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Verfasst am: 20.09.05, 06:46 Titel: Re: Vollkaskoversicherung Wer darf sie abschließen
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Darf nun ein Dritter, beispielsweise der Freund der A, der D, eine Vollkaskoversicherung bei einem Versicherer schließen??
klar, warum auch nicht? Außer, die Bank würde ausdrücklich verlangen, dass der Darlehensnehmer selbst Versicherungsnehmer sein muss. Kann ich mir aber eigentlich nicht vorstellen.
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Und wenn ja, an wenn muss die Versicherung im Schadenfall auszahlen?
Bei geleasten oder Finanzierten (sicherungsübereigneten) Autos wird der Darlehtensgeber bzw. die Leasingfirma bei der Versicherung einen "Sicherungsschein" ausstellen. Das hat dann zur Folge, dass bei Kaskoschäden erst die Bank gefragt wird, an wen die Entschädigung ausgezahlt werden darf. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Verfasst am: 20.09.05, 06:47 Titel: Re: Vollkaskoversicherung Wer darf sie abschließen
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Darf nun ein Dritter, beispielsweise der Freund der A, der D, eine Vollkaskoversicherung bei einem Versicherer schließen??
klar, warum auch nicht? Außer, die Bank würde ausdrücklich verlangen, dass der Darlehensnehmer selbst Versicherungsnehmer sein muss. Kann ich mir aber eigentlich nicht vorstellen.
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Und wenn ja, an wenn muss die Versicherung im Schadenfall auszahlen?
Bei geleasten oder Finanzierten (sicherungsübereigneten) Autos wird der Darlehtensgeber bzw. die Leasingfirma bei der Versicherung einen "Sicherungsschein" ausstellen. Das hat dann zur Folge, dass bei Kaskoschäden erst die Bank gefragt wird, an wen die Entschädigung ausgezahlt werden darf. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Die Vollkaskoversicherung hat ja denn Sinn, dass im Schadenfall der Wagen und damit der Kredit gesichtert ist.
Wenn nun der der Dritte D, der Versicherungsnehmer ist und es tatsächlich zum Schadenfall kommt, warum sollte die Versicherung an den A oder die X-Bank auszahlen.
Der Versicherungsnehmer ist ja D. D würde aber im Schadenfall tatsächlich bereichtert, weil er ja keinen Schaden hat.
Woher soll sich dann ein Anspruch des A gegen D ergeben, auf Auszahlung der Versicherungssumme?
Wenn nun der der Dritte D, der Versicherungsnehmer ist und es tatsächlich zum Schadenfall kommt, warum sollte die Versicherung an den A oder die X-Bank auszahlen.
Wie oben bereits geschrieben: Es liegt ein Sicherungsschein vor, dann darf die Entschädigung nur an die Bank gezahtl weerden oder an einen anderen nur mit Zustimmung der Bank.
Wenn tatsächlich an den Dritten D gezahlt wird, dann hätte der A einen Anspruch an D wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§812 BGB) _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Zuletzt bearbeitet von Mogli am 20.09.05, 09:54, insgesamt 1-mal bearbeitet
Wenn nun der der Dritte D, der Versicherungsnehmer ist und es tatsächlich zum Schadenfall kommt, warum sollte die Versicherung an den A oder die X-Bank auszahlen.
Wie oben bereits geschrieben: Es liegt ein Sicherungsschein vor, dann darf die Entschädigung nur an die Bank gezahtl weerden oder an einen anderen nur mit Zustimmung der Bank.
Wenn tatsächlich an den Dritten D gezahlt wird, dann hätte der A einen Anspruch an D wegen ungerechtvertigter Bereicherung (§812 BGB)
In der Sachversicherung gilt ja das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung sprich es wird nur der Schaden ersetzt der wirklich entstanden ist. Wenn D keinen Schaden hat bekommt er auch nicht`s. Das ist aber insofern irrelevant, da die Banken eh darauf bestehen, im Schadensfall Bezugsberechtigter zu sein.
In der Sachversicherung gilt ja das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung sprich es wird nur der Schaden ersetzt der wirklich entstanden ist. Wenn D keinen Schaden hat bekommt er auch nicht`s. Das ist aber insofern irrelevant, da die Banken eh darauf bestehen, im Schadensfall Bezugsberechtigter zu sein.
