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Bzw, wenn die Klausel unwirksam wäre, wie verhält es sich im Zusammenspiel mit der anderen Klausel, die ja wirksam ist? Müsste etwas vorgerichtet werden oder nicht?
KlausInge, die unter 1 genannten Fristen sind Richtwerte. Wenn der Mieter nach Ablauf der genannten Fristen renovieren muss, dann wäre diese Klausel unwirksam. Das ist hier aber nicht der Fall, der Mieter kann von den Fristen abweichen, wenn der Zustand der Wohnung eine Renovierung nicht erfordert. Diese Klausel ist also wirksam, da die Fristen nicht starr bemessen sind.
Unter 2 wird allerdings festgelegt, dass der Mieter anteilig der genannten Fristen einen prozentualen Abschlag zu zahlen hat. Plötzlich werden die Fristen starr, denn der Mieter soll unabhängig vom Zustand der Wohnung rein zeitabhängig zahlen. Das wiederum macht die Klausel unwirksam mit der Folge, dass der Mieter beim Auszug gar nichts machen muss, auch nicht zahlen.
Das Problem, welches sich hier wohl stellt, ist ein anderes. Der Mieter hat offensichtlich, auch wenn er dazu nicht verpflichtet war, Renovierungsarbeiten in Teilen der Wohnung durchgeführt. Mit deren Qualität ist der Vermieter nicht einverstanden.
Ich denke, dass der Vermieter dies als Beschädigung der Mietsache einstuft und entsprechend Kostenerstattung für die Beseitigung fordert.
Mit deren Qualität ist der Vermieter nicht einverstanden.
Ich denke, dass der Vermieter dies als Beschädigung der Mietsache einstuft und entsprechend Kostenerstattung für die Beseitigung fordert.
Da doch nach mittleren Art und Güte vom Wohnungsmieter renoviert sein muss, müsste es doch vom Sachverständigen oder einem Richter festgelegt werden wie weit hier eine normale Arbeit oder ein Schaden vorliegt.
Oder es ist so auffällig das der Mieter sagt, " Okay der Vermieter hat Recht " das muss neu gestrichen werden.
Nur für 1000 € einen Flur und eine Küche neu streichen ? ? ? Wo ist das ich komme vorbei und macht dies auch für den Preis. Da bezahle ich sogar mein Spritgeld für die Anfahrt selbst. _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Er sagt doch bloss, dass der Vermieter das verlangen könnte, nicht, dass er das tut.
- Ich seh' schon die Dollarzeichen in seinen Augen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Bzw, wenn die Klausel unwirksam wäre, wie verhält es sich im Zusammenspiel mit der anderen Klausel, die ja wirksam ist?
Es kann es ohne wirksame Schönheitsreparaturenklausel niemals eine wirksame Teilabgeltungsklausel geben. Wenn der Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, fehlt die Grundlage für eine "anteilige Verpflichtung".
Eine Unwirksamkeit der Teilabgeltungsklausel führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel.
Bei einer wirksamen Schönheitsreparaturenklausel ist bei Beendigung des Mietverhältnisses zunächst festzustellen, ob Schönheitsreparaturen bereits fällig sind. Dies kann im Einzelfall durchaus auch schon vor Ablauf der Regelfristen möglich sein.
Fällige Schönheitsreparaturen hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig von der Wirksamkeit einer Teilabgeltungsklausel nachzuholen.
Fällige Schönheitsreparaturen hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig von der Wirksamkeit einer Teilabgeltungsklausel nachzuholen.
Und so beisst sich die Katze wieder in den Schwanz. Aufgrund welcher Kriterien wären denn Schönheitsreparaturen nachzuholen? Aufgrund von Fristen oder aufgrund des tatsächlichen Zustands?
Oder unter der Suggestion, dass der Mieter, um Zahlungen zu entgehen, Renovierungen durchzuführen hat, auch wenn er dazu bei laufendem Mietverhältnis nicht verpflichtet wäre?
Und so beisst sich die Katze wieder in den Schwanz. Aufgrund welcher Kriterien wären denn Schönheitsreparaturen nachzuholen? Aufgrund von Fristen oder aufgrund des tatsächlichen Zustands?
