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Ist ein Anwalt zur Wahrheit verpflichtet ?

 
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killefiz
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Anmeldungsdatum: 27.03.2005
Beiträge: 383
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 18.02.07, 20:41    Titel: Ist ein Anwalt zur Wahrheit verpflichtet ? Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

in mehreren Verfahren lügt ein Anwalt bewusst (nicht seine Mandanten) !
Ihm kann eindeutig bewiesen werden, daß er lügt und das auch mehrfach.

Wird solch ein Anwalt von niemandem angezählt ? Gibt es eine Beschwerdestelle ?
Es nervt einfach, immer das Gegenteil beweisen zu müssen.

DANKE !
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Injuve
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 18.02.07, 22:44    Titel: Antworten mit Zitat

Defnieren Sie mal "Anwalt lügt". Kann man das an einem Beispiel mal ein wenig verdeutlichen?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 02:55    Titel: Re: Ist ein Anwalt zur Wahrheit verpflichtet ? Antworten mit Zitat

killefiz hat folgendes geschrieben::
Wird solch ein Anwalt von niemandem angezählt ?


Nur, wenn er Schulz oder Klitschko heißt. Winken

killefiz hat folgendes geschrieben::
Gibt es eine Beschwerdestelle ?


Was sagt denn das Gericht im jeweiligen Fall dazu?

killefiz hat folgendes geschrieben::
Es nervt einfach, immer das Gegenteil beweisen zu müssen.


Seit wann ändert sich durch eine unsubstantiierte Unwahrheit die Beweislastverteilung?
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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chatterhand
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 22.02.07, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ein Anwalt ist in erster Linie seinem Mandanten verpflichtet.
Wenn also 'unsubstantiierte Unwahrheit' verbreitet wird, muß man dem entgegentreten.
Dazu ist das Verfahren da.
Stimmt schon, daß das nervt.
Das Gericht sollte die nachweislich 'unsubstantiierte Unwahrheit' in seiner Entscheidung berücksichtigen.
_________________
chatterhand
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 22.02.07, 14:03    Titel: Antworten mit Zitat

"Der Rechtsanwalt ist zur Wahrheit im Zivilprozess verpflichtet. Er darf zugunsten seines Mandanten weder unwahre Tatsachen vortragen noch wahre Tatsachen verschweigen, sofern dies zu einer unwahren Sachverhaltsdarstellung führt. Ebenfalls untersagt ist ihm das Bestreiten wahrer Tatsachen. Seine Wahrheitspflicht ergibt sich aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Danach ist er verpflichtet, an der Verwirklichung und Aufrechterhaltung der Rechtspflege mitzuwirken, was ihm Unwahrheiten vor Gericht wegen der Gefahr von Fehlurteilen verbietet. Wenn er gleichwohl Unwahrheiten vorträgt und die Gegenseite dadurch den Prozess verliert, haftet er dieser auf Schadensersatz. Dies ist ein Fall der sogenannten Dritthaftung, weil der Anwalt hier nicht seinem Mandanten, sondern einem Nichtmandanten (Dritten) haftet." (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vorbringen#Wahrheitspflicht_des_Rechtsanwalts )
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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killefiz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2005
Beiträge: 383
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 22.02.07, 19:21    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
"Der Rechtsanwalt ist zur Wahrheit im Zivilprozess verpflichtet. Er darf zugunsten seines Mandanten weder unwahre Tatsachen vortragen noch wahre Tatsachen verschweigen, sofern dies zu einer unwahren Sachverhaltsdarstellung führt. Ebenfalls untersagt ist ihm das Bestreiten wahrer Tatsachen. Seine Wahrheitspflicht ergibt sich aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Danach ist er verpflichtet, an der Verwirklichung und Aufrechterhaltung der Rechtspflege mitzuwirken, was ihm Unwahrheiten vor Gericht wegen der Gefahr von Fehlurteilen verbietet. Wenn er gleichwohl Unwahrheiten vorträgt und die Gegenseite dadurch den Prozess verliert, haftet er dieser auf Schadensersatz. Dies ist ein Fall der sogenannten Dritthaftung, weil der Anwalt hier nicht seinem Mandanten, sondern einem Nichtmandanten (Dritten) haftet." (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vorbringen#Wahrheitspflicht_des_Rechtsanwalts )



Smilie Danke, ich hatte schon Bedenken.
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ZetPeO
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 24.02.07, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

mit Wikipedia ist das so eine Sache.
Gibt es dafür:
Zitat:
Ebenfalls untersagt ist ihm das Bestreiten wahrer Tatsachen.


auch noch eine verbindlichere Quelle?
Und das Bestreiten wahrer Tatsachen, worauf bezieht sich das.
Der Anwalt bestreitet wider besseren Wissens.
Der Anwalt bestreitet „ im guten Glauben“, aber dem Mandant
ist bekannt, dass die bestrittene „ Tatsache“ wahr ist?


Gr.
ZetPeO
_________________
Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert

Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 24.02.07, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

ZetPeO hat folgendes geschrieben::
Und das Bestreiten wahrer Tatsachen, worauf bezieht sich das.
Der Anwalt bestreitet wider besseren Wissens.
Der Anwalt bestreitet „ im guten Glauben“, aber dem Mandant
ist bekannt, dass die bestrittene „ Tatsache“ wahr ist?


Auf ersteres natürlich.

Grundsätzlich gilt, daß der RA nicht wissentlich falsch vortragen oder falsch bestreiten darf. Natürlich darf er aber von der Gegenseite bestrittenen Sachverhalt trotzdem vortragen - immerhin ist ja der Prozeß der Ort, an dem die Sachlage entschieden wird. Manche Leute glauben, wenn sie eine Tatsache nur hinreichend substantiiert bestreiten (z.B. durch Angebot von Zeugenbeweis), dürfe der gegnerische Anwalt die Tatsachenbehauptung nicht mehr erheben. Das ist natürlich Unsinn.
Ebenso darf er vortragen, was er von seinem Mandaten als Tatsache erfahren hat. Auch wenn das unwahr ist. Nur, wenn er sicher weiß, daß es unwahr ist, darf er das nicht. Ist es hingegen "nur" strittig oder gar "nur" ins Blaue hinein, darf er das schon.
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Maus
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 24.02.07, 18:54    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Nur, wenn er sicher weiß, daß es unwahr ist, darf er das nicht.


Und was passiert einem solchen Anwalt, wenn er es doch tut? Winken

Nehmen wir folgendes Beispiel:

Gegneranwalt stellt Antrag auf Bestrafung nach § 33 FGG. Er begründet dies damit, "der Antragsgegner hätte behauptet, Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt zu haben. Bis heute ist hierüber nichts bekannt."

Ein Anruf beim OLG ergibt: Die Beschwerdeschrift ist dem Anwalt ein Tag vor dem Verfassen des Antrages auf Bestrafung zugestellt, EB liegt dem OLG vor. Und nun?
_________________
LG Maus

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