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Urlaubstage

 
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peku
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 84
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 11:12    Titel: Urlaubstage Antworten mit Zitat

..mal angenommen
Eine Firma schliest mit ihren Arbeitnehmern Arbeitsvertäge ab in denen nur 22 Urlaubstage je Jahr aufgeführt sind.Das Gesetz sieht aber 24 mindest Tage vor und dies ist (soweit ich das verstehe auch nicht zu Ungunsten der AN herabsetzbar.

Ist der Verstoss gegen diese gesetzliche Regelung ein Delikt das erst verfolgt wird wenn ein AN dies konkret bemängelt oder ist es ein Delikt das zu verfolgen wäre wenn öffentliche Stellen (wem zb??) dies bekannt wird.

na mal sehen was ihr dazu zu sagen habt
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maconaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

http://bundesrecht.juris.de/burlg/__3.html

IMHO muss der AN dies schon bemängeln und auf die Einhaltung des BUrlG pochen - ein öffentliches Interesse kann ich hier nicht erkennen.
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 11:47    Titel: Re: Urlaubstage Antworten mit Zitat

peku hat folgendes geschrieben::
..mal angenommen
Eine Firma schliest mit ihren Arbeitnehmern Arbeitsvertäge ab in denen nur 22 Urlaubstage je Jahr aufgeführt sind.Das Gesetz sieht aber 24 mindest Tage vor und dies ist (soweit ich das verstehe auch nicht zu Ungunsten der AN herabsetzbar.

Ist der Verstoss gegen diese gesetzliche Regelung ein Delikt das erst verfolgt wird wenn ein AN dies konkret bemängelt oder ist es ein Delikt das zu verfolgen wäre wenn öffentliche Stellen (wem zb??) dies bekannt wird.

na mal sehen was ihr dazu zu sagen habt

Der Gesetzgeber sieht 24 Werktage bezahlten Urlaub vor aber es ist zu beachten Werktage sind Mo.-Sa. => 6 Tage. Ein AN mit einer 5-Tage-Woche hat nur einen gesetzlichen Anspruch auf 20 Urlaubstage.
Einfache Rechnung, hat ein AN mindestens 4 arbeitsfreie Urlaubswochen entspricht das der gesetzlichen Vorgabe.
_________________
Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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Dummerchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist ueberhaupt kein Delikt, das es nicht strafbewert ist.

Bevor man unterstellt, der Arbeitgeber verstiesse gegen das Gesetz, sollte man genau lesen: vorgeschrieben sind 24 Werktage Jahresurlaub, das entspricht 4 Wochen. Sollte der AN weniger als 6 Tage pro Woche arbeiten und der Urlaub im Arbeitsvertrag in Arbeitstagen vereinbart sein, haette er sogar mehr als den gesetzlichen Anspruch, da diese 22 Tage mehr als 4 Wochen ausmachen.
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peku
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 84
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo "Dummerchen",
ich verstehe deinen Ton nicht ganz.(wo hatte cih geschrieben das der An nur 5 Tage in der Woche arbeitet?))aber dies ist doch hier nicht wichtig..

Fragwürdig erscheint es mir tatsächlich dass (so deine Meinung)ein Arbeitgeber vom gesetzlichen Mindesurlaub abweichen kann und das Gesetz dagegen keine Handhabe bietet.
Gruss peku
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zewa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 496
Wohnort: gleich um die Ecke

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Also nochmal, peku:

Sechstagewoche -> Mindesturlaub 24 Werktage -> also im Prinzip 4 Wochen von Montag bis Samstag.
Fünftagewoche -> Mindesturlaub 20 Werktage -> also im Prinzip 4 Wochen von Montag bis Freitag.

Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung von "nur" 22 Werktagen muss damit nicht automatisch dem BUrlG zuwiderlaufen.

Nagelprobe: AN unterschreibt einen Arbeitsvertrag zu 8 Wochenstunden, abzuleisten jeden Donnerstag. Sollte es tatsächlich so sein, dass AN Anspruch auf 24 Urlaubs-Donnerstage hätte. Nee, kann nicht sein, nicht wahr?!

Und aus dem Grunde haben zB Pfarrer sogar meist 42 Urlaubstage. Nicht weil sie Urlaubsweltmeister sind wie die Lehrer, sondern weil sie von Montag bis Sonntag quasi immer im Dienst sind. Und damit 6 Wochen haben von Montag bis Sonntag.
_________________
Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 13.03.09, 21:19    Titel: Re: Urlaubstage Antworten mit Zitat

peku hat folgendes geschrieben::

Ist der Verstoss gegen diese gesetzliche Regelung ein Delikt das erst verfolgt wird wenn ein AN dies konkret bemängelt oder ist es ein Delikt das zu verfolgen wäre wenn öffentliche Stellen (wem zb??) dies bekannt wird.



