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Es gibt keinen Automatismus "unzulässiges Wettbewerbsverhalten --> Zahlungsverpflichtung gegenüber jedem, der darauf hinweist".
Zutreffend - Was jedoch nichts an der wettbewerbswidrigkeit/rechtswidrigkeit des Verhaltens ändert. Daher auch die Frage:
questionable content hat folgendes geschrieben::
Wenn nicht, geht es dann nicht nur darum, ob der "richtige" oder der "falsche" von Ihnen verlangt, dass Sie ein rechtswidriges Verhalten unterlassen?
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Und selbst wenn (wie hier vermutlich) unzureichende Anbieterangaben gemacht werden, wäre hier die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Ehemanns der Abmahnanwältin ausgeschlossen, da er den Umständen nach ersichtlich mißbräuchlich wäre (wenn denn im vorliegenden Fall überhaupt der Anspruch gerade dieses "Wettbewerbers" begründet wäre.)
Aus reinem Interesse: Aus welchem Umstand kann man das hier ableiten?
Bei Haushaltswaren und Campingbedarf sehe ich durchaus Potential für klare Überschneidungen. Und die eigene Ehefrau einzuschalten oder ein komplett fehlendes Impressum zu beanstanden, erscheint mir nicht missbräuchlich. Welchen Umstand übersehe ich? _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Wenn Sie ein ordnungsgemäßes Impressum haben, ist die ganze Diskussion doch unnötig?
Wenn nicht, geht es dann nicht nur darum, ob der "richtige" oder der "falsche" von Ihnen verlangt, dass Sie ein rechtswidriges Verhalten unterlassen?
Es gibt keinen Automatismus "unzulässiges Wettbewerbsverhalten --> Zahlungsverpflichtung gegenüber jedem, der darauf hinweist". Und selbst wenn (wie hier vermutlich) unzureichende Anbieterangaben gemacht werden, wäre hier die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Ehemanns der Abmahnanwältin ausgeschlossen, da er den Umständen nach ersichtlich mißbräuchlich wäre (wenn denn im vorliegenden Fall überhaupt der Anspruch gerade dieses "Wettbewerbers" begründet wäre.)
mbG
Hallo,
Endlich mal ein positiver post. Ich hatte schon den Eindruck die angesprochene Anwältin sei einigen Hier bekannt.
Danke
Joluke
Endlich mal ein positiver post. Ich hatte schon den Eindruck die angesprochene Anwältin sei einigen Hier bekannt.
Danke
Joluke
Man freut sich natürlich wenn man wenigstens einen findet, der einem Recht gibt. Aber vor Gericht nützt das halt nichts. Bisher haben Sie gegen die Abmahnung im Wesentlichen nur vorgetragen:
1. Die Anwältin hat ihren Namen unvollständig genannt
2. Sie ist mit ihrem Mandanten verheiratet
Beides ist völlig belanglos.
und:
3. Der eine verkauft Campingartikel, der andere Haushaltswaren
Taschenmesser, Glühbirnen, Müllbeutel und Spülmittel (und etliche andere Artikel) könnten beide im Sortiment haben.
Sie verschwenden viel zu viel Energie auf Nebensächlichkeiten. Es kann schon sein daß die Abmahnung nicht berechtigt war, aber sicherlich nicht deshalb weil - bildlich gesprochen - die Rechtsanwältin den Brief falsch frankiert hat. Wenn Sie dagegen vorgehen wollen, beauftragen Sie einen Anwalt, der das professionell macht. Wenn Ihnen das zu teuer ist, versuchen Sie es eben weiter nach der do-it-yourself-Methode, aber soweit bisher erkennbar, sind die Chancen dann minimal.
vor Gericht nützt das halt nichts. Bisher haben Sie gegen die Abmahnung im Wesentlichen nur vorgetragen:
1. Die Anwältin hat ihren Namen unvollständig genannt
2. Sie ist mit ihrem Mandanten verheiratet
Beides ist völlig belanglos.
Selbstverständlich sind nicht zuletzt diese Tatsachen bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob hier versucht würde, eine eventuelle Berechtigung zur Unterlassungsaufforderung mißbräuchlich geltend zu machen. Sie sind lediglich nicht ausreichend (auch wenn sie das nach laienhafter Sicht schon sein mögen.)
Welche weiteren Fakten dürften denn hier unter keinen Umständen bekannt werden, die in Verbindung mit 1. und 2. einen Anspruch wegen Rechtsmißbrauch ausschließen würden, für sich allein genommen aber nicht genügen würden, um schon den Mißbräuchlichkeits-Einwand begründen zu können?
FM hat folgendes geschrieben::
Wenn Sie dagegen vorgehen wollen, beauftragen Sie einen Anwalt, der das professionell macht.
Weshalb?
Falls hier die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Mißbrauchs ausgeschlossen ist, wer würde dem Abgemahnten dann die Kosten seines Anwalts - die in derselben Höhe wie die rechtsmißbräuchlich geforderten anfallen - ersetzen?
Schon, nur woher entnehme ich hier die Mißbräuchlichkeit? Ich erkenne bislang keine, aber das soll nicht heissen, dass es keine gibt. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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