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Nichtraucherschutz in der Wohngemeinschaft?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:23    Titel: Antworten mit Zitat

chupsy hat folgendes geschrieben::
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Im BGB kommt das Wort "rauchen" nicht vor. Winken


Klar, aber das Gesellschaftsrecht ist Bestandteil Ausrufezeichen

Gibt es einen Gesellschaftsvertrag? - Was steht da drin? - Auch im Falle der Zuwiderhandlung?
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chupsy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:25    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Dies müßte im Zivilverfahren geklärt werden. Daher ist der Tipp mit dem Anwalt schon ernst gemeint.


Hab ich auch so aufgefasst, aber ich möchte ja gerade ausloten, welche Chancen es gibt, Klaus.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:30    Titel: Antworten mit Zitat

chupsy hat folgendes geschrieben::
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Dies müßte im Zivilverfahren geklärt werden. Daher ist der Tipp mit dem Anwalt schon ernst gemeint.


Hab ich auch so aufgefasst, aber ich möchte ja gerade ausloten, welche Chancen es gibt, Klaus.

Da fällt mir eher der § 823 BGB. Ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen könnte vielleicht dem Raucher teuer zu stehen kommen.

Aber vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.

Ich bin zudem kein Rechtsanwalt, sondern .... Winken
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chupsy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:36    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Gibt es einen Gesellschaftsvertrag? - Was steht da drin? - Auch im Falle der Zuwiderhandlung?


Im Falle der Kündigungsproblematik innerhalb von WGs behilft sich das Recht ja mit der Auffassung einer WG als GbR. Davon ist eine generelle Vergleichbarkeit abzuleiten - glaube ich zumindest.

Ja, es gibt tatsächlich so etwas wie einen Vertrag (WG-interne Vereinbarung). Den haben alle drei unterschrieben. In der Präambel steht:

"Der einzelne Mieter mietet jeweils den dritten Teil der Gesamtmietsache. Er übernimmt damit Verantwortung (!) für die gesamte Wohnung, gesamte Wohngemeinschaft, seine Mitbewohner, deren Individual- und WG-Eigentum und - nicht zuletzt - sich selbst. Die vorliegende WG-interne Vereinbarung dient zur Umsetzung des Inhalts des Haupt-Mietvertrages auf die spezielle Konstellation der in der Wohnung befindlichen Wohngemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts samt seiner Mitbewohner als deren Gesellschafter. Den aus dem Mietvertrag resultierenden Pflichten soll bedingungslos nachgekommen werden; in diesem Sinne werden die einer Wohngemeinschaft geschuldeten Abläufe in dieser Vereinbarung verbindlich festgelegt."

Allerdings gibt es keinen Paragraphen, der die WG als Nichtraucher-WG fasst. Es gibt nur noch diesen Einschub:

"Den Mietern zusammen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt die Entscheidungsgewalt, die Mietsache betreffend. Diese Entscheidungsfreiheit ist begrenzt von Mietvertrag auf der einen und Schädigung des Individuums auf der anderen Seite."
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chupsy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:40    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Da fällt mir eher der § 823 BGB. Ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen könnte vielleicht dem Raucher teuer zu stehen kommen.


Sehr guter Hinweis. Langsam wird ein Schuh draus ... Smilie
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:41    Titel: Antworten mit Zitat

chupsy hat folgendes geschrieben::
...
Allerdings gibt es keinen Paragraphen, der die WG als Nichtraucher-WG fasst. Es gibt nur noch diesen Einschub:

"Den Mietern zusammen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt die Entscheidungsgewalt, die Mietsache betreffend. Diese Entscheidungsfreiheit ist begrenzt von Mietvertrag auf der einen und Schädigung des Individuums auf der anderen Seite."

Und damit sind wir wieder "auf hoher See usw".

... oder beim Rechtsanwalt. Winken
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chupsy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 00:50    Titel: Antworten mit Zitat

Noch jemand, der etwas konkretes weiß bzw. über Kenntnis der bestehenden Rechtssprechung in ähnlichem Fall verfügt. Mir würden in diesem Kontext noch in Trennung lebende Eheleute einfallen, die trotzdem noch unter einem Dach wohnen ...

Frage Frage Frage Frage Frage
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pOtH
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 01:01    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
BGB § 723 Abs. 1 Punkt 1
§ 723
Kündigung durch Gesellschafter

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,


damit wäre aber immer noch nicht der mietvertrag gekündigt - vielleicht entlässt der VM den "neuen" ja aus dem mietvertrag u. behält die altmieter, welche sich dann einen neuen "nichtraucher" suchen können =)
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chupsy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 01:13    Titel: Antworten mit Zitat

pOtH hat folgendes geschrieben::
Zitat:
BGB § 723 Abs. 1 Punkt 1
§ 723
Kündigung durch Gesellschafter

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,


damit wäre aber immer noch nicht der mietvertrag gekündigt - vielleicht entlässt der VM den "neuen" ja aus dem mietvertrag u. behält die altmieter, welche sich dann einen neuen "nichtraucher" suchen können =)


Gut, der Vermieter wäre sicher das kleinste Problem, weil dieser Wechseln innerhalb der WG stattzugeben hat.

