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Verfasst am: 19.02.07, 11:39 Titel: Frist bis zur Klageeinreichung
Hallo,
Dem Kunden „ Armer Schlucker“ wird von der Raffzahnbank
Konto und Kredit gekündigt.
20.Oktober 2002.
12.Februar 2003 ergeht von der Raffzahnbank ein Mahnbescheid über
noch restlichen Darlehensbetrag.
Diesem wird widersprochen.
Es vergehen eindreiviertel Jahre fruchtloser außergerichtlicher Schriftverkehr.
Die Rechtmäßigkeit der Kündigung wird bestritten.
Bis wann spätestens muss Kunde „ Armer Schlucker“ gegen
Raffzahn Klage auf Schadensersatz einrechen?
Bis wann hätte Raffzahn Zeit?
Wenn „ Armer Schlucker“ Raffzahn ebenfalls einen Mahnbescheid
geschickt hätte, über entstandenen Schaden aus rechtswidriger Kündigung,
angenommen am 10.März 2004 , wer hätte zuerst klagen müssen?
Vielen Dank
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 19.02.07, 12:51 Titel: Re: Frist bis zur Klageeinreichung
ZetPeO hat folgendes geschrieben::
Konto und Kredit gekündigt.
20.Oktober 2002.
Dann dürften Ansprüche gegen die Kündigung am 31.12.2005 verjährt sein.
ZetPeO hat folgendes geschrieben::
Wenn „ Armer Schlucker“ Raffzahn ebenfalls einen Mahnbescheid
geschickt hätte, über entstandenen Schaden aus rechtswidriger Kündigung,
angenommen am 10.März 2004 , wer hätte zuerst klagen müssen?
Seit wann ist es bei Klagen notwendig, eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten? Im übrigen "muß" niemand klagen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Na ja, Raffzahn müsste ja wohl auch klagen um seinen Anspruch durchzusetzen.
Es könnte ja sein, dass es manchmal besser ist sich verklagen zu lassen,
z.B. weil Raffzahn evtl. beweispflichtig wäre, aber erhebliche Schwierigkeiten
hätte den Beweisantritt auch zu erbringen. Aber das müsste man jetzt zu sehr
theoretisieren.
Generell war ja nur die Frage bis wann müsste Raffzahn klagen und hätte ein
Mahnbescheid von „ Armer Schlucker“ an „Raffzahn“ die Verjährung
seiner eigenen Schadensersatzforderung am 31.12.2005 verhindern können?
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 19.02.07, 20:05 Titel:
ZetPeO hat folgendes geschrieben::
Es könnte ja sein, dass es manchmal besser ist sich verklagen zu lassen,
Klar, aber man kann eben niemanden zwingen, einen zu verklagen. Beweislastumkehr wird man durch Prozeßtricks kaum erreichen. Einziges Mittel wäre eine (negative) Feststellungsklage, mit der man die Gegenseite zwingen kann, die Karten auf den Tisch zu legen - put up or shut up.
ZetPeO hat folgendes geschrieben::
hätte ein
Mahnbescheid von „ Armer Schlucker“ an „Raffzahn“ die Verjährung
seiner eigenen Schadensersatzforderung am 31.12.2005 verhindern können?
Es hätte die Verjährung gehemmt, aber halt auch nicht unbegrenzt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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