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vielleicht nochmal die unterhaltsrechtliche Sicht:
Laut Ausgangspost bekommt das noch minderjährige, in der Ausbildung befindliche Kind 500 Euro vom Vater/den Eltern.
Grundsätzlich ist es so - vgl. die schon zitierten Leitlinien - dass auch noch während der ersten Ausbildung Unterhalt geschuldet sein kann, wenn die Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, um den Bedarf des Kindes zu decken.
Beim noch minderjährigen Auszubildenden ist die um ausbildungsbedingte Aufwendungen - z.B. Fahrtkosten , oft ist in den Leitlinien auch von einer Pauschale von 90 Euro die Rede - Ausbildungsvergütung zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes anzurechnen, bei Volljährigen in voller Höhe.
Mit Volljährigkeit werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig, und ist auf den Bedarf neben der Ausbildungsvergütung auch das volle Kindergeld anzurechnen (sofern darauf aufgrund der Höhe der Einkünfte des Kindes noch ein Anspruch besteht, vgl. z.B. hier...). _________________ Gruß
Peter H.
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