr als 10%) und wenn nichts Anderes vereinbart wurde.
Da aber im Vertrag keine Wohnungsgröße angegeben ist, gibt es auch kein Mass, auf das sich der Mieter als für die Abrechnung vereinbart berufen könnte. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Möchte aber so ganz am Rande, eigentlich unerheblich zu erwähnen, sagen, dass der Mieter offensichtlich seit mindestens 17 Jahren für 1,6m² zuwenig Betriebskosten gezahlt hat.
Immer wieder drollig, dass Mieter sofort auf den Plan gerufen werden, wenn sie mehr bezahlen oder weniger zurück erhalten sollen. Der Gedanke, dass der Vermieter über Jahre zuwenig erhalten hat wird gänzlich ausgeblendet.
Hallo Frank,
das möchte ich aber so nicht unbeantwortet lassen:
Zitat:
"Immer wieder drollig, dass Mieter sofort auf den Plan gerufen werden, wenn sie mehr bezahlen oder weniger zurück erhalten sollen. Der Gedanke, dass der Vermieter über Jahre zuwenig erhalten hat wird gänzlich ausgeblendet. "
Du vernachlässigst dabei, dass wir 25 Jahre immer als Grundlage bei 2 !!! Vermietern die gleiche Größe hatten! Nur der neue Vermieter hat dies geändert! Und deshalb meine Unsicherheit in dieser Frage.
Wer liest, hat mehr vom Leben
Karsten: gilt dabei das erste Schreiben "Mieterhöhung von 1992 wurde unsere Wohnfläche mit 68,82 qm angegeben" nicht als vereinbarte Fläche, da hier zum ersten Mal schr. definiert?
Nein. 'Vereinbart' wird die Fläche nicht dadurch, dass irgendeiner behauptet, dass die Wohnung so oder so groß sei. Auch wenn das der Vermieter ist.
Man könnte da ggf. an eine konkludente Vereinbarung denken.
Das würde aber voraussetzen, dass in dieser Richtung auch ein Rechtsbindungswille des Vermieters vorlag. Es ist aber eher nicht anzunehmen, dass die Angabe der Wohnungsgröße, die ja nun mal erforderlich ist, um überhaupt eine Berechnung durchzuführen, auch als Angebot zu verstehen war, dieses Maß verbindlich als Wohnungsgröße zu 'vereinbaren'.
Bei einer Flächenangabe im Vertrag geht der BGH davon aus, dass es sich, wenn dies nicht ausdrücklich anders formuliert wird, immer um eine "Beschaffenheitsvereinbarung" handelt. Bei einer Angabe auf eine NK-Abrechnung würde ich eher nicht davon ausgehen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Möchte aber so ganz am Rande, eigentlich unerheblich zu erwähnen, sagen, dass der Mieter offensichtlich seit mindestens 17 Jahren für 1,6m² zuwenig Betriebskosten gezahlt hat.Â
Nicht unbedingt. Die alleinige Größenzunahme bei der Neuvermessung muss sich nicht zwingend in den Nebenkosten auswirken. Wenn sich plötzlich zuvor nicht entdeckte Quadratmeter in einer Wohnung finden, wird voraussichtlich auch die Gesamtwohnfläche, aus der sich die einzelnen Wohnungen entfallenden Nebenkosten ableiten, unzutreffend ermittelt worden sein und dürfte entsprechend korrigiert werden müssen. Wenn die Neubemessung des "Wohnungstyps" bei allen entsprechenden Wohnungen angesetzt wurde und diese sich so relativ zu ihrer Größe ausgebreitet haben (wahrscheinlich im Sommer gerechnet, durch die Wärme dehnt sich ja alles aus ...), ändert sich sogar nicht einmal das Verhältnis zwischen Wohnung und Gesamtwohnfläche. Flapsig gesprochen werden es zwar mehr ansetzbare Quadratmeter, aber der einzelne Quadratmeter wird billiger.
Hallo Frank,
das möchte ich aber so nicht unbeantwortet lassen:
Zitat:
"Immer wieder drollig, dass Mieter sofort auf den Plan gerufen werden, wenn sie mehr bezahlen oder weniger zurück erhalten sollen. Der Gedanke, dass der Vermieter über Jahre zuwenig erhalten hat wird gänzlich ausgeblendet. "
Du vernachlässigst dabei, dass wir 25 Jahre immer als Grundlage bei 2 !!! Vermietern die gleiche Größe hatten! Nur der neue Vermieter hat dies geändert! Und deshalb meine Unsicherheit in dieser Frage.
Wer liest, hat mehr vom Leben
Oh. Gelesen habe ich wohl, habe es nur anders aufgefasst. Sorry, nix für ungut.
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