Nur mal angenommen, diese arbeitsvertragliche Regelung wäre so, daß sie den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG unterschreiten würde.

(Was - wie hier schon dargestellt - möglicherweise gar nicht der Fall ist, weil "22 Urlaubstage je Jahr" durchaus mehr sein können, als das gesetzliche Minimum von 24 Werktagen. Aber das ist Dir ja nicht erst heute, sondern neulich schon einmal erklärt worden. Scheinbar hast Du noch nicht verstanden, daß es hier darauf ankommt, ob man von Arbeitstagen oder Werktagen spricht; denn Du verwendest immer noch den Ausdruck "Urlaubstage".)

Dann wäre das nichts anderes als ein zivilrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, und kein "Dellikt", das zu "verfolgen" wäre oder "öffentlichen Stellen" bekannt gegeben werden müsste.

peku hat folgendes geschrieben::
Hallo "Dummerchen",
ich verstehe deinen Ton nicht ganz.(wo hatte cih geschrieben das der An nur 5 Tage in der Woche arbeitet?))aber dies ist doch hier nicht wichtig..
Fragwürdig erscheint es mir tatsächlich dass (so deine Meinung)ein Arbeitgeber vom gesetzlichen Mindesurlaub abweichen kann und das Gesetz dagegen keine Handhabe bietet.


Dummerchens leicht genervter Tonfall entstammt möglicherweise der Tatsache, daß Dir hier fundamentale Kenntnisse unseres Rechtssystems fehlen, was auch aus dieser Anmerkung ersichtlich ist. Es ist überhaupt nicht fragwürdig, sondern stinknormal.

Einfaches Beispiel: Wenn ich von Dir aus einem bestimmten Rechtsgrund (z.B. einem Kaufvertrag) von 2400,-- € bekommen würde, und Du gibst mir nur 2200,-- €. Dann stehen mir halt noch 200,-- € zu. Das Gesetz ist auf meiner Seite, § 433 Abs. 2 BGB.
Wäre der "Verstoss" gegen diese gesetzliche Regelung ein "Delikt", dann würde ich zur Polizei gehen und Strafanzeige gegen Dich erstatten. (Dann wäre in der Tat zu unterscheiden, ob das erst verfolgt wird, wenn ein AN dies konkret bemängelt (Antragsdelikt) oder ob es ein Delikt wäre, das zu verfolgen wäre, wenn dem Staatsanwalt dies bekannt wird. (Offizialdelikt.))

Zu vermuten ist aber, daß man mich bei der Polizei entweder auslachen wird, oder aber mich anraunzt, bevor man unterstelle, mein Vertragspartner verstiesse gegen das Gesetz, sollte man sich genauer informieren. Und selbst wenn man eine Strafanzeige aufnehmen würde, dann hätte ich davon mein Geld nicht. Weder von Dir, noch von der Polizei oder einer anderen Behörde. (Und selbst, wenn man dich deswegen zu einer Strafe verurteilen würde, dann würde die nicht an mich gezahlt.)

Ich müsste stattdessen zum Amtsgericht gehen, und dort die 200 € einklagen.

Und nun auf den konkreten Fall angewandt:

Wenn ich von Dir aus einem bestimmten Rechtsgrund (z.B. weil Du mein Arbeitgeber wärest) 24 Werktage lt. BURlG bekommen würde, und Du gewährst mir nur 22 Werktage. Dann stehen mir halt noch 2 Werktage zu. Das Gesetz ist auf meiner Seite, § 3 Abs. 1 BUrlG.

Wäre der "Verstoss" gegen diese gesetzliche Regelung ein "Delikt", dann würde ich zur Polizei oder einer anderen zuständigen Behörde gehen und Strafanzeige gegen Dich erstatten.

Zu vermuten ist aber, daß man mich bei der Polizei entweder auslachen wird, oder aber, falls Oberkommissarin Dummerchen gerade Dienst hat, diese mich anraunzt. Und selbst wenn man meine Strafanzeige aufnehmen würde, dann bekäme ich davon noch nicht meine zwei Urlaubstage. Weder von Dir, noch von der Polizei oder einer anderen Behörde. (Und selbst, wenn man dich deswegen zu einer Strafe verurteilen würde, dann würde ich die zwei Tage Urlaub davon mmer noch nicht haben.)

Ich müsste stattdessen zum Arbeitsgericht gehen, und dort die 2 Urlaubstage einklagen.
Die könnte ich entweder "in echt" nehmen, oder müsste sie in Geld von Dir bekommen.
Das ist die Handhabe, die das Gesetz dagegen bietet.
_________________
„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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