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Lärmbelästigung bis in die frühen Morgenstunden

 
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gabi66
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.02.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 12.02.07, 22:35    Titel: Lärmbelästigung bis in die frühen Morgenstunden Antworten mit Zitat

Folgender Fall liegt vor: A besitzt eine Eigentumswohnung in einer größeren Wohnalage.

In dieser Wohnanlage lebt auch ein Mieter B der seit Jahren mehrmals in der Woche vollkommen durchdreht. Er kommt sehr betrunken nach Hause, tritt 5 bis 6 mal mit voller Wucht mit den Füßen gegen seine Wohnungstüre und spielt anschließend bis in die frühen Morgenstunden (4 – 5 Uhr) sehr laute Musik.

Die Polizei ist schon „Stammgast“ bei ihm, was Ihn aber nicht weiter stört. Nach 2 bis 3 Tagen geht das Spiel wieder von vorne los.

Einen Nachbarn, der vernünftig mit ihm sprechen wollte wird geschlagen darauf folgte ein Gerichtstermin, Geldstrafe…..und das Spiel geht weiter. Einen anderen Nachbarn wird das Türschloss der Wohnung mit Sekundenkleber zugeklebt….es kann Mieter B nicht nachgewiesen werden. Der Mieter B hat kein Einsehen und weitere "Attentate" gegen eventuelle Beschwerdeführer/Anzeigenerstatter sind zu befürchten.

Mit den Eigentümer (Vermieter) C wird gesprochen. Den Vermieter ist es aber ziemlich egal, da er nicht in der Anlage wohnt, und die Miete immer pünktlich eingeht. Er sieht sich nicht in der Pflicht etwas dagegen zu unternehmen.

Jetzt meine Frage: ist der Vermieter C nicht verpflichtet seinen Mieter B zur Ordnung zu rufen ? Was könnte gegen die Belästigung von B tun...gibt es relevante Entscheidungen oder Leitsätze zum Sachverhalt?


Zuletzt bearbeitet von gabi66 am 14.02.07, 13:31, insgesamt 1-mal bearbeitet
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ZetPeO
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Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 12.02.07, 23:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ich fürchte Sie sollten den Beitrag erst einmal
den Forenregeln nach anpassen:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=14830

Also in der Hauptsache den Beitrag nicht in der Ich-Form
schreiben.

Dann wird auch ziemlich sicher geantwortet.
Übrigens befürchte ich das passt besser ins Mietrecht.

Gr.
ZetPeO
_________________
Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert

Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 21:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die allseits geliebte Person A ( Smilie ) könnte auf Unterlassung klagen. Dabei sind alle bisher aufgefallenen und nachgewiesenen störenden Maßnahmen und eine offene aber ausreichend konkrete Auffangbestimmung für sonstiges Lärmen usw. zu unterlassen. Erforderlichenfalls hat das Gericht dann Ordnungshaft anzuordnen.

siehe auch
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/bw1098.htm

wobei zu beachten ist, dass es sich um eine amtsgerichtliche Entscheidung handelt und ich nicht sicher bin, ob das herrschende Meinung ist. Jedenfalls dürfte eine Mietminderung in nicht unerheblicher Höhe möglich sein, da der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist.
_________________
mfg
Klaus
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 22:28    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Jedenfalls dürfte eine Mietminderung in nicht unerheblicher Höhe möglich sein, da der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist.
Überrascht Mietminderung bei Wohneigentum? Wie geht das denn? Geschockt
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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gabi66
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.02.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Da der "Lärmbelästigte" die eigene Eigentumswohnung bewohnt, kann er die Miete nicht kürzen. Darum war ich mir auch nicht sicher ob der Beitrag ins Forum Mietrecht gehört.
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ak
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2004
Beiträge: 526

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 18:18    Titel: Eben nicht... Antworten mit Zitat

Salut

...ins Mietrecht - das betrifft ja nur das "Innenverhältnis" zwischen C und M.

Adressat der Vorhalte (unter Führung eines Protokolls pp) ist der C. Er macht m.E. in unzulässiger Weise Gebrauch von seinem Teileigentum, indem er unqualifizierten Personen Zugang einräumt (i Zuge der Mietüberlassung). Sobald er in gerichtsverwertbarer Weise davon Kenntnis erlangt und fristbewehrt Unterlassung gefordert wurde, hat er im Grunde keine Wahl, außer den Probelmmieter zu entsorgen- es sei denn, unentschlossene, nachgiebige, eingeschüchterte Miteigentümer lassen ihn damit durchkommen.

Im übrigen ist auch ein Beschluß der Eigner, der Verwalter möge C zur Kündigung auffordern (eine vorherige anwaltliche Abmahnung an den M macht sich bei Räumungsklage gut) - unter Androhung, ihn vom WEG-Gericht zur Kündigung verurteilen zu lassen - zulässig und denkbar.

Habe unter http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=81936&highlight=problemmieter ein Posting verfaßt.

Ähnliche Konstellationen lassen sich in diesem Forum mit geeigneten Suchworten sicher noch viele finden. Viel Spaß beim Stöbern. Berichten Sie mal, wie Sie Ihren fiktiven Fall zu Ende konstruiert haben.

Adieu
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gabi66
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.02.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 21:30    Titel: Antworten mit Zitat

.......sehr gut, genau so etwas habe ich gesucht......danke für den Lind (der noch dazu höchst unterhaltsam ist)

Gruß
Gabi
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gabi66
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.02.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 21:31    Titel: Antworten mit Zitat

Lind sollte Link werden Smilie
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ak
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2004
Beiträge: 526

BeitragVerfasst am: 16.02.07, 13:36    Titel: schon klar, ... Antworten mit Zitat

Salut

...wenn ich an all' meine Tippfehler denke.

Im übrigen gehört die Abfassung einer Hausordnung auf Beschluß zu den Aufgaben der Hausverwaltung gem. §27(1)1WEG:
Zitat:
...Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;...
. Diese wird bei "Verabschiedung" Bestandteil der Gemeinschaftsordnung und hat damit den Charakter einer bindenden Satzung. In ihr sollte sinnvollerweise festgelegt werden, daß ihre Beachtung sämtlichen Nutzern der Wohnanlage aufgegeben und Mißachtung sanktioniert wird. Obendrein sollte in ihr - um findigen Spezialisten auch diesen Weg zu verbauen - eine -ebenfalls rechtsfolgeankündigungsbewehrte Frist gesetzt sein, bis zu der sie nachweispflichtiger Bestandteil auch bestehender Mietverträge geworden ist, um ohne langes Fackeln Regreß gegen den Vermieter zu ermöglichen, der das nicht umsetzt. Dann hat nicht die Eignergemeinschaft den Ärger, sondern der gewissenlose Renditeur, der nicht die durch sein Vermietungsgebaren verursachten Probleme sondern nur seine Mietzinsen sieht.

Adieu
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