Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ein System, das bei der ausgerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen geradezu unvermeidlich Anwaltsgebühren entstehen lassen will, ist doch offenkundig rechtsmißbräuchlich, insbesondere wenn diese Gebührenentstehung auch OHNE jedes Verschulden des Wettbewerbers veranlaßt sein soll.
Ja, ein Verschulden sieht das UWG nicht vor. Da aber nur Wettbewerbshandlungen geahndet werden, also Handlungen, die u.a. den Absatz fördern sollen, ist dies m.E. auch nicht nötig.
Zitat:
Dieses Ziel erfordert allerdings nicht ein System, wonach mit der Entlastung der Gerichte eine überwiegend der Anwaltschaft zugute kommende Vermögensbelastung der außergerichtlich gerügten Wettbewerber erhalten bleiben soll.
Ich behaupte ja nicht, dass dieses System das beste ist, um Wettbewerbsverstössen zu begegnen.
Zitat:
Dies wird z.B. vom OLG Hamburg mit dem Argument konterkarriert, daß es keine unerheblichen Verstöße geben könne, wenn und weil deren Nichtverfolgbarkeit ansonsten die Gefahr einer Nachahmung dieses Wettbewerbsverhaltens in sich berge, und damit die Gefahr, daß es sich aus Sicht der betroffenen Verkehrskreise als rechtmäßig etablieren könnte.
Habe das Urteil jetzt nicht gelesen. Fakt ist, dass § 3 UWG explizit die Erheblichkeitsschwelle vorsieht. Die Haltung des OLG wäre also contra legem, wobei mir diese Begründung für diese Haltung nicht ausreicht. Das OLG verkennt weiterhin, dass man in Deutschland nur bedingt induktiv von einem Urteil auf eine allgemein gültige Regel schließen kann.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Dem Verletzter steht doch eine viel günstigere Möglichkeit offen: Die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG.[/quote]
Dies wird z.B. vom OLG Hamburg mit dem Argument konterkarriert, daß es keine unerheblichen Verstöße geben könne, wenn und weil deren Nichtverfolgbarkeit ansonsten die Gefahr einer Nachahmung dieses Wettbewerbsverhaltens in sich berge, und damit die Gefahr, daß es sich aus Sicht der betroffenen Verkehrskreise als rechtmäßig etablieren könnte.[/quote]
Interessant . Bei uns hieß es, unerheblich sei, wenn das nicht öffentlich mitgeteilt wird und nur paar Leute betrifft. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ein System, das bei der ausgerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen geradezu unvermeidlich Anwaltsgebühren entstehen lassen will, ist doch offenkundig rechtsmißbräuchlich, insbesondere wenn diese Gebührenentstehung auch OHNE jedes Verschulden des Wettbewerbers veranlaßt sein soll.
Ja, ein Verschulden sieht das UWG nicht vor. Da aber nur Wettbewerbshandlungen geahndet werden, also Handlungen, die u.a. den Absatz fördern sollen, ist dies m.E. auch nicht nötig.
Ein (wettbewerbsrechtlicher) Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig. Aber selbst bei einem ABSICHTLICH unlauteren Wettbewerbsverhalten kann dem Werbetreibenden nicht vorgehalten werden, er habe dadurch eine Belastung eines unterlassungsklagebefugten Wettbewerbers in Höhe anwaltlicher Vergützungsansprüche verursacht.
( Wenn das absichtlich unlautere Wettbewerbsverhalten direkt auf einen Wettbewerber bezogen wäre, dann könnte der Schadensersatzansprüche geltend machen. )
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.11.07, 16:50 Titel:
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Ein (wettbewerbsrechtlicher) Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig. Aber selbst bei einem ABSICHTLICH unlauteren Wettbewerbsverhalten kann dem Werbetreibenden nicht vorgehalten werden, er habe dadurch eine Belastung eines unterlassungsklagebefugten Wettbewerbers in Höhe anwaltlicher Vergützungsansprüche verursacht.
Haben die schon wieder das UWG geändert und § 9 abgeschafft und ich hab's nicht mitbekommen?
@ Metzing, wo sehen Sie den Konflikt? BuGeHof läßt sich dazu aus, ob anwältliche Vergütungsansprüche ein Schaden sind (unsauber geschrieben), die aus unlauteren Wettbewerbsverhalten resultieren. _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.11.07, 17:23 Titel:
@ MartinR.:
Ich sehe da insofern einen Konflikt, als die Rechtsprechung seit vielen Jahrzehnten die Rechtsanwaltskosten des Abmahnenden als Schaden anerkennt (soweit er nicht gerade eine eigene Rechtsabteilung hat), was auch völlig zutreffend ist, da das Wettbewerbsrecht im wesentlichen kasuistisch ist, so daß ein Rechtslaie da gar nicht durchsteigen kann. BuGeHof stellt das in Frage, bringt aber einmal mehr keine Argumente für seine Auffassung. Ich bin immer gerne bereit, mich mit Argumenten auseinanderzusetzen, dazu müssen aber auch welche gebracht werden, statt nur wilde Thesen aufgestellt.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite Zurück1, 2
Seite 2 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.