Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Solange der Nachmieter für die überlassenen Teppichböden keinen Gegenwert geleistet hat (also was bezahlt oder gegeben hat) hat er diesen nicht erworben. Erwerben kann ich nur etwas wenn ich was dafür gebe.
Eigentumserwerb erfolgt auch durch Schenkung. Im übrigen teile ich die Ansicht von Karsten.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Wenn die Wohnung bei der Vermietung mit Teppichböden ausgestattet ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie zur Einrichtung gehören. Dabei ist gleichgültig, ob der Teppichboden vom Vormieter oder vom Vermieter stammt (LG Berlin 89, 999).
Hallo Willi,
Die Situation bei dem von dir zitierten Urteil stelle ich mir so vor:
Vormieter gibt Wohnung mit Teppich an Vermieter zurück.
Vermieter lässt den Teppich drin und vermietet an neuen Mieter, mit Teppich.
Der neue Mieter wusste möglicherweise nicht einmal, daß der Teppich vom Vormieter stammt.
Deshalb braucht er Ihn auch bei Auszug nicht zu entfernen. _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
Vormieter bietet dem Nachmieter an oder der Nachnieter bittet den Vormieter den Teppich drin zu lassen. Da ist dann der Vermieter m.M.n. aussen vor und hat einen Rückbauanspruch.
Sonst könnt ich ja meine Küche an den Nachmieter überlassen und der lässt sie mit der Begründung drin, dass sie bei Vertragsunterzeichnung schon vorhanden war.
Zumal das ja noch ganz andere Auswüchse annehmen könnte, wenn der überlassene Gegenstand kaputt geht, hätte der Nachmieter Ansprüche gegenüber dem Vermieter auf Ersatz, z.B. wenn der uralt Kühlschrank seinen Geist aufgibt.
Karsten, es wurde von einem LG in einem Urteil festgelegt. Okay es ist kein BGH Urteil aber ein Urteil welches ich denke mal von einem Amtsgericht nicht aufgehoben werden kann und daher etwas mehr Gültigkeit hat.
Korrekt, ein AG kann ein Urteil eines LG nicht aufheben. Aber der Richter eines AG muss sich nicht daran halten, was der Richter eines LG entschieden hat. Er kann also durchaus ein abweichendes Urteil fällen. Dies ergibt sich aus der Entscheidungsfreiheit der Richter.
Zitat:
Hier auch vom LG Berlin.
Wenn die Wohnung bei der Vermietung mit Teppichböden ausgestattet ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie zur Einrichtung gehören. Dabei ist gleichgültig, ob der Teppichboden vom Vormieter oder vom Vermieter stammt (LG Berlin 89, 999). Es sei denn, der Mietvertrag enthält eine andere Regelung oder der Mieter hat den Teppich vom Vormieter übernommen.
Hier liegt beides vor.
Der TE erklärt ganz deutlich, die Auslegeware vom Vormieter übernommen zu haben. Es ist völlig unbedeutend, ob der Eigentumsübergang auf einer Zahlung oder Schenkung basiert.
Der Vermieter wiederum behält sich seinen Rückbauanspruch vor. Grundsätzlich ist der Mieter zum Rückbau verpflichtet, der die Sache in die Mietsache eingebracht hat. Das war der Vormieter und nur dem gegenüber hätte der Vermieter einen Rückbauanspruch. Der neue Mieter bringt die Sache nicht ein. Also überträgt der Vermieter die Verpflichtung zum Rückbau mit der eingangs erwähnten Vereinbarung auf den neuen Mieter, da er den Eigentumsübergang ablehnt.
Ginge die Auslegeware bei Rückgabe der Mietsache durch den Vormieter automatisch in das Eigentum des Vermieters über, so ergäbe die eingangs erwähnte Vereinbarung keinen Sinn. Denn seit wann können und dürfen Mieter dazu verpflichtet werden, bei Auszug das Eigentum des Vermieters zu entfernen?
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite Zurück1, 2
Seite 2 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.