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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 02.01.09, 12:33 Titel: |
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| Tatjana22 hat folgendes geschrieben:: | | Frank Oseloff hat folgendes geschrieben:: | Ehrlich gesagt lesen sich die Strickmuster meiner Frau leichter als diese Betriebskostenabrechnung.
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Sage ich ja! Und ich dachte wirklich, wir sind einfach nur zu blond.
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Nee. Das liegt daran, dass Franks Frau immer versucht, ihre Steuererklärung zu stricken.  _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr. |
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Frank Oseloff FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.01.2006 Beiträge: 5347 Wohnort: 58332 Schwelm
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Verfasst am: 02.01.09, 12:57 Titel: |
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Und deshalb gibbet auch nie was zurück.
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Jim Panse FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.12.2005 Beiträge: 211
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Verfasst am: 02.01.09, 13:20 Titel: |
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| Frank Oseloff hat folgendes geschrieben:: | Hinsichtlich der Frist ist aufgrund der nachgeschobenen Information
| Zitat: | Die Familie A war am 31.12 kurz nach 17.00 Uhr zur Verwandschaft aufgebrochen. Da haben sie nochmal den Briefkasten kontrolliert, eben weil sie schon mit soetwas gerechnet hatten und es war nichts drin. Obwohl de Post in der Regel schon immer am Vormittag bis 10.00 Uhr eintrifft und die Frau der Familie A selbstständig ist und von Zuhause aus arbeitet.
Als sie am 01.01.09 gegen Nachmittag vom Verwandschaftsbesuch nach Hause kamen, lag der Brief im Briefkasten. |
zu sagen, dass dies kein Argument ist, eine Betriebskostenabrechnung als verspätet vorgelegt zu betrachten. Wäre es eins, so würde ein Mieter das Recht eines Vermieters, die Betriebskostenabrechnung auch noch am letzten Tag der Auschlussfrist vorzulegen, aushöhlen. Der Mieter müsste also schlicht und ergreifend unmittelbar vor Ablauf der Frist in Urlaub fahren und nach Ablauf der Frist wieder zurückkehren. |
Sorry, aber diese strikte Annahme des Zugangs kann ich nicht teilen. Zugang tritt regelmäßig dann ein, wenn eine Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen hiervon Kenntnis nehmen kann und dies von ihm auch nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Risiko, dass eine fristgebundene Erklärung nicht innerhalb der Frist dem Empfänger zugeht, trägt der Erklärende. Dass der Vermieter seine Frist in der Vergangenheit bis zum äußersten ausreizte, führt nicht zu einer verschärften Anforderung beim Empfänger zur Kenntnisnahme.
Liegt die gewöhnliche Postentnahme an Silvestertagen vor 17.00 Uhr und nimmt der Mieter vor diesem Zeitpunkt Kenntnis der ihm bislang zugegangenen Erklärungen, gibt es für ihn keine Verpflichtung, seinen Briefkasten um 23.59.59 Uhr erneut auf nachträglich eingegangene Erklärungen zu kontrollieren.
Für den konkreten Fall kann es deshalb durchaus darauf ankommen, wann der Brief in den Briefkasten eingelegt wurde und wann der Mieter regelmäßig den Briefkasten kontrolliert.
Gruß
JP _________________ in dubio pro leo! |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 02.01.09, 13:45 Titel: |
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| Frank Oseloff hat folgendes geschrieben:: | Frohes neues Jahr, Strider. Du startest ja recht engagiert. Â |
Merci, dir auch frohes neues Jahr.
Ich starte nicht mehr oder weniger stark als letztes Jahr . |
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Tatjana22 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.07.2008 Beiträge: 39
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Verfasst am: 05.01.09, 09:42 Titel: |
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Darf ich nochmal dezent auf dieses Thema zurück kommen?
Wäre Familie A im Recht wenn sie schriftlich Einspruch einlegt und den Vermieter bittet eine schriftliche Erklärung zu der Nebenkostenabrechnung iklusive aller Belege abzugeben?
Kann Familie A ausserdem um Verrechnung mit der Kaution für 600,00€ bitten? Immerhin hätten sie diese ja auch schon längst zurück bekommen müssen. |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 05.01.09, 10:00 Titel: |
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Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung müssen begründet erfolgen, ein "das ist zuviel" oder "das kann gar nicht sein" reicht nicht aus. Daher ist der normale Weg, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen (evtl. besteht auch Anspruch auf Kopien gegen Kostenerstattung). Damit kann dann ganz gezielt der Widerspruch begründet werden.
