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Ware (Glasplatte) defekt - Verpackung war aber in Ordnung
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magel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 16:07    Titel: Ware (Glasplatte) defekt - Verpackung war aber in Ordnung Antworten mit Zitat

Hallo,

mein Problemchen:

- Ich bekam gestern eine Glas-Bodenplatte für einen Kamin geliefert, durch eine Spedition.
- Äusserlich war die Verpackung in Ordnung, es war kein Schaden erkennbar-
- Die Verpackung wurde dennoch teilweise geöffnet um "reinzuspähen" und z.B. einen Bruch zu erkennen - auch kein Thema. Offensichtlich alles in Ordnung.
- Beim vollständigen auspacken am abend habe ich aber einen ziemlichen Schaden entdeckt, ein Stück des Glases ist an der Oberseite rausgesprungen. Nicht benutzbar.
- Mit dem Auspacken habe ich dann auch sofort aufgehört, das Ding steht also noch halb in der Verpackung.

Beim Verkäufer gemeldet, gleich am nächsten morgen.

- Er meint: Mein Problem. Ich hätte die Ware ja angenommen (unterschrieben) und hätte die Ware sofort auspacken und kontrollieren müssen. Er hätte auch darauf hingewiesen in einer E-Mail (nach Kaufvertrag allerdings), da spätere Lieferschäden nicht reklamiert werden könnten.
- Ich habe ihm gesagt, dass die Verpackung ok war und die Ware sogar grob kontrolliert wurde.
- Er meint, ich müsste mich direkt an den Spediteuer wenden, ich hätte aber eh keine Chance und sollte besser gleich meine Hausrat benutzen.

Ehrlich gesagt, bin ich nicht der Meinung das ich etwas falsch gemacht habe und habe auch gar keine Lust hier Versicherungsbetrug zu begehen.

Wer hat denn Recht und wo muss ich mich überhaupt hinwenden. Wie ist denn die allgemeine Rechtslage in dieser Sache und wo kann ich meine Pflichten als (privater) Käufer nachlesen bei so einer Lieferung?


Danke Traurig
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ratio legis
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Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Meine Meinung zu diesem fiktiven Fall:

Handelt es sich um einen gewerblichen Verkäufer? Wenn ja, trägt dieser normalerweise das Versandrisiko bis zu dem Punkt, an dem die Ware an den Käufer übegeben wurde (Gefahrenübergang). Als Privatperson muß man die erhaltene Ware nicht augenblicklich kontrollieren (erst recht nicht, wenn die Verpackung äußerlich unbeschädigt ist). Dies kann nur bei einem beiderseitigen Handelskauf verlangt werden (beide Parteien Kaufleute). Es liegt die Vermutung nahe, dass die Ware bereits vor oder während des Transports beschädigt wurde. In beiden Fällen ist das ein Problem des Verkäufers. Man könnte ihn noch einmal freundlich darauf hinweisen und Nachlieferung verlangen. Die Abholung der defekten Platte ist auch Sache des Verkäufers.

MfG
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 19:00    Titel: Re: Ware (Glasplatte) defekt - Verpackung war aber in Ordnun Antworten mit Zitat

magel hat folgendes geschrieben::
Wie ist denn die allgemeine Rechtslage in dieser Sache und wo kann ich meine Pflichten als (privater) Käufer nachlesen bei so einer Lieferung?
Siehe Antwort von ratio legis. Der Käufer sollte in so einem Fall m.E. dem Verkäufer nachweisbar eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Wenn die Frist erfolglos abläuft oder der Verkäufer die Nachbesserung nachweisbar verweigert, könnte der Käufer z.B. vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Siehe §§ 433-447 und 474-476 BGB.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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magel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, das ist natürlich nur ein theoretisches Beispiel ohne tatsächlichen Praxisbezug. Auf der Verpackung findet sich noch ein Hinweis, dass die Ware unverzüglich (bei Anlieferung) zu prüfen sei und ein Schaden sofort zu melden sei mit Hinweis auf einen § aus dem HGB.

Es handelt sich um einen gewerblichen Verkäufer und einen privaten Käufer, also der ganz klassische Fall. Meines Wissens nach - habe ich aus ein paar Semestern WiRe noch in Erinnerung - findet das HGB aber bei Privatpersonen keine Anwendung.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 23:15    Titel: Antworten mit Zitat

magel hat folgendes geschrieben::
Meines Wissens nach - habe ich aus ein paar Semestern WiRe noch in Erinnerung - findet das HGB aber bei Privatpersonen keine Anwendung.
Bei mir u.U. schon:
§ 345 HGB hat folgendes geschrieben::
Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.
Aber § 377 HGB gilt eben nur bei Kaufleuten.
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ratio legis
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 05.03.09, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Hinweis in den AGBs auf das HGB in einem Verbrauchsgüterkauf? Auf welche Ideen manche Händler kommen. Lachen

Die Klausel ist für den o.g. Fall wohl unwirksam.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 00:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann weit und breit keine AGB erkennen, wir sprechen hier von einem Aufdruck auf der Verpackung, der niemals Vertragsbestandteil werden konnte.

Ansonsten gilt das bisher Geschriebene.
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It's not about left or right, it's about right and wrong.
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ratio legis
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Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 01:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Auf der Verpackung findet sich noch ein Hinweis, dass die Ware unverzüglich (bei Anlieferung) zu prüfen sei und ein Schaden sofort zu melden sei mit Hinweis auf einen § aus dem HGB.


