Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - 'Über'-beratung, Bertungskosten
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

'Über'-beratung, Bertungskosten

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
FMoog
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.04.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 07.04.05, 11:45    Titel: 'Über'-beratung, Bertungskosten Antworten mit Zitat

Folgender Sachverhalt:

Schritt 1: Anwaltlicher Rat wurde per email nach dem 1.7.04 eingeholt (folglich RVG gültig). Gegenstand meines Schreibens waren erbrechtlichen Fragen sowie die Höhe einer Erst- und möglichen Folgeberatung. Anwalt weist auf Kosten für Erstberatung nach RVG hin und erklärt, dass die Kosten einer Folgeberatung mit der Erstberatung verrechnet werden würden. Nähere Angaben zu möglichen Kosten werden nicht gemacht. Daraufhin stimme ich zu und erhalte ein Beratungsschreiben, das die meisten Fragen offen lässt.

Schritt 2: Ich reise zu dem Anwalt in München, um die noch offenen Fragen in einem persönlichen Gespräch zu klären. Das Gespräch dauert etwa 45 Minuten, bringt aber keine neuen Erkenntnisse. Vielmehr versichert der RA, dass er die noch offenen Fragen recherchieren müsse. Ich bin verwundert, weil ich davon ausgegangen war, dass der Sachverhalt aufgrund des vorherigen Schriftwechsels eindeutig ist. Anwalt weist darauf hin, dass eine Antwort nicht länger als drei Wochen in Anspruch nehmen würde. Angaben zu möglichen Kosten werden nicht gemacht.

Schritt 3: Nach 12 Wochen schreibe ich dem Anwalt eine email, in der ich ihn darauf Hinweise, dass er seiner Bertungszusage noch nicht nachgekommen sei. Ich erhalte keine Anwort. Zwei Wochen später rufe ich ihn an. Daraufhin schickt er einen Brief, in dem er verschiedene Szenarien für mögliche Testamentsentwürfe meiner Eltern skizziert - dies wurde von mir weder mündlich noch schriftlich in Auftrag gegeben. Die Kernfragen, bezüglich einer nicht geregelten gesetzlichen Erbfolge und möglicher Alternativen, bleiben zum Teil offen. Anwalt fordert ein Beratungshonorar nach RVG von EUR 3889,00 bei einem Gegenstandswert von EUR 400.000.

Vor dem persönlichen Termin ist dem Anwalt bekannt, dass ich Student bin und nur über geringe liquide Mittel verfüge. Ich habe kein regelmäßiges Einkommen außer BAFöG und besitze ein liquides Vermögen von ca. EUR 2000,00. Weiteres Vermögen besitze ich nicht.

Fragen:

1. Muss ich die Anwaltsgebühr in geforderter Höhe begleichen?
2. Kann ich mindernd geltend machen, dass die Beratung unzureichend, unpräzise und mit elf-wöchiger Verspätung stattfand?
3. Angesichts meiner persönlichen Situation - hätte mich der Anwalt auf die etwaige Höhe der Kosten hinweisen müssen?
4. Welche konkrete Schritte sollte ich als nächstes unternehmen?

Ich hätte dem RA NIEMALS einen Beratungsauftrag erteilt, hätte ich geahnt, dass eine solche Beratung meine finanziellen Mittel übersteigt. Davon abgesehen hatte ich den Eindruck, dass der RA in seinem ersten Schreiben nur mariginal auf den geschilderten Sachverhalt eingegangen ist. Folglich betrachtete ich das Beratungsgespräch in München als 'Interpretationsgespräch' zu dem aussagelosem Beratungsbrief. Zu keinem Zeitpunkt bin ich darauf hingewiesen worden, dass unser erstes Gespräch eine Folgebratung darstellt und knapp EUR 4000,00 kosten würde.

Ich fühle mich getäuscht und und weiß beim besten Willen nicht, was ich machen soll.

Besten Dank für Ihre Hilfe.

Christian H.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Servicer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 07.04.05, 22:23    Titel: Re: 'Über'-beratung, Bertungskosten Antworten mit Zitat

FMoog hat folgendes geschrieben::

Fragen:

1. Muss ich die Anwaltsgebühr in geforderter Höhe begleichen?
2. Kann ich mindernd geltend machen, dass die Beratung unzureichend, unpräzise und mit elf-wöchiger Verspätung stattfand?
3. Angesichts meiner persönlichen Situation - hätte mich der Anwalt auf die etwaige Höhe der Kosten hinweisen müssen?
4. Welche konkrete Schritte sollte ich als nächstes unternehmen?



1. Ja
2. Nein
3. Nein
4. zahlen

Wenn Sie dem Wirt im Restaurant erzählen, Sie seien Student und bestellen anschließend ein Menü ohne nach dem Preis zu fragen, was glauben Sie was der Wirt Ihnen erzählen wird wenn Sie ihm vorwerfen, er hätte Sie nicht über den Preis informiert ?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 07.04.05, 22:25    Titel: Re: 'Über'-beratung, Bertungskosten Antworten mit Zitat

Servicer hat folgendes geschrieben::
Wenn Sie dem Wirt im Restaurant erzählen, Sie seien Student und bestellen anschließend ein Menü ohne nach dem Preis zu fragen, was glauben Sie was der Wirt Ihnen erzählen wird wenn Sie ihm vorwerfen, er hätte Sie nicht über den Preis informiert ?


