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Lohnnebenkosten - Verjährung

 
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hubba
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2008
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 12:10    Titel: Lohnnebenkosten - Verjährung Antworten mit Zitat

Hallo,
angenommen Arbeitgeber V und Arbeitnehmer C vereinbaren einen Arbeitsvertrag. V führt aber keine Renten- und Sozialversicherungsbeiträge und auch keine Lohnsteuer ab und zahlt dem Arbeitnehmer C einfach das vereinbarte Bruttogehalt aus (aber nicht die Lohnnebenkosten).

Nach 4 Jahren erfährt das Finanzamt und die Krankenkasse, dass die Beiträge und die Lohnsteuer vom Arbeitgeber nicht abgeführt wurden. Was kann dem Arbeitgeber V nun passieren?
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Alle meine Aussagen sind nur meine eigene Meinung, stellen keine Rechtsberatung dar und können nicht richtig sein.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 12:40    Titel: Re: Lohnnebenkosten - Verjährung Antworten mit Zitat

hubba hat folgendes geschrieben::
Hallo,
angenommen Arbeitgeber V und Arbeitnehmer C vereinbaren einen Arbeitsvertrag. V führt aber keine Renten- und Sozialversicherungsbeiträge und auch keine Lohnsteuer ab und zahlt dem Arbeitnehmer C einfach das vereinbarte Bruttogehalt aus (aber nicht die Lohnnebenkosten).

Nach 4 Jahren erfährt das Finanzamt und die Krankenkasse, dass die Beiträge und die Lohnsteuer vom Arbeitgeber nicht abgeführt wurden. Was kann dem Arbeitgeber V nun passieren?


Hallo,

das ist keine Frage des Arbeitsrechts sondern des Strafrechts.

Denn das vorsätzlich Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist eine Straftat nach den §§ 266a ff StGB:

Zitat:
§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) 1Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) 1In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
2Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. 3In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.


Bei dem Beispiel kann bereits vom Vorliegen eines besonders schweren Falles ausgegangen werden, da 48 Fälle zur Anklage komen dürften (4 Jahre a 12 Monate).

Da gehts dann mit Mindeststrafe von 6 Monaten los.

da die Taten erst bei einer Aussenprüfung aufgefallen sind dürfte es keine mildernden Umschläge nach Abs. 6 mehr geben.

Ich weiß jetzt nicht ob die Verstöße gegen die AO härter bestraft werden...

Grüße
Ronny Winken
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hubba
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Anmeldungsdatum: 24.11.2008
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Info.
Und wie ist das mit der Verjährung? Und was ist, wenn der Arbeitgeber freiwillig nach 4 Jahren den Sachverhalt meldet und bezahlt?
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 12:59    Titel: Re: Lohnnebenkosten - Verjährung Antworten mit Zitat

hubba hat folgendes geschrieben::
zahlt dem Arbeitnehmer C einfach das vereinbarte Bruttogehalt aus (aber nicht die Lohnnebenkosten).
Das ist irgendwie konfus - ist Nettogehalt gemeint? Oder liegt gar kein Arbeitsvertrag vor und es handelt sich um eine selbständige Tätigkeit?
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hubba
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Anmeldungsdatum: 24.11.2008
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

Es liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor für die Dauer von 4 Monaten zwischen Oktober 2004 und Januar 2005. Es wurden somit vier Gehälter falsch abgerechnet.
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Zuletzt bearbeitet von hubba am 04.03.09, 13:11, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

hubba hat folgendes geschrieben::
Es liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor
Und da steht 'Arbeitsvertrag' drauf?

Und nochmal: was heißt das
hubba hat folgendes geschrieben::
zahlt dem Arbeitnehmer C einfach das vereinbarte Bruttogehalt aus (aber nicht die Lohnnebenkosten).
Geschockt
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

gnagnagna Böse


Ich liebe vollständige Sachverhalte......

Bei viermaligem Vorenthalten liegt natürlich noch kein besonders schwerer Fall vor.

Aber egal, m.E. richtet sich die Verfolgungsverjährung trotzdem nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, sie beträgt demnach fünf Jahre.

Grüße
Ronny Winken
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hubba
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2008
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ja
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hubba
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Anmeldungsdatum: 24.11.2008
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 13:12    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
hubba hat folgendes geschrieben::
Es liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor
Und da steht 'Arbeitsvertrag' drauf?

Und nochmal: was heißt das
hubba hat folgendes geschrieben::
zahlt dem Arbeitnehmer C einfach das vereinbarte Bruttogehalt aus (aber nicht die Lohnnebenkosten).
Geschockt


Genau, so war das.
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

Und wie hat der AN das beim Lohnsteuerjahresausgleich angegeben oder einfach verschwiegen? Wenn angegeben sind die Steuern ja korrekt bezahlt.

Ansonsten ist die Verjährung für die Sozialversicherungsbeiträge meine ich 4 Jahre.
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