Aber der Gesetzestext meint ja, man selbst könne kündigen, wenn ein anderer (der Raucher) ...
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pOtH
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 01:33    Titel: Re: Nichtraucherschutz in der Wohngemeinschaft? Antworten mit Zitat

pOtH hat folgendes geschrieben::

Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen.

Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,

habe mal die zeilenumbrüche verändert so das es etwas verständlicher ist. jeder gesellschafter kann den GBR vertrag kündigen, sofern der vertrag nicht zeitlich begrenzt ist. sofern der vertrag zeitlich begrenzt ist, ist dies nur aus wichtigem grund möglich.

mit fantasie könnte man folgendes als wichtigen grund empfinden.
chupsy hat folgendes geschrieben::

"Der einzelne Mieter mietet jeweils den dritten Teil der Gesamtmietsache. Er übernimmt damit Verantwortung (!) für die gesamte Wohnung, gesamte Wohngemeinschaft, seine Mitbewohner, deren Individual- und WG-Eigentum und - nicht zuletzt - sich selbst.

u.
chupsy hat folgendes geschrieben::
Man selbst ist Nichtraucher, was der neue Mitbewohner vor Vertragsunterzeichnung auch noch vorgab zu sein. Selbst ist man außerdem starker Asthmatiker.


mit meiner fantasie wäre ich ein klasse anwalt - fehlt mir nurnoch das wissen! Lachen
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chupsy
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 01:34    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§ 737.

Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.


Dieser Paragraph wäre eventuell interessanter. Jedoch müßte vereinbart worden sein, daß die Gesellschaft weiter besteht im Falle der Kündigung eines Gesellschafters.

Konkret ist diese Vereinbarung nicht gefasst, allerdings assoziiert es der Text der WG-internen Vereinbarung stark:

Zitat:
Die Privatzimmer nach §1.a und b werden im Falle eines Mieterwechsels zum vorher durch die von allen Parteien unterschriebene Aktualisierung des Mietvertrages festgeschriebenen Zeitpunkt oder aber einem vereinbarten späteren in einem einwandfreien Zustand nach §2.d ff. übergeben. Dies gilt für die Übergabe zum Einzugstermin der Neu-Mieter durch die jeweiligen Vormieter und gilt auch für den Auszugstermin der Neu-Mieter sowie des Alt-Mieters. Es besteht folglich eine Verantwortung gegenüber dem jeweiligen Nachmieter, wahrzunehmen durch den betreffenden Vormieter.
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 05:09    Titel: Re: Nichtraucherschutz in der Wohngemeinschaft? Antworten mit Zitat

Wie ja schon erwähnt, kann rauchen in der Wohnung nicht verboten werden. Allerdings steht es jedem Vermieter frei, eine Wohnung oder Teile davon nur an Nichtraucher zu vermieten und dies zur Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrags zu machen.

Der Abschluss des Mietvertrages, oder besser gesagt, die Vertragsverhandlungen dazu, sollten genau beleuchtet werden. Ggfs kommt nämlich eine Anfechtung des Mietvertrags in Betracht.

chupsy hat folgendes geschrieben::
Man selbst ist Nichtraucher, was der neue Mitbewohner vor Vertragsunterzeichnung auch noch vorgab zu sein.

Gemäß § 123 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung (zB Abschluss eines Mietvertrages) durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Die Anfechtung kann gemäß § 124 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen, wobei die Frist im Falle der Täuschung mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt.

Hierzu sei aber noch angemerkt, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der neue Mieter angefangen hat, in der Wohnung zu rauchen. Geschah dies unmittelbar nach Einzug, so kann eine arglistige Täuschung und ihre Rechtsfolgen ins Auge gefasst werden.

Wohnt der Mieter aber schon längere Zeit in der Wohnung, fängt an zu rauchen und behauptet im Streitfall, rückfällig geworden zu sein, wird eine arglistige Täuschung zu verneinen sein, da er bei Vertragsabschluss Nichtraucher war.

 
_________________
Shit happens
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 08:27    Titel: Antworten mit Zitat

Schon mal versucht, ein Gespräch mit dem Vermieter zu führen?

Ich denke, dem VM ist eine Nichtraucherwohnung/Gemeinschaft auch lieber. Mit dem VM zusammensetzen um zu Überlegen, ob man den Gesellschafter gemeinsam kündigen könne bzw. eine Vertragsauflösung.
Knackpunkt wäre dabei, dass er vor Vertragsabschluss vorgegeben hat, Nichtraucher zu sein und das ggf. als arglistige Täuschung ausgelegt werden könnte. Zumal diese Frage für den Threadsteller immens wichtig war wg. seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung.

Blöd wäre natürlich, wenn der Raucher sagen würde, er habe erst nach Vertragsabschluss angefangen. Und was wäre, wenn dies der Wahrheit entspräche?
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Wie soll denn der Vermieter seine Kündigung begründen?
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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