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Hallo,
AG schickt AN in Kurzarbeit Null -Stunden für ein halbes Jahr mit der Äußerung,
sollte die wirtschaftl. Lage nicht besser werden folgt die Kündigung.
Nun meine Frage:
AN ist 15 Jahre im Betrieb, hat somit eine Kündigungsfrist durch den AG von 6 Monaten. Wie soll das ablaufen ? Kann AN eine Kündigungsschutzklage dann gegen die Kündigung ansstreben, eventuell auf Abfindung ?
AN ist 59 Jahre, hat ja auch somit einen gewissen Kündigungsschutz.
P.S.
In der Firma A wurden alle älteren und langjährigen Mitarbeiter (längster 41 J. Betriebszugehörigkeit) auf Null-Stunden gesetzt. Will man hier Kündigungsschutzklagen/Abfindungen etwa umgehen ?
Die Strategie ist so simpel, wie sie aus praktischen Gründen effektiv ist.
Durch die seit je her bestehende systematische altersbedingte Diskriminierung von jüngeren Arbeitnehmern in Deutschland insbesondere auch durch durch Staat und Gewerkschaften sind ältere Arbeitnehmer regelmäßig massiv teurer als jüngere und zudem noch mit vielen indirekten Flexibilitätsnachteilen und weiteren statistischen Kostenrisiken behaftet.
Im Rahmen einer Kündigung sind sie darüber hinaus durch die geradezu unglaubliche Aufrechterhaltung des Kriteriums "Alter" bei der Sozialauswahl massiv begünstigt und bleiben daher regelmßig die "Ladenhüter" - im wahrsten Sinn des Wortes.
Man könnte nun zusätzlich noch ergänzen, dass statistisch eine sehr hohe Zahl der in Dt. vergebenen Schwerbehinderungen aufgrund von in der zweiten Lebenshälfte aufkommenden Beschwerden vergeben werden und dadurch neben dem Alter und der Betriebszugehörigkeit auch noch die SBH statistisch sehr stark zu Gunsten der Älteren AN in die Sozialauswahl schlägt.
Gesamtfolge:
Man gebe den älteren AN eine Kündigungsaussicht und sechs Monate vom Staat teils bezahlte Zeit zum Arbeitsplatzsuchen - verbunden mit dem dadurch entstehenden wirtschaftlichen Druck, der zum Nachdenken über Notzeiten bewegt ...was wird statistisch wohl am Ende herauskommen?
Werden die alle nun sechs Monate Nichts tun und Däumchen drehen? Oder sich doch lieber umsehen, ob sie nicht zumindest irgendwo einen gleich guten oder besseren Job bekommen und dann ggf. selbst kündigen? Oder gar das Privatleben ordnen, sich mit dem Nichtstun anfreunden und dann zu solchen Instrumenten wie Altersteilzeit und Frührente eher geneigt sein? Aus dem Trott kommen und länger andauernde Krankheiten entwickeln (statistisch bei Rentennähe erstaunlich häufig...da sage noch einmal einer, die Aussicht auf Rente sei nicht gesundheitsschädlich...) _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Hallo @questinable content
guter Kommentar, der zur Diskussion jetzt führen wird,
aber NICHT die Antwort auf meine Frage.
illonk
Doch, die Frage lautete:
Zitat:
Will man hier Kündigungsschutzklagen/Abfindungen etwa umgehen
Antwort:
Zitat:
Es liegt jedenfalls extrem nahe.
Die Strategie ist so simpel, wie sie aus praktischen Gründen effektiv ist.
Anschließend hat q.c. seine Auffassung lang erläutert.
Außer die Frage lautet:
Schließt Kurzarbeit die Möglichkeit der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zu klagen aus?
Die Antwort ist Nein, der AN kann immer gegen eine Kündigung klagen.
Was eine Abfindung betrifft, die gibt es automatisch nur wenn dieses vorliegt
Zitat:
§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) 1Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. 2Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.]
(2) 1Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. 2§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Jede andere Abfindung ist Verhandlungssache, einen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Ich hätte den Anhang P.S besser weg lassen sollen.
Ich wollte eigentlich wissen, wie geht das mit der 6 monatigen Kündigungsfrist weiter. KuG läuft zum 31.08. aus.
Wenn da der AG nun per August Kündigt, was passiert mit den 6 Monaten.
danke@Ronny1958 für Deine Antwort.
Eine Kündigung liegt nicht vor, da KuG bis 31 .08 09.
Interessant wäre eben:
6 Monate Weiterbeschäftigung laut Kündigungsfrist ?
oder Lohnfortzahlung ?
Ich weiß eben nicht, was sich der AG gedacht hat.
Der AG wird sich ja auch juristisch beraten lassen haben und nicht blind ins Blaue entschieden haben.
Gruß
illonk
Zuletzt bearbeitet von illonk am 06.03.09, 18:08, insgesamt 2-mal bearbeitet
Hallo @questinable content
guter Kommentar, der zur Diskussion jetzt führen wird,
aber NICHT die Antwort auf meine Frage.
Wie schon von anderer Seite her erläutert war es exakt die antwort auf Ihre Frage.
Auf Ihre *andere* Frage lautet die antwort schlicht: Während echter Kurzarbeit im Rechtssinn kann man nicht betriebsbedingt kündigen. Danach kann man ganz normal kündigen unter Einhaltung der üblichen Fristen und den üblichen rechtlichen Voraussetzungen.
Selbst das ergibt sich übrigens mittelbar aus meiner Stellungnahme.
Wenn sie über etwas meditieren wollen, dann fragen Sie sich zum Selbstschutz das, was man hier einem guten Teil der User zum Selbstschutz ans Herz legen muss:
Wie sicher sind Sie eigentlich,dass Sie ansatzweise die Bedeutung der Fragen verstehen, die Sie gestellt haben und die Bedeutung der Antworten, die Sie auf diese Frage hin erhalten?
Rechtsfragen im fachlichen Sinn sind meist eher banal - Sie können rein durch Anwendung von Fachwissen gelöst werden. Nur wenn dieses zu dem Ergebnis führt, dass die Rechtsfrage noch offen oder perspektivisch ist, bleibt rechtlich nennenswert Spielraum.
Praktische Rechtsprobleme sind hingegen meist zu einem erheblichen Teil psychologische Problemsituationen, in denen tausenderlei ganz unjuristische Fragestellungen relevant werden, bevor man überhaupt die Rechtsfrage als solche angehen kann. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Wie sicher sind Sie eigentlich,dass Sie ansatzweise die Bedeutung der Fragen verstehen, die Sie gestellt haben und die Bedeutung der Antworten, die Sie auf diese Frage hin erhalten?
Ich entschuldige mich, dass ich hier überhaupt eine Frage gestellt habe.
Wie sicher sind Sie eigentlich,dass Sie ansatzweise die Bedeutung der Fragen verstehen, die Sie gestellt haben und die Bedeutung der Antworten, die Sie auf diese Frage hin erhalten?
Ich entschuldige mich, dass ich hier überhaupt eine Frage gestellt habe.
illonk
Sie sind doch selbst schon ewig im FDR, ist ihnen bis heute q.c. kompetente aber eigenwillige Art, eine Mischung aus Sarkasmus, Ironie, bei Bedarf Zynismus und sonstigen Zutaten, stets in unterschiedlicher Konzentration, entgangen _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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