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Invaliditätsleistungen private Unfallversicherung

 
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Blaster
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 06.04.05, 06:41    Titel: Invaliditätsleistungen private Unfallversicherung Antworten mit Zitat

Hallo und guten Tag zusammen,
folgendes Beispiel und wie könnte die Lösung aussehen?
Versicherungsnehmer hatte eine privaten Unfall in 3/04. Unfall wurde der Versicherung ordnungsgemäß gemeldet . In 2/05 ärztlich festgestelt, dass durch den Unfall ein Dauer-
schaden eingetreten ist und ein vom VN privat beauftragter Gutachter(FA f. Arbeits-
medizin ) hat den Invaliditätsgrad mit 50% festgestellt.
Frage, ist die Unfallversicherung an dieses Gutachten gebunden, kann sie es ablehnen
(ohne oder mit Begründung, teilweise oder gesamt), einen eigenen Gutachter beauftragen.
Wenn beispielsweise ein Versicherungsgutachter zu gravierend abweichenden Feststellungen hinsichtlich der Höhe des Invaliditätsgrades kommen würde, was für Möglichkeiten hat der VN?
Für Antworten wäre ich dankbar.
Gruß
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Servicer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 07.04.05, 10:58    Titel: Re: Invaliditätsleistungen private Unfallversicherung Antworten mit Zitat

Blaster hat folgendes geschrieben::
Hallo und guten Tag zusammen,
folgendes Beispiel und wie könnte die Lösung aussehen?
Versicherungsnehmer hatte eine privaten Unfall in 3/04. Unfall wurde der Versicherung ordnungsgemäß gemeldet . In 2/05 ärztlich festgestelt, dass durch den Unfall ein Dauer-
schaden eingetreten ist und ein vom VN privat beauftragter Gutachter(FA f. Arbeits-
medizin ) hat den Invaliditätsgrad mit 50% festgestellt.
Frage, ist die Unfallversicherung an dieses Gutachten gebunden, kann sie es ablehnen
(ohne oder mit Begründung, teilweise oder gesamt), einen eigenen Gutachter beauftragen.
Wenn beispielsweise ein Versicherungsgutachter zu gravierend abweichenden Feststellungen hinsichtlich der Höhe des Invaliditätsgrades kommen würde, was für Möglichkeiten hat der VN?
Für Antworten wäre ich dankbar.
Gruß



Jede Versicherung behält sich das Recht vor, selbst zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. In der Regel wird sie das auch machen. Sie haben eine Mitwirkungsobliegenheit und müssen Untersuchungshandlungen des beauftragten Arztes dulden. Anonsten kann die Versicherung die Leistung verweigern.

Sie sollten das Ergebnis des von der Versicherung eingeholten Gutachtens kritisch hinterfragen, sollte es nicht das gewünschte Ergebnis beinhalten. Einigt man sich nicht, muss man vor Gericht gehen.
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