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Wo prüft man die Eigentumsfähigkeit einer Sache?

 
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SteGra
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Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 207

BeitragVerfasst am: 01.03.07, 12:48    Titel: Wo prüft man die Eigentumsfähigkeit einer Sache? Antworten mit Zitat

Hallo!

Sitze mal wieder an einer StrR-HA und habe ein kleines Problem mit dem Aufbau.
Es geht darum, dass (vermutlich) ein Diebstahl begangen wurde. Nicht offensichtlich ist jedoch, ob die weggenommene Sache wirklich Eigentumsfähig ist und somit i.S.v 242 StGB gestohlen werden kann.

An welchem Punkt eröffnet man denn nun die Diskussion, ob eine Sache eigentumsfähig ist?

Ich habe mir bisher folgende Gedanken gemacht:

1.) Wenn eine Sache nicht Eigentumsfähig ist, dann kann sie nicht im Sinne von 242 gestohlen werden.
2.) Als folge der fehlenden Eigentumsfähigkeit kann die Sache als herrenlos betrachtet werden.

Soweit richtig?

Dies würde mich zu folgendem Prüfungsaufbau führen:
(für den Fall dass die Sache NICHT Eigentumsfähig ist)

fremde, bewegliche Sache?
-fremd ist eine Sache.... nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos...
----Alleineigentum?
-------- Eigentumsfähigkeit (-) / somit Alleineigentum (-)
--- herrenlos: Als folge von Alleineigentum (-) = herrenlos (+)
-somit fremd (-)


Überlege nur gerade, ob sich nicht eine Art "Vorprüfung" anbieten würde, allerdings habe ich das bisher noch nirgendwo so gesehen....

Hoffe mein "Problemchen" ist verständlich und jemand hat einen Tipp für mich.
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Schmunzel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 01.03.07, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Klingt gut vertretbar. Vorprüfung ist nahezu immer unsinnig, weil die Relevanz der Frage für die Fallbearbeitung nicht deutlich wird. Um was für eine Sache geht es denn?
_________________
Ein technisch gut ausgebildeter Jurist kann im Grunde genommen alles beweisen.
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showbee
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.03.07, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

also eigentlich kommt man hier mit dem normalen Def-Sub-Ergebnis zurecht. Wenn man bei 242 sagt "X müsste eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben", dann folgt im Fuße die unproblematische Sach- und Beweglichkeit und dann "Fremd ist eine Sache, wenn sie ..." und dann kommt man zum Schluß, wenn die Sache nicht Eigentumsfähig = herrlos ist, dann ist das "Diebesobjekt" kein taugliches Diebstahlsobjekt.

Mfg vom

showbee
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 01.03.07, 21:50    Titel: Re: Wo prüft man die Eigentumsfähigkeit einer Sache? Antworten mit Zitat

Hallo,

SteGra hat folgendes geschrieben::
fremd ist eine Sache.... nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos...

eine solche Negativ-Definition ist nicht so glücklich, wenngleich man sie so im Wessels & Co. lesen kann. Warum definiert man nicht positiv: "Fremd ist eine Sache, die (auch) im Eigentum eines anderen steht."

Man definiert ja auch nicht: "Ein Auto ist ein Gegenstand, der weder ein Fahrrad, noch ein Krokodil, noch ein künstliches Hüftgelenk, noch ... ist." Zudem: Neben Nicht-Alleineigentum und Nicht-Herrenlosigkeit könnte es ja noch ein Drittes geben ... Winken

Weiter: "Eigentum an einer Sache setzt voraus, dass die Sache überhaupt eigentumsfähig ist. ..."
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showbee
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 02.03.07, 11:22    Titel: Re: Wo prüft man die Eigentumsfähigkeit einer Sache? Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::

eine solche Negativ-Definition ist nicht so glücklich,...


Hi,

mir ging es ja nicht um die Definition als solche, sondern darum, dass wenn man dem Klipp-Klapp-Schema (Obersatz-Definition-Subsumtion) vorgeht, man direkt auf die "Eigentumsfähigkeit" stößt und sich eigentlich nicht die Frage stellen kann "wo prüfen?".

Mfg vom

showbee
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 02.03.07, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

War ja auch nicht auf Dich bezogen; die Definition steht doch im Ausgangsbeitrag. Winken
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rueger
Gast





BeitragVerfasst am: 02.03.07, 19:46    Titel: Antworten mit Zitat

:!:

Zuletzt bearbeitet von rueger am 29.08.07, 22:40, insgesamt 1-mal bearbeitet
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ThoT
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 07.03.07, 23:49    Titel: Antworten mit Zitat

Z.B. beim Stromdiebstahl.
Aber um welche "Sache" geht es denn hier?

Ich finde den Begriff "Eigentumsfähigkeit" irreführend, schließlich kann im Prinzip jede Sache i.S.d. § 90 BGB ein eigentumstaugliches Objekt sein.
Thematisiert werden könnte das Problem wie schon gesagt wurde bei dem Merkmal fremd, sofern es sich um ein sachenrechtliches Zuordnungsproblem handelt (also z.B. "Diebstahl" einer herrenlosen Sache) oder eben bei dem Merkmal Sache, wenn unklar ist, ob es sich überhaupt um eine Sache handelt.
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showbee
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.03.07, 22:35    Titel: Antworten mit Zitat

ThoT hat folgendes geschrieben::
Ich finde den Begriff "Eigentumsfähigkeit" irreführend, schließlich kann im Prinzip jede Sache i.S.d. § 90 BGB ein eigentumstaugliches Objekt sein.


Hallo,

öööökkkk, nein! Klassiker: die Leiche ist nach dem Tod des Menschen eine Sache (hM), aber nicht Eigentumsfähig (hM). Insoweit hatte ich schon mal das Problem, dass jemand erst die Person X tötete.

Dann will er die Leiche verschwinden lassen, dass der Leichnahm verkohlt ist ihm "gerade Recht" und auch dass die Erben die Rolex nicht erhalten ist ihm gleichgültig genauso, dass die Erben ggf. keine Beerdigung wie gewünscht ausführen können.

Tja... was nun? 303 bezüglich Rolex (+), weil ja Eigentum auf Erbe, aber was ist mit 303 bzgl. Leiche? Vorsatz (+), aber Objekt (-). Insoweit kommt eben nur der Auffänger 168 und 189 in Betracht.

In dem Klausurfall (4. Semester) bekamen alle Diejenigen max. 4 Punkte, die Sachbeschädigung am Leichnahm annahmen... lt. Lösungsskizze.

Mfg vom

showbee
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 08.03.07, 22:42    Titel: Antworten mit Zitat

Keine Regel ohne Ausnahmen. Daher steht da ja auch IM PRINZIP, weil ich mir sicher war, dass es mindestens eine Ausnahme gibt, wie sich ja nun bestätigt hat Smilie
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

showbee hat folgendes geschrieben::
Leichnahm annahmen


Derjenige, der die Leich' nahm,
stahl damit den Leichnam.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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