Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Urteile zu §193 StGB: http://dejure.org/gesetze/StGB/193.html _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Verfasst am: 21.03.05, 12:26 Titel: Gibt es Links zu diese Thema
Deine Frage :Was bringt eine Beschwerde vor der Rechtsanwaltskammer, sofern die Sachverhalte bewiesen werden können?
Meine Meinungt:
Hallo zu deine Frage , meine ich es ist besser , wenn die Sache Sache bei RA-kammer vorliegt, schaden kann es nicht.
wenn mehrere Fälle bei RA-vorliegen, konnte es etwas für Dich bringen du konntest evtl. Schadenersatzleistungen verlangen. Ich würde an deine Stelle ein Fachanwalt suchen.
Sammele zu erst Informationen, bevor Du dagegen vor gehst.
Ich brauche auch selbst einige Informationen über die o.g. Thema.
oder gibt es auch weiter Fourumsseiten, wo man auch solsche Fragen stellen kann.
Danke für die Links; beziehen sich jedoch alle auf anwaltliche Tätigkeit im Strafrecht leieder nicht Familienrecht -, die im übrigen keine Beleidigungen darstellten. Nach Rdnr. 27 Satz 2 ist V offensichtlich berechtigt eine entsprechende Verfügung zu erwirken, da es sich um eine Fomalbeleidigung handelte, die gerade nicht unter dem Schutz der Meinungsfreiheit oder des berechtigten Interesses steht.
Die Anwältin des V teilt seine Meinung und fügt hinzu, daß auch das Familienrecht solche Äußerungen nur "bis an die Grenze zur Beleidigung" straffrei stelle, weil ansonsten das Sachlichkeitsgebot des RA überflüssig sei und ein Trennungsunterhaltverfahren jedenfalls kein Raum für Beleidigungen schaffe, da hier eher Zahlen, als unprofessionelle Äusserungen gefragt sind.
@ram stelle einfach deine Fragen.
Die Antworten in diesem Forum sind überwiegend super!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 29.03.05, 15:58 Titel:
uzzebuzze hat folgendes geschrieben::
Nach Rdnr. 27 Satz 2 ist V offensichtlich berechtigt eine entsprechende Verfügung zu erwirken, da es sich um eine Fomalbeleidigung handelte, die gerade nicht unter dem Schutz der Meinungsfreiheit oder des berechtigten Interesses steht.
Auf die Gefahr hin, einen Einzelfall zu diskutieren, aber er taugt als Beispiel sehr gut: "Messie" halte ich im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens nicht für eine Beleidigung, weil in solchen Verfahren oft Dinge wie "Willensstärke bei der Arbeitssuche" etc. im Vordergrund stehen. Attribute wie "der ... ist faul" oder "die ... kann nicht mal selbst für eine saubere Wohnung sorgen" sind da durchaus nicht selten.
> und ein Trennungsunterhaltverfahren jedenfalls kein Raum für Beleidigungen schaffe, da hier eher Zahlen, als unprofessionelle Äusserungen gefragt sind.
Nö, s.o. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite Zurück1, 2
Seite 2 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.