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Verfasst am: 01.03.07, 13:03 Titel: Werbung verschicken, was ist erlaubt
Hallo zusammen,
ich habe mich etwas in das Thema eingelesen, aber hundertpozentig sicher bin ich mir immer noch nicht.
Selbstständiger A möchte Privatpersonen und Firmenkunden für seine Dienstleistung gewinnen.
Was darf er nun tun?
1. Bei den Privatpersonen darf er wahrscheinlich gar nichts, oder? Außer er bekommt die entsprechenden Adressen über Empfehlungen etc.
Firmenkunden:
2. Darf er einfach dort anrufen, mit der Sekretärin sprechen, Ihr das Angebot erklären und bei Wunsch darauf hin etwas zuschicken?
3. Oder darf er sogar einfach einen Brief hinschicken mit Flyer und Beispielangebot zuschicken?
Bei Firmen über den telefonichen Kontakt auf der Homepage zu gehen (wenn vorhanden), ist also nicht erlaubt? Das wäre für den selbstständigen A der beste Weg gewesen - denn im persönlichen Gespräch kann viel besser verkauft werden.
Ich habe mal etwas gehört, dass es darauf ankommt, ob das Produkt von der Sache her für das Unternehmen interessant ist. Also z.B. Blumenschmuck einem Beerdigungsinstitut anzubieten oder medizinische Apparate an ein Krankenhaus.
Ist an der Unterscheidung etwas dran?
So pauschal würd ich das weder bejahen noch verneinen ... letztlich wird's auf den Einzelfall ankommen.
Die relevante Regelung dürfte wohl diese hier sein, nehm ich an
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html
Briefe schicken geht immer ... auch an Privatpersonen.
Auch ein Brief kann gegen § 7 II Nr. 1 UWG verstossen, wenn es für den Werbenden ersichtlich ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht.
Zitat:
Ich habe mal etwas gehört, dass es darauf ankommt, ob das Produkt von der Sache her für das Unternehmen interessant ist. Also z.B. Blumenschmuck einem Beerdigungsinstitut anzubieten oder medizinische Apparate an ein Krankenhaus.
Ist an der Unterscheidung etwas dran?
Ja! Das UWG unterscheidet in § 7 II Nr. 2 (Telefonanrufe) zwischen Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern. Bei einem Verbraucher gilt ein Telefonanruf dann als unzumutbare Belästigung, wenn keine Einwilligung des Verbrauchers vorliegt.
Bei anderen Marktteilnehmern wird dieser Grundsatz abgeschwächt, hier reicht eine mutmassliche Einwilligung. Wenn also der Werbende bei seiner Werbung das Tätigkeitsfeld des Empfängers (bspw. Unternehmers) miteinbezieht und zu dem Schluss kommt, dass seine Werbung für diesen interessant (bei verständiger Betrachtungsweise) sein könnte, so kann er diesen auch anrufen.
Teilt der zu bewerbende Unternehmer jedoch dann mit, dass er kein Interesse hat, so kann sich der Werbende nicht mehr auf eine mutmassliche Einwilligung berufen und müsste eine weitere Werbung an diesen Unternehmer unterlassen.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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