Eine Aufrechnung mit der Kaution dürfte meiner Meinung nach möglich sein. |
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Tatjana22 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.07.2008 Beiträge: 39
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Verfasst am: 05.01.09, 12:00 Titel: |
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| Strider hat folgendes geschrieben:: | | Daher ist der normale Weg, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen (evtl. besteht auch Anspruch auf Kopien gegen Kostenerstattung). Damit kann dann ganz gezielt der Widerspruch begründet werden. . |
Das ist ja das was ich mit meiner Frage nach dem Einspruch meinte.
| Strider hat folgendes geschrieben:: | | Eine Aufrechnung mit der Kaution dürfte meiner Meinung nach möglich sein. |
Auch,wenn die Nebenkosten,- bzw Abschlussrechnung für die ersten drei Monate von 2008 noch aussteht? |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 05.01.09, 12:33 Titel: |
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| Naja wenn noch eine Abrechnung aussteht, sollte noch soviel Geld in der Kaution bleiben um diese Nachforderung abzudecken. |
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Tatjana22 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.07.2008 Beiträge: 39
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Verfasst am: 05.01.09, 12:53 Titel: |
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| Strider hat folgendes geschrieben:: | | Naja wenn noch eine Abrechnung aussteht, sollte noch soviel Geld in der Kaution bleiben um diese Nachforderung abzudecken. |
Tja, dass wird bei der tollen Nebenkostenerrechnung des Vermieters der Familie A schwierig.
Nach nur drei Monaten im Jahr 2006 mussten sie ja schon 170,00 EUR nachzahlen. Anstatt die Nebenkosten dann anzupassen blieb alles so wie es war.
Und nun werden für 2007 knapp 500,00 EUR fällig.
Es wurde aber nur eine Kaution von 600,00EUR gezahlt. Diese recith also hinten und vorne nicht aus um die Nachzahlungen zu decken.
Wobei bei Familie A das Problem besteht, die vom Vermieter geforderten 670,00 EUR zu begleichen. Würde er die 600,00 EUR Kaution abziehen, würde es schon passen mit den noch zu zahlenden 70,00EUR. Und so wie sich der Vermieter bislang gezeigt hat, wird er Familie A die Abechnung für 2008 auch erst am 31.12.2009 zukommen lassen. Obwohl diese schon im Feburar 2008 dort ausgezogen sind! Gibt es da eigentlich eine Frist bis wann die Endabrechnung erfolgt sein muss? |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 05.01.09, 14:20 Titel: |
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| Ja die gibt es. Wenn das Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist muss die Abrechnung für 2008 am 31.12.09 bei dem Ex-Mieter eingetrudelt sein. Das Datum des Auszuges oder des Mietvertragsendes spielt dabei keine Rolle. |
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Tatjana22 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.07.2008 Beiträge: 39
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Verfasst am: 05.01.09, 14:28 Titel: |
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| Kann der Vermieter denn auch bis zur Aushändigung der Abrechnung 2008 so lange die Kaution zurück halten??? |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 05.01.09, 14:33 Titel: |
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| Nicht die gesamte, aber einen Teil. Wie hoch dieser Teil ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Die einen sagen 3 mal die Vorauszahlungen und andere meinen so hoch wie die letzte Nachzahlung war. |
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Tatjana22 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.07.2008 Beiträge: 39
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Verfasst am: 05.01.09, 14:51 Titel: |
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Ja, aber wie ist es denn in diesem Fall?
Erste Nachzahlung 2006 170,00EUR
Zweite Nachzahlung 2007 500,00EUR
gezahlte Kaution 600,00 EUR
Wie ist sich denn hier nun zu verhalten? |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 05.01.09, 15:27 Titel: |
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Warten, bis die Abrechnung kommt.  _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr. |
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Tatjana22 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.07.2008 Beiträge: 39
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Verfasst am: 05.01.09, 15:58 Titel: |
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Und vorher die geforderten 670,00 EUR überweisen?
Es besteht eine Frist. Die Zahlung soll bis zum 20.01 auf dem Konto des Vermieters sein.... |
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