Solche Phrasen sind selbstverständlich nicht Vertragsbestandteil geworden im Sinne von AGBs, wenn sie nur irgendwo aufgedruckt sind. Ich stelle mir jedoch vor, dass wer solche Brüller auf seine Verpackungen aufdruckt bestimmt auch in seinen AGBs ähnliches schreibt. Diese sind dann bestimmt ordnungsgemäß bekannt gemacht worden (was sie natürlich nicht wirksam macht). Ja, das ist Spekulation, aber durchaus wahrscheinlich. Solche Gedankenspielereien sollten doch bei einem rein fiktiven Fall erlaubt sein, oder Spraadhans?
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magel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

...habe ich jetzt im Fall nicht überlegt. Das HGB erscheint nicht in den AGB, das wäre wohl dann doch zu konstruiert.

Nehmen wir mal an, die AGB lauten wie folgt:

§ xxx Transportschäden

(a) Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt, die dem Kunden geliefert werden, müssen beim Spediteur/Frachtdienst reklamiert werden. Ihre Annahme ist zu verweigern. Zudem ist unverzüglich mit der Firma Kontakt per E-Mail, Fax oder Post aufzunehmen.


Jetzt wäre der Punkt "oder am Inhalt" vermutlich das Problem. Offensichtlich war an der Verpackung nichts und sogar am Inhalt nicht. Der Fehler der sich beim weiteren Auspacken aber herausstellte ist schon erheblich. War aber durch bloßes reinschauen in die Kartonage nicht zu erkennen.

Es kann ja nicht sein, dass ein Verbraucher jedes Päckchen unter Beisein des Spediteurs oder des Postboten aufreissen und kontrollieren muss. Klar, wenn die Verpackung eine Beschädigung hat sehe ich das ja noch ein.
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Tim_S.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

Tag,
ein klassischer Transportschadensfall, wenn der Verkäufer nicht schon beschädigtes Gut losgeschickt hat.
Die wichtigste Frage wäre für mich, ob der Empfänger beweisen kann, dass die Sache nicht nach Ablieferung beschädigt wurde. Er selbst kann dann nicht Zeuge sein, wenn er gegen den Verkäufer oder gegen den Transporteur klagt. War ein Zeuge bei dem Auspacken dabei?
Wenn nicht: Es sollte der Verkäufer als Auftraggeber des Transporteurs klagen, dann kann er den Empfänger als Zeugen benennen, dass der Schaden nicht nach Ablieferung eintrat. Die Klage ist unter dem Aspekt der Drittschadensliquidation möglich, wenn ein Versendungskauf dazu führt, dass der materiell Geschädigte der Empfänger ist.

Grüße
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magel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Die Ware entgegengenommen und die erste Sichtprüfung - kein offensichtlicher Schaden - wurde nicht vom Käufer sondern einem Vertreter durchgeführt.

Das Auspacken und das Feststellen des Schadens geschah durch den Käufer und einen weiteren Zeugen. Ferner wurde darauf verzichtet die Ware weiter auszupacken, sie befindet sich also immer noch "halb in Verpackung".
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Tag,
gegenüber dem Transporteur kann ein äußerlich nicht erkennbarer Schaden ohne jeden Rechtsnachteil auch noch 7 Tage nach Ablieferung schriftlich gemeldet werden, § 438 Abs. 2 HGB.
Aber selbst wenn es erst nach 3 Wochen gemeldet wird: Dann muss der Empfänger nur den Beweis führen, was mit einem Zeugen wohl ohne weiteres geht - es gibt ja keinen Gegenzeugen.

In so einem Beispielsfall sollte entweder der Verkäufer oder der Käufer gegen den Transporteur einen Ersatzanspruch geltend machen.

Grüße
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magel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.03.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Wohin aber muss sich denn der Käufer jetzt wenden? An den Verkäufer und auf Nachlieferung bestehen? Oder an den Spediteur und Schadensersatz verlangen. Der Käufer weiss ja nicht einmal, ob es ein Transportschaden war - auch wenn das vermutlich der Fall ist. Das ist ja jetzt das Problem...
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

Tag nochmal,
Zitat:
Der Käufer weiss ja nicht einmal, ob es ein Transportschaden war - auch wenn das vermutlich der Fall ist. Das ist ja jetzt das Problem...

Wieso? Wenn der Käufer das Gut heil an den Transporteur übergeben hat und wenn der Empfänger nachweisen kann, dass es nicht nach Ablieferung beschädigt wurde, was außer einem Transportschaden soll es denn sonst sein?
In so einem Fall kann man: Den Spediteur anschreiben, seinen Anspruch auf Schadensersatz unter Fristsetzung geltend machen und ihm die Klage androhen und ankündigen, dem Versender den Streit zu verkünden.
Wenn man nicht sonderlich geschäftsgewandt ist kann man sich auch an einen Rechtsanwalt seines Vertrauens wenden, der das bestens für den Mandanten erledigt.

Gruß
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Auf welche Anspruchsgrundlage soll denn der Schadensersatzanspruch ggü. dem Spediteur gestützt werden?

Die Gefahrtragungsregelungen im Verbrauchsgüterkauf sollen ja den Verkäufer zusätzlich belasten, so dass es nicht ausreicht, darzulegen, dass die Kaufsache ordnungsgemäß dem Spediteur übergeben wurden.

Der richtige Ansprechpartner ist m.E. daher der Verkäufer.
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