Die Frage hat der BGH doch einigermaßen deutlich beantwortet: Klauseln werden unwirksam, wenn der Mieter ohne Rücksicht auf den Zustand zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sein soll. Die Fristen sind nur ein Anhaltsunkt für den Zeitpunkt, zu dem üblicherweise Renovierungsbedarf besteht.
Ui...das artet ja jetzt in ner richtigen Diskussion aus
Also ich sehe die Sache so: Zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses waren Schönheitsreparaturen - ausweislich des Mietvertrages - noch nicht fällig. Lediglich der Satz, dass der Mieter auch vor Ablauf der Fristen dazu verpflichtet werden kann, stört etwas. Da stellt sich dann wieder die Frage, wann diese Verpflichtung gegeben ist. Etwa wenn sich Tapeten lösen oder Farbe bröckelt? Eine pastellgelb angestrichene Wand löst jedoch - laut meinem Verständnis - diese Verpflichtung nicht aus, zumal im Mietvertrag auch nicht festgelegt wurde, dass die Malerarbeiten zwingend in weiß erfolgen müssen.
Jeder Richter wird die Sache auch anders sehen als ein anderer. Die Grenze, wann eine Beschädigung der Mietsache eingetreten ist (bezüglich des fleckigen Anstriches) ist auch nirgends festgelegt. Wenn man als Mieter aber argumentiert, man hätte die gesamte Wohnung einfach nur so neu gestrichen und keine Schönheitsreparaturen ausgeführt, dann wäre auch der fleckige Anstrich nicht als Beschädigung der Mietsache zu sehen, oder? Kann ja sein, dass dem Mieter nach 2,5 Jahren weiß als Wohnungsfarbe wieder richtig gut gefällt. Nachweispflichtig für Schönheitsreparaturen ist man als Mieter nur, wenn man auch welche vornimmt.
Die Klausel für Schönheitsreparaturen ist hier ja wirksam. Das würde bedeuten: ein neuer Mieter, der in eine geweißte Wohnung einzieht, beschädigt die Mietsache mit dem Ansetzen des ersten Pinselstriches und ist demnach beim Auszug verpflichtet (sollten die Fristen für Schönheitsreparaturen greifen), diese Beschädigung auszubessern, d. h. wieder weiß zu streichen. Da im vorliegenden Fall aber noch keine Schönheitsreparaturen fällig waren und der Mieter - meiner Meinung nach - auch keinen Anlass für die Verkürzung der Frist gegeben hat, sind besagte Schönheitsreparaturen auch nicht geschuldet.
Naja. Alles ein bischen wirr und auch nur halb richtig.
Zunächst ist die Antwort auf die Frage:
Zitat:
Lediglich der Satz, dass der Mieter auch vor Ablauf der Fristen dazu verpflichtet werden kann, stört etwas. Da stellt sich dann wieder die Frage, wann diese Verpflichtung gegeben ist
relativ einfach:
Zitat:
"wenn die Notwendigkeit der Durchführung der einzelnen hier genannten Schönheitsreparaturen aufgrund des Zustandes [...] eintritt"
Also dann, wenn's nötig ist.
Welche Farbe die Wand hat, bestimmt natürlich nicht, wann sie abgewohnt, also z.B. 'vergilbt' oder auch verstaubt ist. Bei einer gelben Tapete ließe sich das nur eben schlecht feststellen.
Die Renovierungspflicht setzt auch nicht erst ein, wenn die Tapete 'beschädigt' ist, sondern eben, wenn sie abgewohnt ist. Natürlich ist es richtig, dass dies individuell verschieden gesehen werden kann. Der Richter wird sich eines Gutachters bedienen.
Wenn der Anstrich fleckig ist, Dann löst allein das schon mindestens einen Nachbesserungsanspruch des Vermieters aus, weil hier gepfuscht wurde. Das kann der Mieter dann auch nennen, wie er will. Wenn er malt, hat er das ordentlich zu tun.
Wenn er das aber - z.B. beim Einzug - doch ordentlich macht, 'beschädigt' er auch nichts. Auch nicht mit dem letzten Pinselstrich.
Die Frage, ob er beim Auszug zur Renovierung verpflichtet ist, hängt auch nicht davon ab, ob er beim Einzug gemalt hat, oder nicht. Er hat dann zu malen, wenn der Zustand das erfordert. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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