Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - verunreinigter Teppichboden,Schadensersatz & Verlegekost
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

verunreinigter Teppichboden,Schadensersatz & Verlegekost

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
tomekk
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2006
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 14:49    Titel: verunreinigter Teppichboden,Schadensersatz & Verlegekost Antworten mit Zitat

Mieter A ist nach 3 Jahren aus einer Mietwohnung mit mitvermietetem und vor Bezug neuverlegtem Teppichboden ausgezogen.

Vermieter B stellt bei Übergabe fest, das der Teppich eines Raumes mit Flecken verunreinigt ist die von Erbrochenem eines Kleinkindes stammten und sich vom Mieter A während der Mietzeit nicht durch Reinigung komplett entfernen liessen.

Vermieter B fordert nun Schadensersatz für den verunreinigten Teppich.
Er lässt dazu einen KVA über den Bodenbelag + Verlege-und Anfahrtskosten einer Fachfirma ausstellen.
In Abzug gestellt wird die berücksichtigte Mietdauer von 3 Jahren, so dass Mieter A
70% des KVA an Vermieter B bezahlen soll.

Mieter A ist nicht bereit die Verlege-und Anfahrtskosten zu tragen,sondern nur den anfallenden neuen Teppichbelag, da er auch nur diesen "beschädigt" hat.
Mieter A ist sogar der Meinung das keine Beschädigung vorliegt sondern normale Abwohnung welche ja bereits mit der Mietzahlung abgegolten ist.
Mieter A verlangt vom Vermieter den Kaufbeleg des bisher verlegten Teppichbodens um den tatsächlichen Wert ermitteln zu können.

Vermieter B beharrt auf der kompletten Rechnung inkl. der Arbeitsleistungen.

Fragen:
- liegt eine Beschädigung vor oder normale Abwohnung?
- muss Mieter A den KVA inklusive der Arbeitsleistungen bezahlen?
- kann Vermieter einen Kostenvoranschlag für einen neuen Teppichboden einholen oder muss dieser den Preis des alten Teppichs für die Berechnung zu Grunde legen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Motz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

Die geschilderten Flecken gehören m.E. nicht zu einer normalen Abnutzung durch den Gebrauch.
Die Fordeung des Vermieters ist scheinbar ok. Jedoch kann er nicht einfach jetzt fiktiv über einen Kostenvoranschlag eine Schadensabwicklung durchführen ohne den angeblichen Schaden auch tatsächlich zu beheben. Die Summe der Schädigung ergibt sich aus dem Zeitwert des alten Teppichs. Hier 70% nach 3 Jahren ist schon möglich bei einer Lebenserwartung von 10 Jahren.
Wenn nur ein Kostenvoranschlag eingeholt wird und der Teppich nicht tatsächlich erneuert wird, dann könnte man doch glatt auf die Idee kommen, dass der Vermieter versucht den Mieter über den Tisch zu ziehen. Was liegt näher anzunehmen, dass der verarmte Vermieter dieses Spielchen bei einem nächsten Mieter wiederholt.

Ist denn keine Privathaftpflichtversicherung vorhanden? Frage Idee
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
tomekk
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2006
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Privathaftpflicht ist vorhanden, jedoch weist diese darauf hin, dass dieser "Allmählichkeitsschaden" nicht mitversichert ist.
Allmählichkeitsschaden deshalb weil die Flecken über die Zeit hin entstanden sind.

Unabhängig davon ob der Vermieter den Schaden nun behebt oder nicht (es ist davon auszugehen das der Schaden behoben wird),
kann der Vermieter in dem Fall denn auch die Kosten der Verlegung also Arbeitsleistung usw. berechnen?

Der Mieter ist der Meinung das grundsätzlich eine Erneuerung des Teppichs vom Vermieter zu tragen ist (lt. Gesetzeslage) und er als Mieter eben nur für den entstandenen Materialschaden sprich Teppichboden aufkommen müsste.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Chub
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter hat den entstandenen Schhaden zu erstezten, dazu zählen selbstverständlich auch Anfahrt und Werklohn.

