Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Schönheitsreparaturen - ja oder nein?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Schönheitsreparaturen - ja oder nein?
Gehen Sie zu Seite Zurück  1, 2
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 16:37    Titel: Antworten mit Zitat

KlausInge hat folgendes geschrieben::
Bzw, wenn die Klausel unwirksam wäre, wie verhält es sich im Zusammenspiel mit der anderen Klausel, die ja wirksam ist? Müsste etwas vorgerichtet werden oder nicht?

Nein, müsste nicht, aus welchem Grund sollte es?

 
_________________
Shit happens
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
KlausInge
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 16:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann mit der Fristenberechnung nicht so viel anfangen... Smilie

Da danke ich für eure (vor allem deine) Hilfe!

LG,

KlausInge
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 17:17    Titel: Antworten mit Zitat

KlausInge, die unter 1 genannten Fristen sind Richtwerte. Wenn der Mieter nach Ablauf der genannten Fristen renovieren muss, dann wäre diese Klausel unwirksam. Das ist hier aber nicht der Fall, der Mieter kann von den Fristen abweichen, wenn der Zustand der Wohnung eine Renovierung nicht erfordert. Diese Klausel ist also wirksam, da die Fristen nicht starr bemessen sind.

Unter 2 wird allerdings festgelegt, dass der Mieter anteilig der genannten Fristen einen prozentualen Abschlag zu zahlen hat. Plötzlich werden die Fristen starr, denn der Mieter soll unabhängig vom Zustand der Wohnung rein zeitabhängig zahlen. Das wiederum macht die Klausel unwirksam mit der Folge, dass der Mieter beim Auszug gar nichts machen muss, auch nicht zahlen.

Das Problem, welches sich hier wohl stellt, ist ein anderes. Der Mieter hat offensichtlich, auch wenn er dazu nicht verpflichtet war, Renovierungsarbeiten in Teilen der Wohnung durchgeführt. Mit deren Qualität ist der Vermieter nicht einverstanden.

Ich denke, dass der Vermieter dies als Beschädigung der Mietsache einstuft und entsprechend Kostenerstattung für die Beseitigung fordert.

 
_________________
Shit happens
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
pcwilli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Mit deren Qualität ist der Vermieter nicht einverstanden.

Ich denke, dass der Vermieter dies als Beschädigung der Mietsache einstuft und entsprechend Kostenerstattung für die Beseitigung fordert.
Da doch nach mittleren Art und Güte vom Wohnungsmieter renoviert sein muss, müsste es doch vom Sachverständigen oder einem Richter festgelegt werden wie weit hier eine normale Arbeit oder ein Schaden vorliegt.

Oder es ist so auffällig das der Mieter sagt, " Okay der Vermieter hat Recht " das muss neu gestrichen werden.

Nur für 1000 € einen Flur und eine Küche neu streichen ? ? ? Wo ist das ich komme vorbei und macht dies auch für den Preis. Da bezahle ich sogar mein Spritgeld für die Anfahrt selbst. Auf den Arm nehmen Auf den Arm nehmen Winken
_________________
Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

Er sagt doch bloss, dass der Vermieter das verlangen könnte, nicht, dass er das tut. Lachen
- Ich seh' schon die Dollarzeichen in seinen Augen. Geschockt
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 18:04    Titel: Antworten mit Zitat

pcwilli hat folgendes geschrieben::
Da doch nach mittleren Art und Güte vom Wohnungsmieter renoviert sein muss,[...]

Muss es nur, wenn der Mieter eine Gattungschuld hat. Das ist bei einer unwirksamen Klausel zu verneinen.

 
_________________
Shit happens
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 18:09    Titel: Antworten mit Zitat

KlausInge hat folgendes geschrieben::

Bzw, wenn die Klausel unwirksam wäre, wie verhält es sich im Zusammenspiel mit der anderen Klausel, die ja wirksam ist?


Es kann es ohne wirksame Schönheitsreparaturenklausel niemals eine wirksame Teilabgeltungsklausel geben. Wenn der Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, fehlt die Grundlage für eine "anteilige Verpflichtung".
Eine Unwirksamkeit der Teilabgeltungsklausel führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel.
Bei einer wirksamen Schönheitsreparaturenklausel ist bei Beendigung des Mietverhältnisses zunächst festzustellen, ob Schönheitsreparaturen bereits fällig sind. Dies kann im Einzelfall durchaus auch schon vor Ablauf der Regelfristen möglich sein.
Fällige Schönheitsreparaturen hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig von der Wirksamkeit einer Teilabgeltungsklausel nachzuholen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Fällige Schönheitsreparaturen hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig von der Wirksamkeit einer Teilabgeltungsklausel nachzuholen.

Und so beisst sich die Katze wieder in den Schwanz. Aufgrund welcher Kriterien wären denn Schönheitsreparaturen nachzuholen? Aufgrund von Fristen oder aufgrund des tatsächlichen Zustands?

