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Kneipenlärm im Haus - Wie viel ist zumutbar?

 
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Matthias_82
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 10:42    Titel: Kneipenlärm im Haus - Wie viel ist zumutbar? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

angenommen es hätte sich folgende Konstellation ergeben:

Die O ist im November 2007 gezwungen schnell eine neue Wohnung zu finden. Sie wählt aufgrund der Nähe zur ihrer Arbeitsstätte eine freie Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt fünf Parteien und einer alten, sich nicht in Betrieb befindlichen Gaststätte im Erdgeschoss. Zum Zeitpunkt des Einzugs sind vier Wohnungen belegt, sie selbst bezieht die Wohnung der ehemaligen Gaststättenbetreiberin.
Ende 2008 zieht im Dachgeschoss die neue Pächterin P der Gaststätte ein. Die Mieter im Haus werden nicht offiziell informiert, dass die Gaststätte als Bistro neu eröffnet werden soll. Die Eröffnung findet im Februar 2009 statt.
Bereits im Vorfeld gibt es Schwierigkeiten zwischen der P und der O, da die Wohnung der P direkt über dem neuen Bistro liegt und die P an einem Werktag um 22.30 Uhr die Musikanlage weit aufdreht - obwohl kein Kneipenbetrieb herrscht. Auf freundliche (!!) Nachfrage bekommt die O nur ein lapidares "Ich muss die Boxen einstellen" und die Tür vor der Nase zugeknallt. Die Lautstärke wird nicht reduziert.

Nach der Eröffnung ist das Bistro immer mal wieder geöffnet, einen Hinweis an der Eingangstür auf die Öffnungszeiten gibt es aber nicht. Jeden Abend dringt Lärm von wummernden Bässen und knallenden Türen in die Wohnung der O und hindern diese am Schlaf. Sie hat bereits einmal die Polizei informiert, diese tut den Vorfall aber nur mit "Wer über eine Kneipe zieht, weiß was er tut." ab.

Es handelt sich bei den Bistroräumlichkeiten, dem Vernehmen der P nach, um eine Zwei-Raum-Kneipe, es wird trotzdem in den gesamten Räumlichkeiten geraucht, wodurch es auch in den Hausflur zieht. Zudem nutzt die P den Flur als Mülllager. Darüber hinaus befinden sich auch die Toiletten des Bistros im Hausflur, die Türen stehen allerdings immer offen, so dass der Geruch quasi omnipräsent ist.

Das Ganz soll situiert sein in Bayern.

Wie ist die Rechtslage hinsichtlich folgender Punkte:
a) Fristlose Kündigung, weil der Vermieter bzw. die P nicht schriftlich darüber informiert hat, dass die Gaststätte wieder eröffnet wird
b) Nichtraucherschutzgesetz - Belästigung der anderen Mieter
c) Mietminderung durch Toilettengeruch und Müll im Treppenhaus
d) Lärmbelästigung durch die wummernde Musik - Welche Regelung greift hier, wer sind die zuständigen Behörden?

Grüße
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

a) Eine fristlose Kündigung wird meiner Meinung nach nicht möglich sein.
b) Am besten im entsprechenden Forum nachfragen, das tangiert das Mietrecht nicht wirklich. Vielleicht könnte eine Mietminderung vorgenommen werden, allerdings sollte dies vorher genau abgeklärt werden.
c) Möglich, aber eher unwahrscheinlich bzw. sehr gering.
d) Normalerweise muss sowas immer mit bei der Beantragung der Konsession angegeben werden. Dementsprechend wäre auch das zuständige Amt der richtige Ansprechpartner. Die werden dann dem Pächter schon erklären wo der Frosch die Locken hat und wenn keine Einsicht vorhanden ist, die Konession auch wieder entziehen.
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