Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - GbR Gesellschafter auf Zustimmung verklagen
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

GbR Gesellschafter auf Zustimmung verklagen

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
RVogel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.09.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 22.02.07, 22:01    Titel: GbR Gesellschafter auf Zustimmung verklagen Antworten mit Zitat

Folgender Fall:

Zwei Gesellschafter Herr P und Frau S einer GbR hatten zur Unterstellung von Pferden einen Stall angemietet. Der Mietvertrag ist rechtwirksam gekündigt worden, die GbR befindet sich in der Auflösung. Das Vermögen der GbR sollte vom Stallbesitzer Herrn H abgelöst werden. Dazu ist über die Stallungen ein Gutachten erstellt worden. Einer der Gesellschafter Frau S ist im Stall verblieben und zahlt jetzt Miete zur Einstellung des Pferdes an den Stallbesitzer Herrn H. Herr H hat ein Schriftstück unterzeichnet, welches in Einvernehmen mit der GBR regelt, dass er die Summe des Gutachters anerkennt und als Ablöse an die GbR zahlt. Trotz dieses Schreiben ist Herr H nicht bereit die gesamte Summe zu bezahlen sondern macht Abzüge geltend, die die GbR seiner Meinung nach noch zu bezahlen hätte. Über diese Abzüge besteht seitens Herrn P kein Einvernehmen, Frau S würde diese Abzüge anerkennen. Herr P, der ja nicht mehr im Stall ist strebt eine Klage gegen Herrn H an, Frau S möchte das ganze gütlich über die Bühne bringen und strebt daher keine Klage an.

Es ergeben sich also folgende Fragen:

1.) Kann Herr P Frau S verklagen einer GbR Klage gegen Herrn H zuszutimmen ?
2.) Ist Herr H berechtigt, trotzt seiner Unterschrift unter die Annerkenntnisurkunde Abzüge zu berechnen?
3.) Sollte Herr H zumindest die Differenzsumme (Betrag des Gutachters - Abzüge) auf das gemeinschaftliche Konto der GbR überweisen?

Danke für Ihren Input.
Viele Grüße
RV
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Chess45
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 24.02.07, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist doch recht einfach. Frau S tritt Ihren Anteil an der Forderung abzüglich Ihres Anteils an der Gegenforderung an Herrn P gegen Zahlung der Differenz ab. Dann kann Herr P auf eigene Rechnung und Risiko die Gesamtforderung einklagen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
rettich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 26.02.07, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

1.
Könnte man evtl. aus der gesellschaftlichen Treuepflicht herleiten, halte ich aber für fragwürdig. Das ist aber meiner Ansicht nach ein typischer Fall für eine actio pro socio. P könnte im Namen der Gesellschaft gegen H auf Zahlung an die Gesellschaft klagen.

2.
Das hängt vom Rechtsgrund der Abzüge ab. Wenn die Abzüge z.B. Werklohnforderungen oder ähnliches darstellen, haben sie ja mit dem Wert der Stallgebäude nichts zu tun und können von H geltend gemacht werden. Eine solche Forderung könnte gegen den Kaufpreis aufgerechnet werden, wenn sie gleichartig, fällig und unbestritten ist. Wechselseitig ist sie ja ohnehin.

3.
Das würde ich H dringend empfehlen. Die Kaufpreisschuld ist dem Sachverhalt zufolge unstrittig. Strittig sind nur die Abzüge. Wenn H den Differenzbetrag zahlt reduziert er den Streitwert bei einer evtl. folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung.
Außerdem würde ihn das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wenigstens zur Zahlung des Differenzbetrages verurteilen. Dieses teilweise Unterliegen könnte dazu führen, daß er auch dann einen Teil der Gerichtskosten tragen müßte, wenn er bezüglich seiner Abzüge gewinnt.

Viel Spaß bei der Hausarbeit, die Paragraphen raussuchen und subsumieren mußt Du schon selbst Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.