Oder unter der Suggestion, dass der Mieter, um Zahlungen zu entgehen, Renovierungen durchzuführen hat, auch wenn er dazu bei laufendem Mietverhältnis nicht verpflichtet wäre?

 
_________________
Shit happens
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 09.03.09, 19:20    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Und so beisst sich die Katze wieder in den Schwanz. Aufgrund welcher Kriterien wären denn Schönheitsreparaturen nachzuholen? Aufgrund von Fristen oder aufgrund des tatsächlichen Zustands?

Die Frage hat der BGH doch einigermaßen deutlich beantwortet: Klauseln werden unwirksam, wenn der Mieter ohne Rücksicht auf den Zustand zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sein soll. Die Fristen sind nur ein Anhaltsunkt für den Zeitpunkt, zu dem üblicherweise Renovierungsbedarf besteht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
KlausInge
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ui...das artet ja jetzt in ner richtigen Diskussion aus Smilie

Also ich sehe die Sache so: Zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses waren Schönheitsreparaturen - ausweislich des Mietvertrages - noch nicht fällig. Lediglich der Satz, dass der Mieter auch vor Ablauf der Fristen dazu verpflichtet werden kann, stört etwas. Da stellt sich dann wieder die Frage, wann diese Verpflichtung gegeben ist. Etwa wenn sich Tapeten lösen oder Farbe bröckelt? Eine pastellgelb angestrichene Wand löst jedoch - laut meinem Verständnis - diese Verpflichtung nicht aus, zumal im Mietvertrag auch nicht festgelegt wurde, dass die Malerarbeiten zwingend in weiß erfolgen müssen.

Jeder Richter wird die Sache auch anders sehen als ein anderer. Die Grenze, wann eine Beschädigung der Mietsache eingetreten ist (bezüglich des fleckigen Anstriches) ist auch nirgends festgelegt. Wenn man als Mieter aber argumentiert, man hätte die gesamte Wohnung einfach nur so neu gestrichen und keine Schönheitsreparaturen ausgeführt, dann wäre auch der fleckige Anstrich nicht als Beschädigung der Mietsache zu sehen, oder? Kann ja sein, dass dem Mieter nach 2,5 Jahren weiß als Wohnungsfarbe wieder richtig gut gefällt. Nachweispflichtig für Schönheitsreparaturen ist man als Mieter nur, wenn man auch welche vornimmt.

Die Klausel für Schönheitsreparaturen ist hier ja wirksam. Das würde bedeuten: ein neuer Mieter, der in eine geweißte Wohnung einzieht, beschädigt die Mietsache mit dem Ansetzen des ersten Pinselstriches und ist demnach beim Auszug verpflichtet (sollten die Fristen für Schönheitsreparaturen greifen), diese Beschädigung auszubessern, d. h. wieder weiß zu streichen. Da im vorliegenden Fall aber noch keine Schönheitsreparaturen fällig waren und der Mieter - meiner Meinung nach - auch keinen Anlass für die Verkürzung der Frist gegeben hat, sind besagte Schönheitsreparaturen auch nicht geschuldet.

Widerworte sind willkommen Smilie Sehr glücklich
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Naja. Alles ein bischen wirr und auch nur halb richtig.
Zunächst ist die Antwort auf die Frage:
Zitat:
Lediglich der Satz, dass der Mieter auch vor Ablauf der Fristen dazu verpflichtet werden kann, stört etwas. Da stellt sich dann wieder die Frage, wann diese Verpflichtung gegeben ist

relativ einfach:
Zitat:
"wenn die Notwendigkeit der Durchführung der einzelnen hier genannten Schönheitsreparaturen aufgrund des Zustandes [...] eintritt"

Also dann, wenn's nötig ist.
Welche Farbe die Wand hat, bestimmt natürlich nicht, wann sie abgewohnt, also z.B. 'vergilbt' oder auch verstaubt ist. Bei einer gelben Tapete ließe sich das nur eben schlecht feststellen.
Die Renovierungspflicht setzt auch nicht erst ein, wenn die Tapete 'beschädigt' ist, sondern eben, wenn sie abgewohnt ist. Natürlich ist es richtig, dass dies individuell verschieden gesehen werden kann. Der Richter wird sich eines Gutachters bedienen.

Wenn der Anstrich fleckig ist, Dann löst allein das schon mindestens einen Nachbesserungsanspruch des Vermieters aus, weil hier gepfuscht wurde. Das kann der Mieter dann auch nennen, wie er will. Wenn er malt, hat er das ordentlich zu tun.
Wenn er das aber - z.B. beim Einzug - doch ordentlich macht, 'beschädigt' er auch nichts. Auch nicht mit dem letzten Pinselstrich.
Die Frage, ob er beim Auszug zur Renovierung verpflichtet ist, hängt auch nicht davon ab, ob er beim Einzug gemalt hat, oder nicht. Er hat dann zu malen, wenn der Zustand das erfordert.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite Zurück  1, 2
Seite 2 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.