Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Hausrecht eines Miteigentümers
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Hausrecht eines Miteigentümers

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
eigentümer24
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 21:11    Titel: Hausrecht eines Miteigentümers Antworten mit Zitat

Hallo zusammen und einen wunderschönen guten Tag!

Vielleicht kann mir jemand zu folgendem angenommenen Fall seine Meinung mitteilen, wäre super und sehr interessant!!! Über regen Austausch freue ich mich sehr!

Herr A hat vor ca. 2 Jahren mit seiner Mutter, Frau B, zusammen ein Haus gekauft. Anteilseigner am Haus sind Herr A und Frau B jeweils zu 50%.
Dieses Haus wird auch von Herrn A und Frau B zusammen bewohnt, auch seit ca. 2 Jahren. Zudem wohnt jetzt noch ein Dritter in diesem Haus, und zwar Herr C, auch seit ca. 2 Jahren. Dieser ist der Lebensgefährte der Frau B! Herr C wurde bisweilen von dem Miteigentümer Herrn A in dem Haus geduldet, er besitzt aber keinen Mietvertrag, weder mit Frau B noch Herrn A.
Aufgrund ständiger Querelen, die ein Zusammenleben mit Herrn C unter einem Dach für Herrn A unzumutbar machen, da er seiner Meinung nach den Hausfrieden immens stört, will Herr A nun von seinem Hausrecht gebrauch machen, da er ja zu 50% Eigentümer des Hauses ist, und fordert Herrn C auf, aus dem Haus auszuziehen. Wie gesagt, Herr C hat keinen Mietvertrag und zahlt Herrn A auch keine Miete etc.

Wie ist die Rechtslage? Darf Herr A Herrn C, innerhalb einer angemessenen Frist, des Hauses verweisen?

Beste Grüße und vielen Dank für die Infos vorab!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

Meiner Meinung nach nicht. B muss der Sache zustimmen, sonst wird das nichts. B könnte auch mit C einen Untermietvertrag abgeschlossen haben. Dann kann A rein gar nichts mehr machen, dann kann nur B C kündigen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
eigentümer24
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 22:00    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Deine Meinung!

Nein, B hat nicht an C untervermietet. Ein Mietvertrag besteht definitiv nicht und wird aus diversen Gründen auch definitiv nicht zustande kommen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

Haben sie jemals bei ihren Eltern einen Mietvertrag geschlossen, als sie dort gewohnt haben? Ein Mietvertrag muss nicht schriftlich erfolgen.
_________________
Geist ist Geil!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
eigentümer24
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Nein habe ich nicht, und deshalb hätte mich mein Vater ja auch vor die Tür setzen können, wenn ich bspw. mit 25 Jahren nachts noch besoffen im Haus rumschreie!

Klar kann ein Mietvetrag auch mündlich geschlossen werden. Müsste in diesem Fall Herr C diesen "mündl. Mietvetrag" nicht mit beiden Eigentümerparteien abschließen bei Eigentumsverhältnis 50/50?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 08:47    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, muss Herr C nicht. Das kann B auch ganz alleine tun. Die Frage ist dann ob se dazu befugt war. Das müssen dann B und A ausfechten. Mietrechtlich gesehen interessiert das dann aber C erstmal nicht, denn er hat einen gültigen Mietvertrag den B erfüllen muss.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 09:18    Titel: Re: Hausrecht eines Miteigentümers Antworten mit Zitat

eigentümer24 hat folgendes geschrieben::

Herr A hat vor ca. 2 Jahren mit seiner Mutter, Frau B, zusammen ein Haus gekauft. Anteilseigner am Haus sind Herr A und Frau B jeweils zu 50%.
Dieses Haus wird auch von Herrn A und Frau B zusammen bewohnt, auch seit ca. 2 Jahren. Zudem wohnt jetzt noch ein Dritter in diesem Haus, und zwar Herr C, auch seit ca. 2 Jahren. Dieser ist der Lebensgefährte der Frau B! Herr C wurde bisweilen von dem Miteigentümer Herrn A in dem Haus geduldet, er besitzt aber keinen Mietvertrag, weder mit Frau B noch Herrn A.

... Darf Herr A Herrn C, innerhalb einer angemessenen Frist, des Hauses verweisen?


Die Rechtslage wird von hier nicht genannten Umständen des Einzelfalls abhängen.
A und B bilden eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 ff BGB und entscheiden nach § 745 Abs. 1 BGB mit Mehrheit über die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands. Es wird nun festzustellen sein, welche Beschlüsse oder Vereinbarungen die Bruchteilseigentümer getroffen haben. Dazu kann bei derzeitigem Informationsstand nur spekuliert werden. Man könnte unterstellen, dass durch konkludentes Verhalten der Bruchteilseigentümer vereinbart ist, dass B dem C den Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands einräumen kann. Sollte dies zutreffen, könnte die bestehende Vereinbarung nur durch eine erneute Vereinbarung aufgehoben werden. A wäre nicht berechtigt, den Mitgebrauch des C zu untersagen. Dies könnte nur durch B erfolgen.

Bei der Auslegung des Verhaltens der Bruchteilseigentümer könnte die Anzahl der Wohnungen im Haus relevant sein. Spätestens wenn es 2 getrennte Wohnungen gibt, wird die Vereinbarung über die Nutzung der einzelnen Wohnungen für jeden der beiden Bruchteilseigentümer die Befugnis zur Überlassung des Mitgebrauch an "seiner" Wohnung und damit auch zur Untervermietung umfassen.

Ein Mietvertrag ist allerdings keineswegs erforderlich. Wenn ein Mietvertrag abgeschlossen wird, kann dies bei einer einzigen Wohnung nur durch beide Teilhaber gemeinsam erfolgen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.