Eine Schadensberechnung über einen Kostenvoranschlag ist möglich.

Der ursprüngliche Kaufbeleg ist für die Wertermittlung unerheblich, der neu einzubauende Teppich (bzw. der in Ansatz gebrachte Wert) muss nur mit mit dem beschädigten Teppich zu vergleichen sein.
_________________
Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.
Ludwig Thoma

Nur eine tote Katze ist eine gute Katze.
Jerry Maus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
tomekk
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2006
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

ist denn das überhaupt korrekt das die Privathaftpflicht ablehnt?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
pcwilli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

tomekk hat folgendes geschrieben::
ist denn das überhaupt korrekt das die Privathaftpflicht ablehnt?
Ja, wenn dies nicht ausdrücklich in die Versicherung aufgenommen wurde.

Einfach mal "Allmählichkeitsschaden" in die Suchmaschine des Vertrauens eingeben und schon kann man so einiges darüber lesen.
_________________
Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

Weinen Weinen Weinen

 
_________________
Shit happens
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Motz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 20:04    Titel: Antworten mit Zitat

Das die normale Abnutzung durch Gebrauch bei einer Versicherung unter "Allmählichkeitsschäden" läuft könnte ich verstehen.

Aber, dass ein Teppich der durch Erbrochenes oder sonst was versaut wird darunter fallen soll, dass ist mir neu. Hier hat der Mieter ganz zweifelsfrei den Teppich beschädigt und dies fällt somit unter die Regulierungspflicht bei Mietsachschäden.

Die Ablehnung der Schadensübernahme ist ja wohl mit einer Begründung dem Vermieter als Geschädigtem durch das Versicherungsunternehmen mitgeteilt worden. Damit wäre doch eigentlich die Kuh vom Eis?
Der Vermieter muß sich mit dem VU auseinandersetzen. Denn die Versicherung schützt den Versicherungsnehmer(Mieter) auch vor unberechtigten Ansprüchen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
tomekk
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2006
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter hat die telefonische Auskunft der Nichtübernahme des Schadens von seiner Versicherung erfahren.
Es kam somit bisher nicht zu einer konkreten schriftlichen Schadensmeldung an den Versicherer und somit auch nicht zu einer Ablehnung der Schadensübernahme an den Vermieter.

Also sollte der Mieter trotzdem nochmal eine schriftliche, konkrete Schadensmeldung an den Versicherer abgeben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Jim Panse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ich dachte, der Schaden ist nicht durch den Mieter entstanden, sondern durch ein sich übergebendes, nicht deliktsfähiges Kleinkind. Eine Haftung des Mieters sehe ich deshalb nur, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat oder durch seine Reinigungsversuche einen eigenen Schaden verursacht hat.
Bei der Versicherung würde ich auch keinen Allmählichkeitsschaden annehmen, da Erbrochenens erfahrungsgemäß nicht allmählich, sondern ziemlich eruptiv nach draußen möchte.

Alles in Allem halte ich aber auch den Schaden vom vertragsgemäßem Gebrauch abgedeckt, da Erbrechen bei Kleinkindern nicht ungewöhnlich und altersgerechtes Verhalten ist, das auch bei sorgfältiger Aufsicht nicht zu verhindern ist.
Vergleichen wir diese Schlussfolgerung mit der Haftung für Abnutzung bei erlaubter Tierhaltung erkennen wir, dass sich der Bewertungsmaßstab der Abnutzung von Nutzung durch den Mieter zu Nutzung durch Mieter und erlaubtes Tier verschiebt. Haftung besteht dann erst, wenn der konkrete Mieter mit Haustier eine Abnutzung hinterlasst, die über die übliche Abnutzung eines Mieters mit Haustier hinausgeht.

Gruß
JP
_________________
in dubio pro leo!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.