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Einspruchsfrist des Mieters(NK) nach genau 365 Tagen abgel.?
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adigerl
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.11.2008
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 10:24    Titel: Einspruchsfrist des Mieters(NK) nach genau 365 Tagen abgel.? Antworten mit Zitat

Vermieter V weist einen Einspruch des Mieters M gegen die Nebenkostenabrechnung 2007,
weil mehr als ein Jahr abgelaufen ist, zurück.
Die NK wurden am 20.1.2008 bezahlt, der Einspriuch von M erfolgte am 24.1.2009.
M behauptet nun, das Einspruchsjahr ende erst am Monatsende, also am 31.1.2009.
Wie ist die Rechtslage?

Danke!
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adigerl
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.11.2008
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 11:23    Titel: Antworten mit Zitat

V hat dem M die NK-Abrechnung irgendwann vor dem 20.1.2008 übergeben.
(Zweifamilienhaus)
Ein Ausdruck mit genauer NK-Auflistung überschrieben mit Nebenkosten 2007.
Über die Überweisung am 20.1.2008 existiert ein Bankbeleg.
Dies impliziert eine vorbehaltslose Anerkenntnis der NK_Abrechnung.

mit freundlichen Grüßen
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adigerl
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.11.2008
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank! Smilie
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
das "Einspruchsjahr" endet nicht am Monatsende.
Sofern die NK-Abrechnung formell ordnungsgemäß war, begann die Frist einen Tag nach Übergabe der Nebenkostenabrechung (§ 187 Abs. 1 BGB). Ende der Frist war der Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats der Frist, welcher durch seine Zahl dem Tag der Übergabe des Schreibens entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB), sofern das ein Werktag war (§193 BGB), sonst am nächsten Werktag.

Einspruch.

Zitat:
§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Zitat:
§ 188 BGB Fristende
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.


MMn liegt adigerl mit seiner Annahme völlig richtig.

 
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Shit happens
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Vielleicht habe ich ja etwas nicht verstanden, ...


Es sieht so aus...

Die Frist für Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung endet nach § 556 Abs. 1 Satz 5 BGB mit dem "Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung" und nicht nach genau einem Jahr. Damit stellt sich auch nicht die Frage, wann ein Jahr abgelaufen ist.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 13:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ja genau. Die zwölf Monate sind abgelaufen, wenn der letzte dieser Monate um ist. Daran ist wirklich nicht viel falsch zu verstehen. Das ist genau am Ende des 31.01.2009 der Fall.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Der Fristbeginn ist hier ganz klar auf den Beginn des nächsten Monats gelegt. Denn wenn von Monaten die Rede ist, dann sind auch (ganze) Monate gemeint.

Da war jetzt was falsch: Der Fristbegin mag ja auf den Tag nach dem Zugang der Abrechnung fallen, nur ist das völlig egal, den es wird im Gesetz ja gar kein Zeitraum benannt, sondern nur der Endpunkt. Und das ist der Ablauf des zwölften Monats danach.
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Zuletzt bearbeitet von Karsten am 07.03.09, 13:34, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Da hat sich jetzt was mit der Erweiterung meiner letzten Aussage überschnitten. Also nochmal: Der Gesetzgeber nennt weder einen Zeitraum von einem Jahr, noch von zwölf Monaten. Er nennt gar keinen Zeitraum. Er benennt nur den letzten Tag der Frist. Das ist der letzte Tag des zwölften Monats nach der Zustellung. Und der erste dieser 'Monate' ist der nächste Monat. Es sind da sehr wohl Kalendermonate gemeint.
'Mit Ablauf des zwölften Monats nach' ist in der Tat etwas ganz Anderes, als 'nach zwölf Monaten'.
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Zuletzt bearbeitet von Karsten am 07.03.09, 13:45, insgesamt 1-mal bearbeitet
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Ganze Monate sind aber nicht gleich Kalendermonate (,wie man ja an § 188 Abs. 2 BGB unschwer erkennen kann.)
Das einzige Argument wäre, dass "Zwölf Monate nach Zugang" etwas anderes sein sollen, als "Zwölf Monate ab oder seit Zugang".
Ist das so?


Anderes Beispiel für eine Fristberechnung, die hoffentlich unstreitig ist.

§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Unterstellt, der 3. Werktag wäre auch der 3. des Monats, müsste die Kündigungsfrist zwei Monate später an einem 3. enden.
Nun weiß allerdings praktisch jeder, dass die Kündigungsfrist für Mietverhältnisse über Wohnraum länger ist als 2 Monate ist und mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats endet. Warum sollte bei ansonsten gleicher Formulierung der Fristablauf nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht nach Kalendermonaten bestimmt sein? Der einzige Unterschied zwischen beiden Rechtsvorschriften ist, dass einmal der Ablauf des zweiten und einmal der Ablauf des zwölften Monats als Ende der Frist bestimmt ist.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.03.09, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn vom 'Ablauf des folgenden Monats' die Rede ist, dann ist für mich der auf diesen folgende Monat gemeint. Wenn aber von 'Nach Ablauf eines Monats' gesprochen wird, dann ist ein Zetraum von der Länge eines Monats benannt.

Natürlich handelt es sich um eine Frist. Das wollte ich nicht bestreiten. Nur ist es eben kein Zeitraum 'von zwölf Monaten'. Er beginnt sofort ( das kann der 1. oder auch der 30. des Monats sein), endet aber erst, wenn die nächsten zwölfte (ganzen) Monate rum sind, und eben nicht nach einer Zeit von zwölf Monaten.
So verstehe ich das.

Vielleicht war das Beispiel von RM nicht ganz so glücklich, weil dort eben von Kalendermonaten die Rede ist. Vielleicht ist der § 561 besser geeignet: Auch dort wird niemand daran zweifeln, dass Kalendermonate gemeint sind.
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Zuletzt bearbeitet von Karsten am 07.03.09, 14:53, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
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BeitragVerfasst am: 07.03.09, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Schau dir noch mal den § 561 an. dort ist die gleiche Formulierung gewählt worden. Es dürfte aber ausser Zweifel stehen, dass hier keine Kündigung zum 11. oder 16. gemeint ist, sondern zum Ende des Monats.
Für mich jedenfalls gibt es einen klaren Unterschied zwischen 'Nach Ablauf des Monats nach blabla' und 'einem Monat nach blabla'. Sehr glücklich Aber vielleicht finden wir noch was dazu.
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