Wobei der Wirt seine Preise im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt ja auch noch selbst festlegen darf ...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
questionable content
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 08.04.05, 07:15    Titel: Antworten mit Zitat

Erstberatung ist nicht die "Lösung" eines kompletten Rechtsproblems, sondern der erste Kontakt, in dem eher Fragen nach den möglichen Kosten, dem zur Lösung erforderlichen Aufwand, Evidente Chancenlosigkeit etc. geklärt werden. Es ist nicht die Aufgabe des RA, in der Erstberatung bereits den Gesamtauftrag wahrzunehmen.

Die Erstberatung war mit dem Email-Verkehr vorbei. Und da danach nicht nur ein kurzes Gespräch in München kam, sondern auch noch eine Recherche, der Sie zugestimmt haben hätte es Ihnen durchaus auffallen dürfen.

Wenn das erstellte Gutachten tatsächlich Lücken enthält, kann ein Anspruch auf Nachbesserung bestehen, je nachdem was genau vereinbart war.Die Abrechnung kann im Detail falsch sein. Das kann z.B. ein anderer Rechtsanwalt kontrollieren.

Das in Rechnung gestellte Honorar kann durchaus korrekt sein.

Mal 2 Dinge bedenken:

1. Der "Anwalt" ist Unternehmer und seine formelle Qualifikation ist weitaus höher als die eines Handwerksmeisters. Wenn man also den Rechsanwalt und seine Helfer engagiert, sollte man sich klar machen, dass eine Stunde Arbeit ihren Preis haben wird.

Wenn man dann ein umfassendes Gutachten zu möglichen Gestaltungsformen der Erbfolge abfragt - das könnte angesichts der umfassenden sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Folgefragen durchaus mehr als eine Woche Arbeitszeit sein - kann man wohl gesunden Verstandes kaum erwarten, mit 234 € Erstberatungskosten sei alles erledigt.

Was hätte wohl ein Hausarzt verlangt dafür, dass er eine Woche exklusiv dem PAtienten zur Verfügung steht?

2. Zu fast allen rechtlichen Fragen des Alltagslebens gibt es laientaugliche Büchlein im Buchhandel. Wer also streng aufs Geld schaut und "nur mal ein paar Fragen" hat, der kann auch erstmal dort schauen.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Servicer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 08.04.05, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

questionable content hat folgendes geschrieben::

1. Der "Anwalt" ist Unternehmer und seine formelle Qualifikation ist weitaus höher als die eines Handwerksmeisters. Wenn man also den Rechsanwalt und seine Helfer engagiert, sollte man sich klar machen, dass eine Stunde Arbeit ihren Preis haben wird.



Äpfel sollte man nicht mit Birnen vergleichen. Der Handwerksmeister hat in seinem Bereich eine höhere Qualifikation als ein Anwalt....

Möglicherweise beruht der (angeblich) höhere Stundensatz eines Anwaltes nicht auf einer (angeblich) höheren Qualifikation, sondern auf bloßem beruflichem 'Ansehen' ?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
questionable content
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 08.04.05, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

Servicer hat folgendes geschrieben::

Äpfel sollte man nicht mit Birnen vergleichen. Der Handwerksmeister hat in seinem Bereich eine höhere Qualifikation als ein Anwalt....

Möglicherweise beruht der (angeblich) höhere Stundensatz eines Anwaltes nicht auf einer (angeblich) höheren Qualifikation, sondern auf bloßem beruflichem 'Ansehen' ?


Sprachliche Sensibilität ist durchaus erforderlich.

"Formelle Qualifikation" bezeichnet nicht das tatsächliche Können der Einzelperson, sondern die äußeren Anforderungen - insbesondere Einstiegsvoraussetzungen, Ausbildungsdauer etc. Ein Handwerksmeister benötigt nunmal weder Hochschulzugangsberechtigung noch dauert seine Ausbildung (Regelzeit) 6,5 - 7,5 Jahre. Seine wirkliche persönliche Kompetenz ist nicht allein entscheidend für das was er verlangen kann.

Dies wird sowohl im Einzelfall, als auch bei der Erstellung von Gebührenordnungen mit berücksichtigt.

Einfaches Beispiel: Am Tag vor der Prüfung wird Gesellenlohn abgerechnet, am Tag danach eine Meisterstunde. An einem Tag wird der Betreffende kaum tatsächlich so viel besser geworden sein um einen derartigen Preissprung zu rechtfertigen. Seine formelle Qualifikation ist gestiegen.

Und genauso kann man zwischen den Berufsgruppen vergleichen. Jeder Tarifvertrag enthält eine deratige Wertung. Arbeitnehmer mit 3 Jahren Ausbildung landen automatisch in einer anderen Tarifgruppe als Ungelernte.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.