Gehen wir einmal von dem Fall aus, dass die Verischerung an D ausgezahlt hat und D sich nun weigert an A zu zahlen.
Gehen wir einmal von dem Fall aus, dass die Verischerung an D ausgezahlt hat und D sich nun weigert an A zu zahlen.
Welche Anspruchsgrundlage besteht für A gegen D?
puh, das is sehr lange her, dass ich das gelernt hab... ich schau mal, was
davon im Langzeitgedächtnis noch vorhanden ist.
Wir haben hier also den Fall, dass der A wirtschaftlich gesehen der Halter
des Fahrzeuges ist und der D (aus welchem Grund auch immer) ist der
Versicherungsnehmer. Es handelt sich also um eine Versicherung für fremde
Rechnung (vgl. § 74 ff VVG). Der D schließt als Bevollmächtigter des A einen Versicherungsvertrag ab, der D ist Versicherungsnehmer, der A ist "Versicherter".
Wenn nun der Versicherer eine Kaskoentschädigung direkt an den
Versicherungsnehmer, den D, auszahlt, dann ist der D dadurch bereichert. Er
selbst hatte ja keinen finanziellen Schaden erlitten, der ausgeglichen
werden muss, sondern der A, der das Auto nutzt und die finanziellen Lasten
trägt (wirtschaftlicher Fahrzeughalter).
Jetzt schauen wir mal in Prölss/Martin, VVG-Komentar, Anm. 1 zu § 77:
Auskehrungspflicht des VN ergibt sich aber nicht erst aus einem besonderen Innenverhältnis, sondern folgen schon allein daraus, dass dem VN die Verfügungsgewalt über den Anspruch des Versicherten zu "treuen Händen" verliehen ist.... In der Schadenversicherung verstieße es überdies gegen das Bereicherungsverbot, wenn der VN die Entschädigung behalten dürfte...
Also, 812 BGB nicht unbedingt, wobei ich immer noch im Hinterkopf habe, dass die Geschichte mit dem Bereicherungsverbot in der Sachversicherung mit 812 BGB zu tun hat.
Vielleicht kann hier einer der richtigen Juristen was dazu sagen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Es besteht definitiv Bereicherungsverbot, die Frage ist nur ob die Versicherung nicht schon von vornherein sagt: "Du kriegst nicht`s weil kein Schaden" und wo kein Fell ist kann nicht`s verteilt werden
das heißt, der VN muss das Geld an seinen Kumpel weiterleiten.
TheKing28 hat folgendes geschrieben::
Es besteht definitiv Bereicherungsverbot, die Frage ist nur ob die Versicherung nicht schon von vornherein sagt: "Du kriegst nicht`s weil kein Schaden" und wo kein Fell ist kann nicht`s verteilt werden
Das versteh ich nicht. in unserem kostruierten Fall liegt doch ein Kaskoschaden vor. Der VN meldet den Schaden, der Versicherer wird regulieren und an den VN (sofern ihm nichts anderes bekannt ist) auszahlen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
das heißt, der VN muss das Geld an seinen Kumpel weiterleiten.
TheKing28 hat folgendes geschrieben::
Es besteht definitiv Bereicherungsverbot, die Frage ist nur ob die Versicherung nicht schon von vornherein sagt: "Du kriegst nicht`s weil kein Schaden" und wo kein Fell ist kann nicht`s verteilt werden
Das versteh ich nicht. in unserem kostruierten Fall liegt doch ein Kaskoschaden vor. Der VN meldet den Schaden, der Versicherer wird regulieren und an den VN (sofern ihm nichts anderes bekannt ist) auszahlen.
Ja aber es müßte dem VR doch klar sein, das hier für fremde Rechnung versichert wurde (bzw. das muss der VN doch mitteilen). Und dann weiß der VR ja auch das kein wirklicher Schaden entstanden ist.
und wer will das geld jetzt?
die bank?
A?
wurde die bank von der versicherung nicht informiert oder hat die bank die auszahlung an den versicherungsnehmer genehmigt? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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