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Ich habe vor ein paar Jahren eine Domain auf meinen Namen registriert. Der Domainname besteht nur aus einer Begrifflichkeit, wie z.B ich-fahre-gut (Name ausgedacht). Ich habe damals für einen Freund eine Internetseite erstellt. Dieser hat das Gemeinschaftsunternehmen verlassen und ich habe den Content von der Seite gelöscht. Nun erheben die restlichen Inhaber Anspruch auf die Seite. Sie berufen sich darauf, das die Begrifflichkeit ich-fahre-gut, bei ihnen auf dem Werbelogo steht und sie überall für diese Seite werben und sie nun leer steht.
Also die Begrifflichkeit stand vorher schon so auf ihrem Werbeschild. Aus diesem Slogan heraus wurde damals die Domain ausgedacht und registriert.
Nun drohen sie mir mit einer juristischen Auseinandersetzung, wenn ich die Domain nicht auf sie überschreibe.
Dabei, so stellte das hOLG Hamburg fest, gehe es um die Domain schlechthin, und nicht um die Verwendung des Domain-Namens für bestimmte Inhalte. Da es nicht um bestimmte Inhalte geht, sondern um die Domain als solche, liegt nach Ansicht des Gerichts kein markenrechtlicher Anspruch nach § 14 MarkenG vor.
Zitat:
Das Registrierthalten der Domain als solches stellt keine markenmäßige Benutzung dar.
Gefunden im Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Urteil vom 12.04.2007
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