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Verfasst am: 07.03.09, 23:24 Titel: Umwandlung Dienstwohnung zur Mietwohnung
Hallo und im voraus Vielen Dank.
Ich bewohne seit 6,5 Jahren eine Dienstwohnung als Hauswartin. Leider kann ich die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.( Eine positiv überstandene Krebserkrankung ) Mein Mietvertrag ist als Dienstwohnung ausgezeichnet und endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnises. Ich würde die Wohnung ( mit meinem Lebensgefährten, der noch nicht im bisherigen Mietvertrag steht ) sehr gern weiter bewohnen. Habe ich überhaupt eine Chance, wenn ich den Eigentümer höflich um einen Mietvertrag für meinen Partner und mich bitte ? Sehr gute Beurteilungen und Referenzen habe ich. Wie gesagt, leider habe ich gesundheitliche Schäden, kann nicht mehr schwer heben usw. Vielen Dank für Ihre Mühe.
ich habe einen Mietvertrag ( ein vorgedrucktes Formular vom [Name entfernt - Klaus]) unterschrieben ) . Auf der ersten Seite steht als Überschrift Mietvertrag für Wohnräume. Das Wort Wohnräume hat der Eigentümer selbst und handschriftlich durchgestrichen und durch das Wort Dienstwohnung handschriftlich ersetzt. Auf der letzten Seite hat der Eigentümer handschriftlich eingetragen das das Mietverhältnis automatisch bei der Auflösung des Hauswartsdienstvertages endet.
Naja. Man wird hier wohl von dem ausgehen können, was das BGB als 'Werkmietwohnung' bezeichnet, wo also "Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet" wurde.
Da wäre, aber eigentlich ist das für das Problem hier eher uninteressant, zu sagen, dass die Beendigungsklausel in der Form m.E. unwirksam ist. Auch diese Wohnung muss gekündigt werden, wie jede andere. Allerdings berechtigt den Vermieter die Kündigung des Arbeitsvertrages eben auch zur Kündigung der Wohnung. Eine individuell ausgehandelte Klausel scheint mir das nicht zu sein.
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Nun ist eine Hausmeisterwohnung in der Regel auch eine "funktionsgebundene" Werkwohnung, die einen räumlichen Bezug zum Arbeitsplatz hat, was weitreichende Konsequenzen für die Kündigungsfrist hat: Sie beträgt dann eventuell nur einen Monat (§ 576,2 BGB).
Hier geht es aber wohl eher um die Frage, ob es Sinn macht, mit dem Vermieter über den Abschluss eines normalen Vertrages zu reden. Das kann hier naturgemäß keiner wirklich beantworten. Ein irgendwie geartetes Recht darauf, hat der Mieter aber nicht. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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