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Greift die Rechtschutzversicherung oder nicht?
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 25.03.06, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

Irgendwie fehlt mir der Hinweis darauf, ob es zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs bereits eine RS nach §22 ARB (Fahrerrechtsschutz) gegeben hat oder ob im Juli 2004 erstmalig eine komplett neue RS abgeschlossen wurde.

Hat nämlich jemand kein Fahrzeug, führt aber gelegentlich fremde Fahrzeuge, so kann und sollte der §22 ARB abgeschlossen werden. Bei den meisten RS-Versicherern ist es üblich, daß in diesem Fall der VN die vollen Leistungen des §21 ARB (Verkehrs-RS) bis zur Hauptfälligkeit des §21 ARB in Anspruch nehmen kann.
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Londarius
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 25.03.06, 23:02    Titel: Antworten mit Zitat

So wie ich es verstanden habe, wurde im Juli 2004 erstmalig eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.

Wobei man vielleicht noch darauf hin weisen kann, dass viele Versicherungsnehmer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung in ihrer Kfz-Vers. miteingeschlossen haben, ohne davon zu wissen.
_________________
Sämtliche Beiträge erheben keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit! Im Zweifelsfall bitte an eine entsprechende rechtskundige Stelle wenden.
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gerd0815
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.04.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 29.03.06, 08:34    Titel: Antworten mit Zitat

hallo nochmal,

vor der jetzigen RSV bestand keine (die jetzige, die im Juli 2004 abgeschlossen wurde, war also die erste). In meinen KFZ-Versicherungsunterlagen hab ich nichts dazu gefunden und ich wäre mir auch nicht bewusst, derartiges da mit drin zu haben .. aber nachfragen werd ich bei meiner KFZ Versicherung mal

Ansonsten hab ich das Ganze mal bei der jetzigen RSV nachgefragt und dort sehen sie das Datum der Fahrzeugübergabe an, somit besteht KEIN RS. Nun würde mich interessieren ob jemand von euch zufällig ein paar Paragraphen o.ä. hat, die folgende Aussage belegen/bekräftigen

Zitat:

Ausschlaggebend für Deckung aus der Rechtsschutzversicherung ist der Eintritt des Versicherungsfalls, also der Moment, in dem man sich "beschwert" sieht. Im vorliegenden Fall als der erste Vorfall, sprich Mangel. Nach Sichtung der Sachlage würde ich Versicherungsschutz als gegeben ansehen.


Habt ihr da was für mich?

Danke, Gerd
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gerd0815
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.04.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 29.03.06, 08:37    Titel: Antworten mit Zitat

hi,

FHE01 hat folgendes geschrieben::
Irgendwie fehlt mir der Hinweis darauf, ob es zum Zeitpunkt des
Fahrzeugkaufs bereits eine RS nach §22 ARB (Fahrerrechtsschutz) gegeben hat oder ob im Juli 2004 erstmalig eine komplett neue RS abgeschlossen wurde.

Hat nämlich jemand kein Fahrzeug, führt aber gelegentlich fremde Fahrzeuge, so kann und sollte der §22 ARB abgeschlossen werden. Bei den meisten RS-Versicherern ist es üblich, daß in diesem Fall der VN die vollen Leistungen des §21 ARB (Verkehrs-RS) bis zur Hauptfälligkeit des §21 ARB in Anspruch nehmen kann.


Das klingt so, als hättest du Ahnung .. ich blick da zumindest grad nicht so durch Smilie

Es geht um _mein_ Auto, also kein fremdes Fahrzeug o.ä.. Kannst du mir sagen, wo ich den Inhalt der §21 und §22 (online) nachlesen kann?

Danke, Gerd
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denotto
Gast





BeitragVerfasst am: 29.03.06, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
2. Was ist ein Versicherungsfall/ Rechtsschutzfall?

Ein Versicherungsfall/ Rechtsschutzfall ist

im Schadenersatz-Rechtsschutz:
das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll. (z.B. ein Verkehrsunfall)

im Beratungs-Rechtsschutz:
das Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat. (z.B. ein Todesfall)

in allen anderen Fällen:
der Zeitpunkt in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. (z.B. eine Kündigung)


gefunden bei www.gvv.de .....da gibts auch was zu §21 und §22 ARB

ich würde die RV mal bitten darzulegen womit sie den verstoss bei übergabe begründet.
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gerd0815
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.04.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 29.03.06, 11:30    Titel: Antworten mit Zitat

hi,

begründet wurde die "Verweigerung" mit dem hier ..

Zitat:

In § 4 der ARB 94 finden wir: Der Versicherungsfall (für den Rechtsschutz für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen) tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer (also der Vertragspartner, so wie hier) gegen Rechtsprlichten verstoßen hat oder verstoßen haben soll.


Also nicht in dem Wortlaut, aber mit §4 usw

Und da es ja um eine "Wandlung" geht, dürfte dies hier..

Zitat:
2. Was ist ein Versicherungsfall/ Rechtsschutzfall?

Ein Versicherungsfall/ Rechtsschutzfall ist
.....
in allen anderen Fällen:
der Zeitpunkt in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. (z.B. eine Kündigung)


ja eigentlich gelten, weil um Schadenersatz geht's ja nicht sondern um eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages ...

Ich glaub meine Chancen auf die Zahlung eines Anwalts stehen schlecht, oder? Traurig

Danke, Gerd
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gerd0815
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.04.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 29.03.06, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

achso, und danke für den Link Smilie
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 29.03.06, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

kaufvertrag: mai 2005

abschluß RSV: juli 2005

wenn nun der rechstreit auf den kaufvertrag vom mai 2005 zurückzuführen ist..."schadenfall" vor versicherungsbeginn
_________________
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laure
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 154

BeitragVerfasst am: 29.03.06, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube, dass die Versicherung, die erst im Juli abgeschlossen wurde, übernimmt den Fall nicht, da das Auto paar Monate zuvor im Mai gekauft wurde. Es handelt sich um diesen Vertrag.
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